Präambel RL 2000/26/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 7. April 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen gegenwärtig Unterschiede, die die Freizügigkeit und den freien Verkehr von Versicherungsdienstleistungen beeinträchtigen.
- (2)
- Die genannten Rechtsvorschriften müssen deshalb im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes angeglichen werden.
- (3)
- Mit der Richtlinie 72/166/EWG(4) hat der Rat Vorschriften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht erlassen.
- (4)
- Mit der Richtlinie 88/357/EWG(5) hat der Rat Vorschriften zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs erlassen.
- (5)
- Durch das System der Grüne-Karte-Büros ist eine problemlose Regulierung eines Unfallschadens im eigenen Land des Geschädigten auch dann gewährleistet, wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen europäischen Land kommt.
- (6)
- Das System der Grüne-Karte-Büros löst nicht alle Schwierigkeiten eines Geschädigten, der seine Ansprüche in einem anderen Land gegenüber einem dort ansässigen Unfallgegner und einem dort zugelassenen Versicherungsunternehmen geltend machen muß (fremdes Recht, fremde Sprache, ungewohnte Regulierungspraxis, häufig unvertretbar lange Dauer der Regulierung).
- (7)
- Mit seiner Entschließung vom 26. Oktober 1995 zur Regulierung von Verkehrsunfällen, die außerhalb des Herkunftslandes des Geschädigten erlitten werden(6), ist das Europäische Parlament nach Artikel 192 Absatz 2 des Vertrags tätig geworden und hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Lösung dieser Probleme vorzulegen.
- (8)
- Es ist in der Tat angezeigt, die mit den Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG(7) und 90/232/EWG(8) eingeführte Regelung zu vervollständigen, um denjenigen, die bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden erleiden, unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Es bestehen Lücken hinsichtlich der Schadenregulierung bei Unfällen im Sinne dieser Richtlinie, die sich in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten ereignen.
- (9)
- Die Anwendung dieser Richtlinie auf Unfälle, die sich in Drittländern ereignen, die vom System der Grünen Karte für Unfälle abgedeckt sind, und in die Geschädigte mit Wohnsitz in der Gemeinschaft und Fahrzeuge verwickelt sind, die in einem Mitgliedstaat versichert sind und dort ihren gewöhnlichen Standort haben, bedeutet keine Ausdehnung der obligatorischen Gebietsdeckung der Kraftfahrzeugversicherung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG.
- (10)
- Dies macht es erforderlich, daß die Geschädigten einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen der haftpflichtigen Partei erhalten sollten.
- (11)
- Eine zufriedenstellende Lösung könnte darin bestehen, daß derjenige, der in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie einen Sach- oder Personenschaden erleidet, seinen Schadenersatzanspruch in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gegenüber einem dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen kann.
- (12)
- Diese Lösung würde es ermöglichen, daß ein Schaden, der außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten eintritt, in einer Weise abgewickelt wird, die dem Geschädigten vertraut ist.
- (13)
- Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten wird weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit berührt.
- (14)
- Die Begründung eines Direktanspruchs desjenigen, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, gegen das Versicherungsunternehmen ist eine logische Ergänzung der Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten und verbessert zudem die Rechtsstellung von Personen, die bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats geschädigt werden.
- (15)
- Um die betreffenden Lücken zu schließen, sollte vorgesehen werden, daß der Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansässige oder niedergelassene Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen, die auf solche Unfälle zurückgehen, und geeignete Maßnahmen zur Schadenregulierung im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens, einschließlich einer entsprechenden Entschädigungszahlung, ergreifen. Schadenregulierungsbeauftragte sollten über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber den Geschädigten zu vertreten und es auch gegenüber den einzelstaatlichen Behörden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozeßrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten.
- (16)
- Die Tätigkeiten der Schadenregulierungsbeauftragten reichen nicht aus, um einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu begründen, wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozeßrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht vorgesehen ist.
- (16a)
- Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(9) kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen.
