ANHANG IV RL 2000/29/EG

TEIL A

Kapitel I

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Besondere Anforderungen
1.1.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a)
Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,

oder

b)
Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

c)
Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,

und

amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist

1.2.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a)
Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

oder

b)
Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

und

amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist

1.3.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
frei von Rinde ist

oder

b)
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,

oder

d)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

e)
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden
1.4.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
von entrindetem Rundholz stammt,

oder

b)
einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

c)
einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d)
einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.
1.5

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

Pissodes spp. (außereuropäische Populationen),

Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen).

Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik „Ursprungsort” in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii vermerkt,

oder

b)
rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

c)
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried” , „K.D.” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

d)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,

oder

e)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

f)
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden
1.6

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittländern als

Russland, Kasachstan und der Türkei,

europäischen Drittländern,

Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

b)
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried” , „K.D.” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

d)
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,

oder

e)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird
1.7.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in:

Russland, Kasachstan und der Türkei,

anderen außereuropäischen Ländern als Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
aus Gebieten stammt, die als frei von

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

Pissodes spp. (außereuropäische Populationen),

Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen).

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik „Ursprungsort” in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) vermerkt,

oder

b)
aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

c)
einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

d)
einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

e)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
1.8.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,

oder

c)
bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde
1.9.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, mit Ursprung in den USA

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.8, 2.3, 2.4 und 2.5 amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben
2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel” hergestellt sein,

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und

eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.

2.1.

Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von

Holz zur Furnierherstellung,

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

mit Ursprung in den USA und Kanada.

Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried” , „K.D.” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
2.2. Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.
2.3.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das ausHolz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass

a)
das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen,

oder

b)
die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden

oder

c)
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war
2.4.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde

Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
2.5. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
3.

Holz von Quercus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde,

oder

b)
rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt,

oder

c)
rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,

oder

d)
bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried” , „K.D.” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

4. Holz von Castanea Mill.

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzenerzeugnisse in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 gelten

a)
amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b)
das Holz entrindet ist.
4.1.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass

a)
die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

b)
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war
4.2. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
4.3. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist
5.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Platanus L., ausgenommen:

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde,

mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried” , „K.D.” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird
6.

Holz von Populus L., ausgenommen in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents

Amtliche Feststellung, dass das Holz

rindenfrei ist

oder

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried” , „K.D.” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

7.1.1.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von

Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den USA und Kanada oder

Populus L. mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist

oder

b)
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)

oder

c)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;

oder

d)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.1.2.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von

Platanus L. mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA gewonnen wurde.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)

oder

b)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.2. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

b)
einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben
7.3. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a)
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Mittel begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschließlich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

und

amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist

7.4.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Holz in Form von

Plättchen und Sägespänen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

oder

c)
das Holz sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.5. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.6.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Prunus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam

Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 7.4 und 7.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

oder

c)
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.7. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Prunus L., mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam

Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 7.4, 7.5 und 7.6 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
8. Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Holz muss

rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen, und

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade” unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade” tragen, aus dem hervorgeht, dass das Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs gelten erst ab 1. Juli 2009.

8.1. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (außereuropäische Erreger) ist.
8.2. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8.1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (außereuropäische Erreger) ist.
9. Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8.1 und 8.2 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichenweder von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers nochScirrhia pini Funk et Parker festgestellt wurden.
10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
11.01. Pflanzen von Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.
11.1. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (außereuropäische Erreger) festgestellt wurden.
11.2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b)
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonCryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.
11.3. Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist,

oder

b)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abegschlossenen Vegetationsperioden gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.
11.4. Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
11.4.1. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

a)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden; die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
11.5 Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste von Betula L. mit oder ohne Blattwerk Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
12. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.
13.1. Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
13.2. Pflanzen von Populus L., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonMycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.
14. Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden.
14.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 bzw. ggf. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde,

i)
und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

ii)
der jährlich zweimal zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,

und

iii)
an dem die Anbaufläche der Pflanzen

physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war,

oder

geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iv)
an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, gegebenenfalls auch durch destruktive Probenahme.

14.2. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder ggf. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14.1, 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde

i)
und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird

und

ii)
der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller untersucht wurde

und

iii)
an dem die Anbaufläche der Pflanzen geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und Grapholita packardi Zeller nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iv)
an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Grapholita packardi Zeller untersucht wurden,

oder

c)
auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller geschützt war.
15. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang III Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß

die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey bekannt ist, oder

die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonMonilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden.

16. Vom 15. Februar bis 30. September, für Früchte von Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Amtliche Feststellung, daß

die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey bekannt ist, oder

die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, oder

die Früchte vor der Ernte und/oder Ausfuhr einer geeigneten Kontrolle und geeigneten Verfahren unterzogen wurden, die gewährleisten, daß die Früchte frei von Monilinia spp. sind.

16.1. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
16.2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

d)
auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,

und

die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenol oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufgeführt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

und

bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

e)
bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,

und

auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,

und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.

16.3. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte ihren Ursprung in einem von Cercospora angolensis Carv. et Mendes freien Gebiet haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von Cercospora angolensis Carv. et Mendes beobachtet wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus aufgewiesen haben.
16.4. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. and Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

und

die Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

oder

d)
die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

und

auf der Anbaufläche in der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,

und

die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

e)
zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen,

und

das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eine Feststellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt geeignete Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,

und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.

16.5. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

d)
die Früchte einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.6. Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten und am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschließlich einer visuellen Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde,

oder

d)
einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.7. Früchte von Malus Mill.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.8, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei die Schadorganismen nicht nachgewiesen wurden,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

d)
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.8. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.7, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

d)
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.9. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.7, 16.8 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Tachypterellus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

d)
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tachypterellus quadrigibbus Say; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.10. Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.5, 16.6, 16.7, 16.8 und 16.9 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschließlich einer Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

c)
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Grapholita packardi Zeller; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
17. Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9, 9.1, 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind

oder

b)
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind

oder

c)
die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.
18. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 16 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne bekannt sind, oder
b)
repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
18.1. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus Greening), anerkannt ist
18.2. Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 genannten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

c)
die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registriert ist und von dieser überwacht wird

und

an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war

und

an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.

18.3. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Diaphorina citri Kuway freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist
18.4. Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status schriftlich mitgeteilt hat.
19.1. Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 9 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. festgestellt wurden.
19.2.

Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt ist

Die betreffenden Schadorganismen sind:

bei Fragaria L.:

Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae

Arabis mosaic virus

Raspberry ringspot virus

Strawberry crinkle virus

Strawberry latent ringspot virus

Strawberry mild yellow edge virus

Tomato black ring virus

Xanthomonas fragariae Kennedy et King

bei Malus Mill.:

Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.

bei Prunus L.:

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

bei Prunus persica (L.) Batsch:

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.

bei Pyrus L.:

Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.

bei Rubus L.:

Arabis mosaic virus

Raspberry ringspot virus

Strawberry latent ringspot virus

Tomato black ring virus

bei allen Arten:

    andere außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht wurden.
20. Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen bekanntermaßen Pear decline mycoplasm auftritt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß Pflanzen am Ort der Erzeugung und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.
21.1.

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des betreffenden Schadorganismus bekannt ist

Die betreffenden Schadorganismen sind:

Strawberry latent „C” virus

Strawberry vein banding virus

Strawberry witches' broom mycoplasm

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 18 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat,

b)
an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.
21.2. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
entweder an den Pflanzen am Ort der Erzeugung oder seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder
b)
bei Gewebekulturen die betreffenden Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht oder mit Hilfe geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurde und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen hat.
21.3. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 19.2., 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.
22.1. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Malus Mill. bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß

Die betreffenden Schadorganismen sind:

Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)

Tomato ringspot virus

a)
die Pflanzen

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unter Verwendung von geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen Schadorganismen erwiesen hat, oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat;

b)
an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.
22.2. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, oder
b)
aa)
die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb)
an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.
23.1.

Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Plum pox virus bekannt ist:

Prunus amygdalus Batsch

Prunus armeniaca L.

Prunus blireiana Andre

Prunus brigantina Vill.

Prunus cerasifera Ehrh.

Prunus cistena Hansen

Prunus curdica Fenzl et Fritsch.

Prunus domestica ssp. domestica L.

Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.

Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.

Prunus glandulosa Thunb.

Prunus holosericea Batal.

Prunus hortulana Bailey

Prunus japonica Thunb.

Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

Prunus maritima Marsh.

Prunus mume Sieb et Zucc.

Prunus nigra Ait.

Prunus persica (L.) Batsch

Prunus salicina L.

Prunus sibirica L.

Prunus simonii Carr.

Prunus spinosa L.

Prunus tomentosa Thunb.

Prunus triloba Lindl.

andere für Plum pox virus anfällige Prunus-Arten

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

b)
an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden;
c)
Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet worden sind.
23.2.

Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a)
mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Prunus L. bekannt ist
b)
außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist
c)
außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist

Die betreffenden Schadorganismen sind:

für den unter Buchstabe a) genannten Fall:

Tomato ringspot virus

für den unter Buchstabe b) genannten Fall:

Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)

Peach mosaic virus (amerikanische Erreger)

Peach phony rickettsia

Peach rosette mycoplasm

Peach yellows mycoplasm

Plum line pattern virus (amerikanische Erreger)

Peach X-disease mycoplasm

für den unter Buchstabe c) genannten Fall:

Little cherry pathogen

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf den betreffenden Schadorganismus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

b)
an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.
24.

Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a)
mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Rubus L. bekannt ist
b)
außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist

Die betreffenden Schadorganismen sind:

für den unter Buchstabe a) genannten Fall:

Tomato ringspot virus

Black raspberry latent virus

Cherry leafroll virus

Prunus necrotic ringspot virus

für den unter Buchstabe b) genannten Fall:

Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger)

Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 19.2 gelten,

a)
sind die Pflanzen frei von Blattläusen einschließlich ihrer Eier,
b)
amtliche Feststellung, daß

aa)
die Pflanzen

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat;

bb)
an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.

25.1. Knollen von Solanum tuberosum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist

Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (alle anderen als Rasse 1, die gewöhnliche europäische Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden oder
b)
die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für die Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival erfüllt sind, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als mit den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig anerkannt wurden.
25.2. Knollen von Solanum tuberosum L.

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.1 amtliche Feststellung, daß

a)
die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder
b)
die im Ursprungsland geltenden Vorschriften erfüllt sind, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als mit den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. gleichwertig anerkannt wurden.
25.3. Knollen von Solanum tuberosum L., außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit.
25.4. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, daß sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind, und

aa)
die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder
bb)
die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Ort der Erzeugung stammen, der infolge der Anwendung eines nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festzulegenden angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder als frei davon gilt, und
cc)
die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder
dd)
in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,

die Knollen entweder von einem Ort der Erzeugung stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von denam Ort der Erzeugung wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder

nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter von dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(1) unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.

25.4.1. Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist.
25.4.2. Knollen von Solanum tuberosum L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder
b)
die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.
25.5. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
25.6. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von Solanum lycopersicum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.5 gelten, amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden.
25.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,

oder

b)
auf den Pflanzen des Erzeugungsorts seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden
25.7.1. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., ausgenommen Früchte und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 28.1 und 45.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist.
25.7.2. Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

Amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland bei amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist.
25.7.3. Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.4, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und dass am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschließlich einer Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

d)
ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.

25.7.4. Früchte von Solanaceae mit Ursprung in Australien, Amerika und Neuseeland

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.3, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem sowie in dessen unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) sowie wirksame Behandlungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass er frei von dem Schadorganismus ist, und an dem vor der Ausfuhr repräsentative Proben der Früchte untersucht wurden,

und

dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

d)
ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde,

und

dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.

25.8. Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang III Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, daß die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist.
26. Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß an dem Hopfen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Verticillium alboatrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, dass

aa)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

a)
am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden

oder

b)
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden
27.2 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

aa)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

a)
am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden

oder

b)
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden
28. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen höchstens der F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10% bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stund viroid erwiesen hat;
b)
die Pflanzen oder Stecklinge

aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder

einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;

c)
bei unbewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock und Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock und Davis) v. Arx festgestellt wurden.
28.1. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist, oder
b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder
c)
die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.
29. Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, daß

die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben,

keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt wurden.

30. Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., außer denjenigen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, daß sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Amtliche Feststellung, daß auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.
31. Pflanzen von Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1 und 27.2 gelten,
a) in denen das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus nicht bekannt ist

amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

a)
unmittelbar von Orten der Erzeugung stammen, die als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder
b)
höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben;
b) in denen das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Population) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus bekannt ist

amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

a)
unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder
b)
höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.
32.1.

Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer

Zwiebeln,

Kormi,

Pflanzen der Familie Gramineae,

Rhizomen, Samen

Knollen,

mit Ursprung in Drittländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist,

oder

b)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal montalich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde,

oder

c)
unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen,

oder

d)
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.
32.2. Schnittblumen von Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ist,

oder

unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind.

32.3.

Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer

Zwiebeln,

Kormi,

Pflanzen der Familie Gramineae,

Rhizomen,

Samen,

Knollen,

mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist,

oder

b)
bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden,

oder

c)
die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind,

oder

d)
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.
33. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Amtliche Feststellung, dass

a)
der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist

und

b)
die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.
34. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von In-vitro-Pflanzen, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz

Amtliche Feststellung, dass

a)
das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der damit verbundenen Pflanzen

i)
frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde

oder

ii)
sich vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzte und nicht zuvor zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde

oder

iii)
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist; die Angaben über die Behandlung sollten unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” in die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii eingetragen werden,

und

in allen zuvor genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und erhalten wurde, um es von Schadorganismen freizuhalten,

und

b)
seit der Einpflanzung

i)
geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat von Schadorganismen freizuhalten, mindestens durch

physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen

Hygienemaßnahmen

Verwendung von Wasser, das frei von Schadorganismen ist,

oder

ii)
in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat gegebenenfalls einschließlich Erde mit schadorganismusfreiem Wasser komplett abgespült wurde; es kann eine Umpflanzung in Kultursubstrat vorgenommen werden, das den Anforderungen unter Buchstabe a genügen muss. Es sind geeignete Bedingungen aufrechtzuerhalten, um das Kultursubstrat gemäß Buchstabe b von Schadorganismen freizuhalten.

34.1. Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Knollen von Solanum tuberosum, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
34.2. Knollen von Solanum tuberosum mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4.1 und 25.4.2 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
34.3. Wurzel- und Knollengemüse mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
34.4. Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, eingeführt aus Drittländern, ausgenommen die Schweiz Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil B Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Maschinen oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von Erde und Pflanzenresten sind.
35.1. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (außereuropäische Isolate) festgestellt worden sind.
35.2. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang VI Teil A Kapitel I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist und
b)
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.
36.1.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer

Zwiebeln,

Kormi,

Rhizomen,

Samen,

Knollen,

mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist,

oder

b)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde,

oder

c)
unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen,

oder

d)
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.
36.2. Schnittblumen von Orchidaceae und Früchte von Momordica L. und Solanum melongena L., mit Ursprung in Drittländern

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte

ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist,

oder

unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind.

36.3 Früchte von Capsicum L. mit Ursprung in Belize, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, den USA und Französisch-Polynesien, wo das Auftreten von Anthonomus eugenii Cano bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem von Anthonomus eugenii Cano freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eingetragen ist,

oder

b)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheiltliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde, der in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist und der bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde
37. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen dafür festgestellt wurden oder
b)
an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid festgestellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden,
c)
Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt.
37.1. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten von Paysandisia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; oder
b)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder
c)
während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,

der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland überwacht wird, und

an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und

an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit — auch unmittelbar vor der Ausfuhr — durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.

38.1. Pflanzen von Camellia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ciborinia camelliae Kohn bekannt sind, oder
b)
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode an blühenden Pflanzen Anzeichen vonCiborinia camelliae Kohn festgestellt wurden.
38.2. Pflanzen von Fuchsia L., zur Anpflanzung bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht und als frei von Aculops fuchsiae Keifer befunden wurden.
39. Bäume und Sträucher, zur Anpflanzung bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 37, 38.1 und 38.2 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

sauber (d. h. frei von Pflanzenabfall) sowie frei von Blüten und Früchten sind und

in Baumschulen angezogen wurden und

zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

40. Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 und Anhang IV Teil A Nummern I, 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.
41. Ein- und zweijährige Pflanzen, außer Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1, 35.2 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

in Baumschulen angezogen wurden und

frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind

vor der Ausfuhr untersucht wurden und

sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und

sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

42. Pflanzen von Gramineae mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und den Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechioa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 33 und 34 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

in Baumschulen angezogen wurden und

frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind und

zum geeigneten Zeitpunkt vor der Ausfuhr untersucht wurden und

sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und

sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

43. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, in Anhang III Teil B Nummer 1 sowie in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 37, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen,
b)
die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genannten Baumschulen

aa)
mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums

in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen,

geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, daß sie frei von außereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung” in dem in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen der Richtlinie genannten Schadorganismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt,

bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und außerdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, daß sie von diesen Schadorganismen frei sind,

entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschließenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde,

unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, daß das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; außerdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand

geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder

geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht, oder

geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, daß das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist. Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung” anzugeben;

bb)
in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden. Diese Nummer ist unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” auch in dem in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann.

44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, der Familien Caryophyllaceae (außer Dianthus L.), Compositae (außer Dendranthema (DC.) Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Fragaria L.), mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

in Baumschulen angezogen wurden, frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,

zum geeigneten Zeitpunkt vor der Ausfuhr untersucht wurden und

sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und

sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

45.1. Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in außer europäischen Ländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, dass die Pflanzen

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist,

oder

b)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde,

oder

c)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandluang unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen,

oder

d)
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.
45.2. Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ist,

oder

unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei vonBemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden worden sind.

45.3. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt ist, Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6 und 25.7 gelten,
a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. nicht bekannt ist amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden,
b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. bekannt ist

amtliche Feststellung, daß

a)
keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und

aa)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder
bb)
der Ort der Erzeugung bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde

oder

b)
der Ort der Erzeugung keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
46.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist

Es handelt sich bei den betreffenden Schadorganismen um

Bean golden mosaic virus

Cowpea mild mottle virus

Lettuce infectious yellows virus

Pepper mild tigré virus

Squash leaf curl virus

andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel 1 Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2 44, 45, 45.1, 45.2 und 45.3gegebenenfalls gelten;
a) Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt ist amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden Schadorganismen festgestellt wurden,
b) Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger bekannt ist

amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. festgestellt wurden und

a)
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden Schadorganismen sind, oder
b)
der Ort der Erzeugung bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, oder
c)
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen wurden.

oder

d)
die Pflanzen von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) und das keine Anzeichen der betreffenden Schadorganismen aufwies, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden
47. Samen von Helianthus annuus L.

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni bekannt sind, oder
b)
die Samen, außer diejenigen von Sorten, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen wurden.
48. Samen von Solanum lycopersicum L.

