Artikel 8 RL 2000/36/EG

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 3. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Diese Vorschriften werden so angewandt, dass

die Vermarktung der in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse, sofern sie den in dieser Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 3. August 2003 zugelassen ist;

die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 3. August 2003 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 3. August 2003 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 73/241/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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