- (17)
- Die Benennung der Schadenregulierungsbeauftragten sollte eine der Bedingungen für den Zugang zur Versicherungstätigkeit gemäß Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG(10) — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — und die Ausübung dieser Tätigkeit sein. Diese Bedingung sollte deshalb durch die einheitliche behördliche Zulassung nach Titel II der Richtlinie 92/49/EWG(11) erfaßt werden, die die Behörden des Mitgliedstaats des Geschäftssitzes des Versicherungsunternehmens erteilen. Diese Bedingung sollte auch für Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft gelten, denen die Zulassung zur Versicherungstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erteilt wurde. Die Richtlinie 73/239/EWG sollte diesbezüglich geändert und ergänzt werden.
- (18)
- Außer der Sicherstellung der Präsenz eines Beauftragten des Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschädigten sollte das spezifische Recht des Geschädigten auf zügige Bearbeitung des Anspruchs gewährleistet werden. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen deshalb angemessene wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen — wie Anordnungen in Verbindung mit Bußgeldern, regelmäßige Berichterstattung an Aufsichtsbehörden, Kontrollen vor Ort, Veröffentlichungen im nationalen Gesetzblatt sowie in der Presse, Suspendierung der Tätigkeiten eines Unternehmens (Verbot des Abschlusses neuer Verträge während eines bestimmten Zeitraums), Bestellung eines Sonderbeauftragten der Aufsichtsbehörden, der zu überprüfen hat, ob der Geschäftsbetrieb unter Einhaltung der versicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, Widerruf der Zulassung zur Ausübung von derartigen Versicherungsgeschäften und Sanktionen für Direktoren und Mitglieder der Geschäftsleitung — vorsehen, die dann gegen das Versicherungsunternehmen des Schädigers festgesetzt werden können, wenn dieses oder sein Beauftragter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Schadenersatzangebots innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Anwendung sonstiger, für angemessen erachteter Maßnahmen — insbesondere nach den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften — wird dadurch nicht berührt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Haftung sowie der erlittene Sach- oder Personenschaden nicht streitig ist, so daß das Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein mit Gründen versehenes Angebot unterbreiten kann. Ein solches Schadenersatzangebot muß schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen, auf denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruht.
- (19)
- Zusätzlich zu diesen Sanktionen sollte vorgesehen werden, daß für die dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht innerhalb dieser vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird. Gibt es in den Mitgliedstaaten nationale Regelungen, die dem Erfordernis der Zahlung von Verzugszinsen entsprechen, so könnte diese Bestimmung durch eine Bezugnahme auf jene Regelungen umgesetzt werden.
- (20)
- Für Geschädigte, die Sach- oder Personenschäden aufgrund eines Kraftfahrzeug-Verkehrsunfalls erlitten haben, ist es zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden, den Namen des Versicherungsunternehmens zu erfahren, das die Haftpflicht für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug deckt.
- (21)
- Im Interesse dieser Geschädigten sollten die Mitgliedstaaten Auskunftsstellen einrichten, um zu gewährleisten, daß diese Information unverzüglich zur Verfügung steht. Die genannten Auskunftsstellen sollten den Geschädigten auch Informationen über die Schadenregulierungsbeauftragten zur Verfügung stellen. Die Auskunftsstellen müssen untereinander zusammenarbeiten und schnell auf Auskunftsersuchen über Schadenregulierungsbeauftragte reagieren, die Auskunftsstellen anderer Mitgliedstaaten an sie richten. Es erscheint angemessen, daß diese Auskunftsstellen die Informationen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Versicherungsdeckung erfassen; nicht angemessen ist hingegen die Erfassung von Informationen über den Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Versicherungspolice, sofern sich die Vertragsdauer stillschweigend verlängert hat.
- (22)
- Für Fahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (z. B. Behörden- oder Militärfahrzeuge), sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden.
- (23)
- Der Geschädigte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, über die Identität des Eigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers oder des eingetragenen Halters des Fahrzeugs Aufschluß zu erhalten, beispielsweise in Fällen, in denen der Geschädigte Schadenersatz nur von diesen Personen erhalten kann, weil das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert ist oder der Schaden die Versicherungssumme übersteigt; demnach ist auch diese Auskunft zu erteilen.