Amtliche Feststellung, daß die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und

a)
die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist, oder
b)
an den Pflanzen am Ort der Erzeugung während der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch die Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden, oder
c)
die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
49.1. Samen von Medicago sativa L.

Amtliche Feststellung, daß

a)
am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und daß nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder
b)
daß vor der Ausfuhr eine Entseuchung vorgenommen wurde.

oder

c)
die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde
49.2. Samen von Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde; und
b)

die Kultur entweder zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder

sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte, oder

der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vermarktetem Saatgut gelten, 0,1% nicht übersteigt;

c)
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder am Ort der Erzeugung noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden;
d)
auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
50. Samen von Oryza sativa L.

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Samen anhand geeigneter nematologischer Verfahren amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christi erwiesen haben oder
b)
die Samen einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi Christi unterzogen wurden.
51. Samen von Phaseolus L.

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist, oder
b)
eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
52. Samen von Zea mays L.

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Samen ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, oder
b)
eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat.
53. Samen der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist Amtliche Feststellung, daß die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, daß Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis aufzuführen.
54. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist

Amtliche Feststellung, daß entweder

i)
die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, daß Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Der Name des Gebiets oder der Gebiete ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile „Ursprung” aufzuführen, oder
ii)
an den Pflanzen am Ort der Erzeugung während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben. Letzteres ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile „Name des Erzeugnisses” durch den Zusatz Geprüft und für frei von Tilletia indica Mitra befunden zu bestätigen.

Kapitel II

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Besondere Anforderungen
1. Holz von Castanea Mill.
a)
Amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b)
das Holz ist entrindet.
2. Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung.

Amtliche Feststellung, dass

a)
das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind,

oder

b)
durch die Markierung „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying).
2.1.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil A aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

oder

c)
bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
2.2.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil A aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen

Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde

a)
seinen bzw. ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass nach üblichem Handelsbrauch die Markierung „HT” auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.
2.3. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

a)
seinen Ursprung in einem Gebiet haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)

aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel” hergestellt sein,

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und

eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.

3. Lose Rinde von Castanea Mill.

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Rinde ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b)
die Sendung einer Entseuchung oder sonstigen geeigneten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr unterzogen wurde.
4. Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonScirrhia pini Funk und Parker festgestellt wurden.
5. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 4 gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt worden sind.
6. Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
7. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b)
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen vonCryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt worden sind.
7.1. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

a)
ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Union an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde,

oder

c)
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
8. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist,

oder

b)
am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.
8.1. Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden.
9. Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder
b)
die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., aufgewiesen haben, gerodet wurden.
10. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Samen und Früchten

Amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme),

oder

b)
die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren,

oder

c)
die Pflanzen

im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäß den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus tristeza virus (europäische Stämme),

und

untersucht wurden und dabei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt wurden

10.1. Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde,

oder

b)
an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats registriert ist und von diesen überwacht wird

und

an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war

und

an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.

11. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat

Amtliche Feststellung, daß

a)
am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Befall mit Radopholus similis (Cobb) Thorne festgestellt wurde oder
b)
Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben.
12. Pflanzen von Fragaria L., Prunus L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von den betreffenden Schadorganismen bekannt sind, oder
b)
an Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht wurden.

Die betreffenden Schadorganismen sind:

bei Fragaria L.:

Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae

Arabis mosaic virus

Raspberry ringspot virus

Strawberry crinkle virus

Strawberry latent ringspot virus

Strawberry mild yellow edge virus

Tomato black ring virus

Xanthomonas fragariae Kennedy et King

bei Prunus L.:

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

bei Prunus persica (L.) Batsch:

    Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.

bei Rubus L.:

Arabis mosaic virus

Raspberry ringspot virus

Strawberry latent ringspot virus

Tomato black ring virus.

13. Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, oder
b)
die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.
14. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind, oder
b)
an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder
c)
bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
15. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind, oder
b)
aa)
die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wird und amtlichen Tests zumindest auf Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb)
an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.
16.

Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen:

Prunus amygdalus Batsch

Prunus armeniaca L.

Prunus blireiana Andre

Prunus brigantina Vill.

Prunus cerasifera Ehrh.

Prunus cistena Hansen

Prunus curdica Fenzl et Fritsch.

Prunus domestica ssp. domestica L.

Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid

Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.

Prunus glandulosa Thunb.

Prunus holosericea Batal.

Prunus hortulana Bailey

Prunus japonica Thunb.

Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

Prunus maritima Marsh.

Prunus mume Sieb. et Zucc.

Prunus nigra Ait.

Prunus persica (L.) Batsch

Prunus salicina L.

Prunus sibirica L.

Prunus simonii Carr.

Prunus spinosa L.

Prunus tomentosa Thunb.

Prunus triloba Lindl.

andere für Plum pox virus anfällige Prunus-Arten

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plum pox virus bekannt sind, oder
b)
aa)
die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wird und amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Plum pox virus, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb)
an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden;
cc)
Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Organismen verursacht werden, gerodet wurden.
17. Pflanzen von Vitis L., außer Samen und Früchten Amtliche Feststellung, daß an den Mutterreben am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden.
18.1. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

Amtliche Feststellung, dass

a)
die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden

und

b)
die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden,

und

d)
aa)
die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder
bb)
die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt,

und

e)
die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,

die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder

nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden

18.1.1. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
18.2. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen der Sorten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(2) amtlich zugelassen sind

Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, daß die Knollen

aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat,

in der Gemeinschaft erzeugt wurden, und

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und in der Gemeinschaft nach geeigneten Methoden amtlichen Quarantänetests unterzogen wurde und sich dabei als frei von Schadorganismen erwiesen hat.

