Artikel 18 RL 2000/29/EG

(1) Die Kommission wird von dem mit Beschluss 76/894/EWG(1) eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, im Folgenden „Ausschuss” genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

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