- (24)
- Bei einigen der übermittelten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(12); dies gilt beispielsweise für den Namen und die Adresse des Fahrzeugeigentümers und des gewöhnlichen Fahrers sowie die Nummer der Versicherungspolice und das Kennzeichen des Fahrzeugs. Die aufgrund der vorliegenden Richtlinie erforderliche Verarbeitung dieser Daten muß daher im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen erfolgen, die gemäß der Richtlinie 95/46/EG ergriffen wurden. Name und Anschrift des gewöhnlichen Fahrers sollten nur mitgeteilt werden, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht zulässig ist.
- (25)
- Um dem Geschädigten die ihm zustehende Entschädigung sicherzustellen, ist es notwendig, eine Entschädigungsstelle einzurichten, an die sich der Geschädigte wenden kann, wenn das Versicherungsunternehmen keinen Beauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert oder wenn das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann. Das Eintreten der Entschädigungsstelle sollte auf seltene Einzelfälle beschränkt werden, in denen das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen trotz der abschreckenden Wirkung der etwaigen Verhängung von Sanktionen nicht nachgekommen ist.
- (26)
- Da die Entschädigungsstelle die Aufgabe hat, die Entschädigungsansprüche für von dem Geschädigten erlittene Sach- oder Personenschäden nur in objektiv feststellbaren Fällen zu regulieren, hat sie sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob innerhalb der festgesetzten Fristen und nach den festgelegten Verfahren ein Schadenersatzangebot unterbreitet wurde, ohne jedoch den Fall inhaltlich zu würdigen.
- (27)
- Die juristischen Personen, auf die die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich übergegangen sind (z. B. andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit), sollten nicht berechtigt sein, den betreffenden Anspruch gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.
- (28)
- Die Entschädigungsstelle sollte einen Anspruch auf Forderungsübergang haben, soweit sie den Geschädigten entschädigt hat. Um die Durchsetzung des Anspruchs der Entschädigungsstelle gegen das Versicherungsunternehmen zu erleichtern, wenn dieses keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert, sollte die Entschädigungsstelle im Staat des Geschädigten automatisch einen — mit dem Eintritt in die Rechte des Geschädigten verbundenen — Anspruch auf Erstattung durch die entsprechende Stelle in dem Staat erhalten, in dem das Versicherungsunternehmen niedergelassen ist. Die letztgenannte Stelle befindet sich in einer günstigeren Lage, einen Regreßanspruch gegen das Versicherungsunternehmen geltend zu machen.
- (29)
- Zwar können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Anspruch gegen die Entschädigungsstelle subsidiären Charakter hat, doch darf der Geschädigte nicht gezwungen sein, seinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschädigungsstelle wendet. Die Stellung des Geschädigten sollte in diesem Fall zumindest dieselbe sein wie im Fall eines Anspruchs gegen den Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG.
- (30)
- Das Funktionieren dieses Systems kann dadurch bewirkt werden, daß die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungsstellen eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung treffen.
- (31)
- Für den Fall, daß das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, ist vorzusehen, daß der Endschuldner der Schadenersatzzahlung an den Geschädigten der Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat ist, in dem das nicht versicherte Fahrzeug, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat. Für den Fall, daß das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, ist vorzusehen, daß der Endschuldner der Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat des Unfalls ist —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 343 vom 13.11.1997, S. 11 und ABl. C 171 vom 18.6.1999, S. 4.
- (2)
ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 6.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1998 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 123), bestätigt am 27. Oktober 1999; Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Mai 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 8) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 2. Mai 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2000.
- (4)
ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17).
- (5)
ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).
- (6)
ABl. C 308 vom 20.11.1995, S. 108.
- (7)
Zweite Richtlinie (84/5/EWG) des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EG (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33).
- (8)
Dritte Richtlinie (90/232/EWG) des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33).
- (9)
ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).
- (10)
Erste Richtlinie (73/239/EWG) des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
- (11)
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
- (12)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
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