18.3. Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, außer den in den Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L., Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen sowie den in Nummer 18.3.1 genannten Samen von Solanum tuberosum L.
a)
Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei Quarantänetests als frei von jeglichen Schadorganismen erwiesen.
b)
Die Quarantänetests gemäß Buchstabe a werden

aa)
überwacht vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des betroffenen Mitgliedstaats und durchgeführt von wissenschaftlich geschultem Personal dieses Dienstes oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle;
bb)
durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist;
cc)
durchgeführt an jeder Materialpartie durch

Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmäßigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms,

Tests nach geeigneten, dem in Artikel 18 genannten Ausschuss vorzulegenden Methoden:

bei allem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf

Andean potato latent virus,

Arracacha virus B. oca strain,

Potato black ringspot virus,

Potato spindle tuber viroid,

Potato virus T,

Andean potato mottle virus,

herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kartoffel,

Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.,

Ralstonia solanacearum et al.; (Smith) Yabuuchi

bei Samen von Solanum tuberosum L., außer den in Nummer 18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und den oben genannten Viroid;

dd)
durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellte Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben.

c)
Material, das sich bei der Untersuchung gemäß Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäß Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen.
d)
Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber.
18.3.1. Samen von Solanum tuberosum L., außer die unter Nummer 18.4 genannten Samen

Amtliche Feststellung, dass

die Samen von Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderungen gemäß den Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2 und 18.3 erfüllen,

und

a)
die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid sind,

oder

b)
die Samen den folgenden Anforderungen genügen:

i)
Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäß Buchstabe a hervorgerufen wurden,
ii)
sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der folgende Maßnahmen getroffen wurden:

1.
Trennung der Fläche von anderen Nachschattengewächsen und anderen Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid,
2.
Verhinderung des Kontakts mit Personal und Gegenständen (z. B. Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterialen) von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, oder angemessene Hygienemaßnahmen in Bezug auf Personal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern,
3.
ausschließlich Verwendung von Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schadorganismen ist.

18.4. Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, das in Genbanken oder Genmaterialsammlungen erhalten wird Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber.
18.5. Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2, 18.3 oder 18.4 genannten Knollen

Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstoniasolanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und

a)
die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

und

b)
gegebenenfalls die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.

und

c)
die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
18.6. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und den in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.4 und 18.5 genannten Pflanzen

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Potato stolbur mycoplasm bekannt sind, oder
b)
auf den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
18.6.1. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
18.7. Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,

oder

b)
auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden
19. Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß auf dem Hopfen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke et Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
19.1. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder
b)
während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,

der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ursprungs-Mitgliedstaat überwacht wird, und

an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und

an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.

20. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, dass

aa)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitlichen Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

a)
am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden,

oder

b)
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden
21.1. Pflanzen von Dendranthema (DC) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
b)
die Pflanzen oder Stecklinge

aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten unmittelbar vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Vermarktung keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder

einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;

c)
bei nichtbewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx festgestellt wurden.
21.2. Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, daß

die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben,

keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt wurden.

22. Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., außer solchen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, daß sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Amtliche Feststellung, daß auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.
23.

Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer

Zwiebeln,

Kormi,

Pflanzen der Familie Gramineae,

Rhizomen,

Samen,

Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist,

oder

b)
bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden,

oder

c)
die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind,

oder

d)
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden
24. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein
24.1

Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt,

und

im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L., außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
25. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind, oder
b)
das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.
26. Samen von Helianthus annuus L.

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni bekannt sind, oder
b)
die Samen, außer denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen wurden.
26.1. Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind, oder
b)
an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und

aa)
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder
bb)
der Ort der Erzeugung bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde,

oder

c)
der Ort der Erzeugung keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
27. Samen von Solanum lycopersicum L.

Amtliche Feststellung, daß die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und

a)
die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen weder das Auftreten vonClavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. noch Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye bekannt ist, oder
b)
an den Pflanzen am Ort der Erzeugung während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden, oder
c)
die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
28.1. Samen von Medicago sativa L.

Amtliche Feststellung, daß

a)
am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und daß nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder
b)
daß vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde.

oder

c)
die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde
28.2. Samen von Medicago sativa L.

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a)
die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist, oder
b)

das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und

es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder

das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder

der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vermarktetem Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt,

während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden,

auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.

29. Samen von Phaseolus L.

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind, oder
b)
eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
30.1. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden Die Verpackung muß eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
31. Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

Die Maschinen oder Fahrzeuge müssen

a)
aus einem Gebiet verbracht werden, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,

oder

b)
vor der Verbringung aus dem mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) befallenen Gebiet gereinigt werden und frei von Erde und Pflanzenresten sein.

TEIL B

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Besondere Anforderungen Schutzgebiete
1. Holz von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Anforderungen, die für Holz gemäß Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 gegebenenfalls gelten,

a)
ist das Holz entrindet, oder
b)
amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Dendroctonus micans Kugelan bekannt sind, oder
c)
wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
2. Holz von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz gemäß Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten,

a)
ist das Holz entrindet, oder
b)
amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips duplicatus Sahlberg bekannt sind, oder
c)
wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
EL, IRL, UK
3. Holz von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1 und 2 gegebenenfalls gelten,

a)
ist das Holz entrindet, oder
b)
amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips typographus Heer bekannt sind, oder
c)
wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
IRL, UK
4. Holz von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2 und 3 gegebenenfalls gelten,

a)
ist das Holz entrindet, oder
b)
amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips amitinus Eichhof bekannt sind, oder
c)
wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde
EL, IRL, UK
5. Holz von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2, 3 und 4 gegebenenfalls gelten,

a)
ist das Holz entrindet, oder
b)
amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips cembrae Heer bekannt sind, oder
c)
wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
6. Holz von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Bestimmungen, die für das Holz in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 gegebenenfalls gelten,

a)
ist das Holz entrindet, oder
b)
amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips sexdentatus Börner bekannt sind, oder
c)
wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
CY, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
6.1. Holz von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 gegebenenfalls gelten,

a)
ist das Holz entrindet, oder
b)
amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Pissodes spp. (europäische Erreger) bekannt sind, oder
c)
wird durch die Handelsklasse „Kiln-dried” , „KD” oder oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
IRL, UK (N-IRL, Insel Man und Jersey)
6.2. Holz von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 7 sowie Anhang IV Teil B Nummer 4 gegebenenfalls gelten,

a)
ist das Holz entrindet, oder
b)
amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Matsucoccus feytaudi Duc. bekannt sind.
F (Korsika)
6.3. Holz von Castanea Mill.
a)
Das Holz ist rindenfrei

oder

b)
amtliche Feststellung, dass das Holz

i)
aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. bekannt sind

oder

ii)
einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried” , „K.D.” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

