Artikel 11 RL 2000/30/EG
Die Kommission legt dem Rat spätestens ein Jahr, nachdem sie die in Artikel 6 genannten Daten von den Mitgliedstaaten erhalten hat, einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie zusammen mit einer Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse vor.
Der erste Bericht erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum ab dem 1. Januar 2003.
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