ANHANG IV RL 2000/25/EG

BESTIMMUNGEN FÜR ZUGMASCHINEN UND MOTOREN, DIE GEMÄß DEM IN ARTIKEL 3a FESTGELEGTEN FLEXIBILITÄTSSYSTEM IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN

1.
MAßNAHMEN DER ZUGMASCHINENHERSTELLER

1.1.
Außer während Stufe III B beantragt ein Zugmaschinenhersteller, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, bei der Genehmigungsbehörde die Erlaubnis, die Zugmaschinen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs in Verkehr bringen zu dürfen. Die Anzahl der Zugmaschinen darf die in den Abschnitten 1.1.1 und 1.1.2 angegebenen Werte nicht übersteigen. Die Motoren müssen den in Artikel 3a angeführten Erfordernissen entsprechen.
1.1.1.
Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten Zugmaschinen darf für jede Motorenkategorie 20 % der Anzahl der jährlich vom Zugmaschinenhersteller in der jeweiligen Motorenkategorie in Verkehr gebrachten Zugmaschinen (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Falls ein Zugmaschinenhersteller erst seit weniger als fünf Jahren in der Union Zugmaschinen vertreibt, wird der Durchschnitt anhand des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Zugmaschinenhersteller in der Union Zugmaschinen vertrieben hat.
1.1.2.
Alternativ zu Abschnitt 1.1.1 darf die Anzahl von Zugmaschinen, die nach dem Flexibilitätssystem in den einzelnen Leistungsstufen in Verkehr gebracht werden, die folgenden Werte nicht überschreiten:

Motorleistungsstufe

P (kW)

Anzahl Zugmaschinen
19 ≤ P < 37 200
37 ≤ P < 75 150
75 ≤ P < 130 100
130 ≤ P ≤ 560 50

1.2.
Während Stufe III B beantragt ein Zugmaschinenhersteller, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, bei der Genehmigungsbehörde die Erlaubnis, die Zugmaschinen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs in Verkehr bringen zu dürfen. Die Anzahl der Zugmaschinen darf die in den Abschnitten 1.2.1 bzw. 1.2.2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Die Motoren müssen den in Artikel 3a angeführten Erfordernissen entsprechen.
1.2.1.
Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten Zugmaschinen darf für jede Motorenkategorie 40 % der Anzahl der jährlich vom Zugmaschinenhersteller in der jeweiligen Motorenkategorie in Verkehr gebrachten Zugmaschinen (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Falls ein Zugmaschinenhersteller erst seit weniger als fünf Jahren in der Union Zugmaschinen vertreibt, wird der Durchschnitt anhand des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Zugmaschinenhersteller in der Union Zugmaschinen vertrieben hat.
1.2.2.
Alternativ zu Abschnitt 1.2.1 darf die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten Zugmaschinen in den einzelnen Leistungsstufen die folgenden Werte nicht überschreiten:

Motorleistungsstufe

P (kW)

Anzahl Zugmaschinen
37 ≤ P < 56 200
56 ≤ P < 75 175
75 ≤ P < 130 250
130 ≤ P ≤ 560 125

1.3.
Der Zugmaschinenhersteller macht in seinem Antrag an die Genehmigungsbehörde folgende Angaben:

a)
ein Muster der Schilder, die an jeder Zugmaschine anzubringen sind, die nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht wird. Diese Schilder müssen folgenden Text tragen: „ZUGMASCHINE NR. … (laufende Nummer der Zugmaschine) VON … (Gesamtzahl von Zugmaschinen in der jeweiligen Leistungsstufe) mit MOTOR NR. … MIT TYPGENEHMIGUNG (Richtlinie 2000/25/EG) NR: …” ; und
b)
ein Muster des zusätzlichen, am Motor anzubringenden Schildes mit dem in Abschnitt 2.2 wiedergegebenen Text.

1.4.
Der Zugmaschinenhersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde alle erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Flexibilitätssystems, die die Genehmigungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung anfordert.
1.5.
Der Zugmaschinenhersteller übermittelt alle sechs Monate den Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die Zugmaschine in Verkehr gebracht wird, einen Bericht über die Durchführung des von ihm in Anspruch genommenen Flexibilitätssystems. In dem Bericht sind die kumulierten Zahlenangaben der Zugmaschinen anzugeben, die gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht worden sind, ferner die Seriennummern des Motors und der Zugmaschine und die Mitgliedstaaten, in denen die Zugmaschine in Betrieb genommen worden ist. Dieses Verfahren ist ausnahmslos so lange zu befolgen, wie ein Flexibilitätssystem in Anspruch genommen wird.

2.
MAßNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS

2.1.
Im Rahmen des gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Anhangs genehmigten Flexibilitätssystems kann ein Motorenhersteller Motoren in Verkehr bringen.
2.2.
Der Motorenhersteller muss gemäß den Erfordernissen nach Anhang I Abschnitt 5 diese Motoren mit folgender Aufschrift kennzeichnen: „Motor wird gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht” .

3.
MAßNAHMEN DER GENEHMIGUNGSBEHÖRDE

Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Daraufhin unterrichtet sie den Zugmaschinenhersteller von ihrer Entscheidung, die Inanspruchnahme des Flexibilitätssystems wie beantragt zu genehmigen bzw. nicht zu genehmigen.

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