CZ, IRL, S, UK
6.4. Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in der Union oder in Armenien, der Schweiz oder den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 5 und 7.1.2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 2 aufgeführte Holz gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:

a)
das Holz aus einem Gebiet stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist, oder
b)
durch die Markierung „Kiln-dried” , „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), oder
c)
das Holz aus einem Schutzgebiet stammt, das in der rechten Spalte aufgeführt ist.
IRL, UK
7. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10 und Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Dendroctonus micans Kugelan ist. EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
8. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III, Teil A, Nummer 1, Anhang IV Teil A, Kapitel I, Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummer 7 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips duplicatus Sahlberg ist. EL, IRL, UK
9. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10 sowie Anhang IV Teil B Kapitel II Nummern 4, 5 und Anhang IV Teil B Nummern 7 und 8 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips typographus Heer ist. IRL, UK
10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8 und 9 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips amitinus Eichhof ist. EL, IRL, UK
11. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II und Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9 und 10 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips cembrae Heer ist. EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
12. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10 und 11 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips sexdentatus Börner ist. IRL, CY, UK (N-IRL, Insel Man)
12.1. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Union oder in Armenien, der Schweiz oder den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 12 und Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 8 aufgeführten Pflanzen gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist, oder
b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Schutzgebiet gestanden haben, das in der rechten Spalte aufgeführt ist.
IRL, UK
13. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11 und 12 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, daß die Anbaufläche frei von Pissodes spp. (europäischer Erreger) ist. IRL, UK (N-IRL. Insel Man und Jersey)
14.1. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Verbote, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 gelten, Amtliche Feststellung, dass die Sendung

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Dendroctonus micans Kugelan bekannt sind.
EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
14.2. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummer 14.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Sendung

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips amitinus Eichhof bekannt sind.
EL, IRL, UK
14.3. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1 und 14.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Sendung

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips cembrae Heer bekannt sind.
EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
14.4. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2 und 14.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Sendung

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips duplicatus Sahlberg bekannt sind.
EL, IRL, UK
14.5. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 gelten, amtliche Feststellung, dass die Sendung

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips sexdentatus Börner bekannt sind.
IRL, CY, UK (N-IRL, Insel Man)
14.6. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2, 14.3, 14.4 und 14.5 gelten, amtliche Feststellung, dass die Sendung

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips typographus Heer bekannt sind.
IRL, UK
14.7. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummer 14.2 gelten, amtliche Feststellung, daß die Partie

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Matsucoccus feytaudi Duc. bekannt sind.
F (Korsika)
14.8. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales)

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2, 14.3, 14.4, 14.5 und 14.6 gelten, amtliche Feststellung, daß die Partie

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Pissodes spp. (europäische Erreger) bekannt sind.
IRL, UK (N-IRL, Insel Man und Jersey)
14.9. Lose Rinde von Castanea Mill.

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a)
aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. bekannt sind

oder

b)
einer Begasung oder anderen sachgerechten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.
CZ, IRL, S, UK
15. Pflanzen von Larix Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 5 und Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung frei von Cephalcia lariciphila (Klug.) ist. IRL, UK (N-IRL, Insel Man und Jersey)
16. Pflanzen von Pinus L., Picea A. Dietr., Larix Mill., Abies Mill. und Pseudotsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9, Anhang A Kapitel II Nummer 4 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung frei von Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet ist. IRL, UK (N-IRL)
16.1. Pflanzen von Cedrus Trew, Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 bzw. Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 16 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller nicht bekannt ist,

oder

b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde,

oder

c)
die Pflanzen aus Baumschulen stammen, die ebenso wie ihre Umgebung, bei zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen und amtlichen Erhebungen frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller waren,

oder

d)
die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller geschützt war und die zu geeigneten Zeitpunkten inspiziert wurde und dabei frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller war.
UK
16.2. Pflanzen von Quercus L., ausgenommen Quercus suber L., mit einem Umfang von mindestens 8 cm, gemessen 1,2 m über dem Wurzelhals, zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchte und Samen

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.01, 11.1 und 11.2 sowie Kapitel II Nummer 7 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Thaumetopoea processionea L. nicht bekannt ist,

oder

b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem der in der dritten Spalte aufgeführten Schutzgebiete oder in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde,

oder

c)
die Pflanzen

    seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in Baumschulen gezogen wurden, die ebenso wie ihre Umgebung bei amtlichen Kontrollen, die so kurz vor der Verbringung wie praktisch möglich durchgeführt wurden, als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurden,

    und

    seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen in der Baumschule und ihrer Umgebung durchgeführt wurden, um Larven und andere Anzeichen von Thaumetopoea processionea L. festzustellen,

oder

d)
die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea processionea L. geschützt war, und zu geeigneten Zeitpunkten inspiziert und dabei als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurden.
IRL, UK (ohne die Verwaltungsbezirke Barking and Dagenham; Barnet; Basildon; Basingstoke and Deane; Bexley; Bracknell Forest; Brent; Brentwood; Bromley; Broxbourne; Camden; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; City of London; City of Westminster; Crawley; Croydon; Dacorum; Dartford; Ealing; East Hertfordshire; Elmbridge District; Enfield; Epping Forest; Epsom and Ewell District; Gravesham; Greenwich; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harlow; Harrow; Hart; Havering; Hertsmere; Hillingdon; Horsham; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Littlesford; Medway; Merton; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Reading; Redbridge; Reigate and Banstead; Richmond upon Thames; Runnymede District; Rushmoor; Sevenoaks; Slough; South Bedfordshire; South Bucks; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; St Albans; Sutton; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Tower Hamlets; Waltham Forest; Wandsworth; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; West Berkshire; Windsor and Maidenhead; Woking, Wokingham und Wycombe)
17. Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 4 und Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 gelten, amtliche Feststellung, daß die Anbaufläche und ihre unmittelbare Umgebung frei von Thaumetopoea pityocampa (Den. et Schiff.) sind. E (Ibiza)
18. Pflanzen von Picea A. Dietr., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung frei von Gilpinia hercyniae (Hartig) ist. EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man und Jersey)
19. Pflanzen von Eucalyptus l'Herit, außer Samen und Früchten

Amtliche Feststellung, daß

a)
die Pflanzen frei von Erde sind und gegen Gonipterus scutellatus Gyll. behandelt wurden oder
b)
ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Gonipterus scutellatus Gyll. bekannt sind.
EL, P (Azoren)
19.1. Pflanzen von Castanea Mill., zum Anpflanzen bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

c)
die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind
CZ, IRL, S, UK
20.1. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 10 und 11 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4, 25.5 und 25.6 sowie Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 und 18.6 gelten, amtliche Feststellung, daß die Knollen

a)
in einem Gebiet angebaut wurden, von dem bekannt ist, dass Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) dort nicht auftritt, oder
b)
auf einer Fläche oder einem bodenhaltigen Kultursubstrat angebaut wurden, die bzw. das als frei von BNYVV bekannt ist oder sich bei einem amtlichen Test unter Verwendung eines geeigneten Verfahrens als frei von BNYVV herausgestellt hat, oder
c)
von Erde freigespült wurden.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
20.2. Knollen von Solanum tuberosum L., außer denen gemäß Anhang IV Teil B Nummer 20.1
a)
Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthalten

oder

b)
die Knollen sind zur Verarbeitung in Anlagen mit zugelassenen Abfallbeseitigungseinrichtungen bestimmt, die gewährleisten, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
20.3. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Die Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist FI, LV, P (Azoren), SI, SK
20.4. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Die Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens bekannt ist. P (Azoren)
20.5. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 19.2, 23.1 und 23.2 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 12 und 16 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. nicht bekannt ist,

oder

b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde,

oder

c)
die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. gezeigt haben,

und

auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden,

oder

d)
bei Pflanzen von Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., bei denen aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden.
UK
21. Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäu-bung von: Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobo-trya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchten und Samen

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 9, 9.1, 18 sowie Anhang III Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen aus Drittländern stammen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind,

oder

b)
die Pflanzen aus in Drittländern gelegenen Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind,

oder

c)
die Pflanzen aus dem schweizerischen Kanton Wallis stammen, oder
d)
die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen,

oder

e)
die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Pufferzone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschließlich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden,

aa)
die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Pufferzone von mindestens 50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschreibung dieser Pufferzone sind für die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten bereitzuhalten. Sobald die Pufferzone eingerichtet ist, sind in der Zone außerhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. unverzüglich zu beseitigen. Ergebnisse dieser Inspektionen sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten am 1. Mai jedes Jahres zu übermitteln; und
bb)
die ebenso wie die Pufferzone vor Beginn der vollständigen Vegeta-tionsperiode, die der letzten voll-ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Maßgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und
cc)
die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befunden wurde:

zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d. h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis November;

und

einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d. h. in der Zeit von August bis November, und

dd)
von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.

Zwischen dem 1. April 2004 und 1. April 2005 gelten diese Vorschriften nicht für Pflanzen, die in die bzw. innerhalb der in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden, und die auf Feldern erzeugt und erhalten wurden, die sich in amtlich ausgewiesenen Pufferzonen befinden, die den vor dem 1. April 2004 anzuwendenden einschlägigen Anforderungen entsprechen.

E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalletto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Insel Man und Kanalinseln)
21.1. Pflanzen von Vitis L., außer Samen und Früchten

Unbeschadet des Verbots, das für Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 15 gilt, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) bekannt ist;

oder

b)
in einem Gebiet erzeugt wurden, das bei amtlichen, in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden durchgeführten Besichtigungen als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) befunden wurde;

oder

c)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlung gegen Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) unterzogen wurden.
CY
21.1 Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen

Unbeschadet des Verbots, das gemäß Anhang III Teil A Nummer 15 für das Verbringen von Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, aus Drittländern (außer der Schweiz) in die Union gilt, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen

oder

b)
einer geeigneten Behandlung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 genehmigten Spezifikation unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch).
CY
21.2. Früchte von Vitis L.

Die Früchte müssen frei von Blättern sein

und

amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) bekannt ist;

oder

b)
in einem Gebiet erzeugt wurden, das bei amtlichen, in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden durchgeführten Besichtigungen als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) befunden wurde;

oder

c)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlung gegen Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) unterzogen wurden.
CY
21.3. Bienenstöcke, vom 15. März bis 30. Juni

Es muss schriftlich nachgewiesen sein, dass die Bienenstöcke

a)
aus Drittländern stammen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,

oder

b)
aus dem schweizerischen Kanton Wallis stammen, oder
c)
aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen,

oder

d)
vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemaßnahme unterzogen wurden.
E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalletto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Insel Man und Kanalinseln)
21.4. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen zählen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 37 und 37.1 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Paysandisia archon (Burmeister) bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) befunden wurde,

oder

c)
vor der Ausfuhr bzw. der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) geschützt war,

und

an dem bei drei jährlichen amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten, eine davon unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) beobachtet wurden.

IRL, MT, UK
21.5. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Taxa zählen: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H.Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 37 und 37.1 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)
ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde,

oder

c)
vor der Ausfuhr bzw. der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

an dem die Anbaufläche der Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) geschützt war,

und

an dem bei drei jährlichen amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten, eine davon unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, keine Anzeichen von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beobachtet wurden.

IRL, P (Azoren), UK
22. Pflanzen von Allium porrum L., Apium L., Beta L., außer denen gemäß Anhang IV Teil B Nummer 25 und denen, die zur Verfütterung bestimmt sind, Brassica napus L., Brassica rapa L., Daucus L., außer Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind
a)
Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthalten

oder

b)
die Pflanzen sind zur Verarbeitung in Anlagen mit zugelassenen Abfallbeseitigungseinrichtungen bestimmt, die gewährleisten, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
23. Pflanzen von Beta vulgaris L., die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen
a)
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 35.1 und 35.2, des Anhangs IV Teil A Kapitel II Nummer 25 und des Anhangs IV Teil B Nummer 22 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

aa)
in amtlichen Einzeltests als frei von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) befunden wurden oder
bb)
aus Saatgut erwachsen sind, das den Anforderungen des Anhangs IV Teil B Nummern 27.1 und 27.2 genügt, und

in Gebieten angebaut wurden, von denen bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt, oder

auf einer Fläche oder Kultursubstrat angebaut wurden, das in amtlichen Untersuchungen als frei von BNYVV befunden wurde, oder

der Probenahme unterzogen wurde und bei der Analyse der Probe als frei von BNYVV befunden wurde.

b)
Die das Material haltende Einrichtung oder Forschungsstelle meldet das betreffende Material der für sie zuständigen amtlichen Pflanzenschutzbehörde.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
24.1. Unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a)
die unbewurzelten Stecklinge ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)
bei amtlichen Kontrollen dieser Pflanzen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen an diesem Erzeugungsort durchgeführt wurden, weder auf den Stecklingen noch auf den an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) an diesem Erzeugungsort festgestellt wurden,

oder

c)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK
24.2.

Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer

Samen

denjenigen, die unter Nummer 24.1 genannt sind

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)
bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort und auch auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,

oder

c)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden;

und

d)
die Pflanzen nachweislich aus Stecklingen erzeugt wurden, die

da)
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

db)
an einem Erzeugungsort angebaut worden sind, an dem bei amtlichen Kontrollen dieser Pflanzen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci (europäische Populationen) festgestellt wurden, auch nicht auf den Pflanzen,

oder

dc)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, aus Pflanzen gezogen wurden, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.

oder

e)
Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK
24.3. Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Kormi, und Pflanzen von Ajuga L., Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)
bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort und auch auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,

oder

c)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden;

oder

d)
Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK
25.1. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Tierernährung bestimmt

Amtliche Feststellung, daß die Pflanzensendung entweder

a)
der Hitzebehandlung zwecks Bekämpfung des Befalls mit Beet necrotic yellow vein virus oder
b)
einer Behandlung zur Entfernung von Erde und Wurzeln sowie zur Devitalisierung der Pflanzen unterzogen wurde.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), S, Vereinigtes Königreich (Nordirland)
25. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur industriellen Verarbeitung bestimmt

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen in einer Weise transportiert werden, bei der eine Verbreitung von BNYVV ausgeschlossen ist, und zur Lieferung an ein Verarbeitungsunternehmen bestimmt sind, das über eine amtlich genehmigte Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die gewährleistet, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht,

oder

b)
die Pflanzen in einem Gebiet angezogen worden sind, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
26. Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.)

Amtliche Feststellung, dass die Erde bzw. der Abfall

a)
einer Behandlung zwecks Bekämpfung des Befalls mit BNYVV unterzogen worden ist,

oder

b)
dazu bestimmt ist, transportiert und auf eine amtlich zugelassene Weise vernichtet zu werden,

oder

c)
von Beta-vulgaris-Pflanzen stammt, die in einem Gebiet angezogen worden, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
27.1. Samen von Futter- und Zuckerrüben von Beta vulgaris L.

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(4) gegebenenfalls amtliche Feststellung, daß

a)
das Saatgut der Kategorien „Basissaatgut” und „zertifiziertes Saatgut” die Bedingungen der Anlage I Teil B Nummer 3 der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt, oder
b)
bei „nicht endgültig zertifiziertem Saatgut” das Saatgut

die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt und

zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die Bedingungen der Anlage I Teil B der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt und an Fabriken geliefert wird, die über eine amtlich zugelassene überwachte Abfallbeseitigungsanlage zur Verhinderung der Verbreitung von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) verfügen, oder

c)
das Saatgut von Samenträgerbeständen gewonnen wurde, die in einem Gebiet angebaut wurden, von dem bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
27.2. Gemüsesamen von Beta vulgaris L.

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(5) gegebenenfalls amtliche Feststellung, daß

a)
bei verarbeitetem Saatgut der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,5 v. H. nicht überschreitet — bei umhülltem Saatgut ist diese Bedingung von der Umhüllung einzuhalten — oder
b)
bei nicht verarbeitetem Saatgut das Saatgut

amtlich so verpackt wird, daß keine BNYVV-Verbreitung zu befürchten ist, und

zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die Bedingungen von Buchstabe a) erfüllt und an Fabriken geliefert wird, die über eine amtlich zugelassene überwachte Abfallbeseitigungsanlage zur Verhinderung der Verbreitung von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) verfügen, oder

c)
das Saatgut von Samenträgerbeständen gewonnen wurde, die in einem Gebiet angebaut wurden, von dem bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
28. Samen von Gossypium spp.

Amtliche Feststellung, daß

a)
der Samen durch Säurebehandlung entfasert wurde und
b)
am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Glomerella gossypii Edgerton festgestellt wurden und eine repräsentative Probe untersucht wurde und sich dabei als frei von Glomerella gossypii Edgerton erwiesen hat.
EL
28.1. Samen von Gossypium spp. Amtliche Bestätigung, daß die Samen mit Säure entkörnt wurden. EL, E (Andalucia, Catalonia, Extremadura, Murcia, Valencia)
29. Samen von Mangifera spp. Amtliche Feststellung, daß die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Sternochetus mangiferae Fabricius bekannt sind. E (Granada und Málaga), P (Altentejo, Algarve und Madeira)
30. Gebrauchte Landmaschinen und Geräte
a)
Landmaschinen und Geräte, die an Erzeugungsorten eingesetzt werden, an denen Rüben angebaut werden, sind zu säubern und von Erde- und Pflanzenresten freizuhalten,

oder

b)
Landmaschinen und Geräte müssen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.
DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT,UK (Nordirland)
31. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in BG, HR, SI, EL (Regionalbezirke Argolida, Arta, Chania und Lakonia), P (Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo), E, F, CY und I

Unbeschadet der Bestimmung in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:

a)
Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein,

oder

b)
im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen, amtliche Feststellung, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass anzugebendes Kennzeichen tragen.
EL (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida, Arta, Chania und Lakonia), M, P (ausgenommen die Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo)
32. Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang III Teil A Nummer 15, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 17 und Anhang IV Teil B Nummer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO bekanntermaßen nicht vorkommt, oder
b)
die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt wurde, oder
c)
die Pflanzen entweder aus der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen) oder Italien (Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden oder
cc)
die Pflanzen aus der Schweiz (ausgenommen der Kanton Tessin und das Misox) stammen und dort aufgezogen wurden oder
d)
die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem:

aa)
seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und
bb)
entweder

i)
keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden oder
ii)
die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschließen

CZ, FR (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen), I (Apulien, Basilicata und Sardinien)
33. Pflanzen von Castanea Mill., außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchten und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

c)
die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind
IRL, UK

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/742/EG (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 39).

(2)

ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

(*)

(Schottland, Nordirland, Jersey, England: folgende Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleveland, Cornwall, Cumbria, Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London, Hampshire, Hertfordshire, Humberside, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, Nottinghamshire, Oxfordshire, Sommerset, South Yorkshire, Suffolk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorkshire, The Isle of Wight, The Isle of Man, The Isles of Scilly sowie die folgenden Teile der Grafschaften: Avon: Teil der Grafschaft bis zum Süden der südlichen Grenze der Autobahn M4; Cheshire: Teil der Grafschaft östlich der Westgrenze des Peak-District-Nationalparks; Derbyshire: Teil der Grafschaft östlich der Westgrenze des Peak-District-Nationalparks sowie Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) nach Derby und Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A6(T); Gloucestershire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Greater Manchester: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks; Leicestershire: Teil der Grafschaft östlich der Westgrenze der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der B4114 und Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Kreises Craven; Staffordshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A(52)T sowie Teil der Grafschaft östlich der Westgrenze des Peak-District-Nationalparks; Warwickshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Wiltshire: Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Verbindungsstelle der M4 mit der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road.)

(3)

ABl. L 323 24.12.1969, S. 3.

(4)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

(5)

ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG.

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