Präambel RL 2000/36/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sollten gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, vereinfacht werden, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
(2)
Die Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse(4) wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über mehrere Sorten von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen bei diesen Erzeugnissen zu Handelshemmnissen mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes kommen könnte.
(3)
Mit der genannten Richtlinie wurde daher das Ziel verfolgt, Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Verpackung und die Etikettierung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen festzulegen, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(4)
Jene Begriffsbestimmungen und Vorschriften sollten geändert werden, um dem technischen Fortschritt sowie der Entwicklung des Geschmacks der Verbraucher gerecht zu werden, und sie sollten den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, die Süßungsmittel und sonstigen zugelassenen Zusatzstoffe, die Aromastoffe, die Extraktionslösemittel und die Analyseverfahren, angepasst werden.
(5)
Der Zusatz anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen Mitgliedstaaten bis zu einem Anteil von höchstens 5 % zugelassen.
(6)
Der Zusatz bestimmter anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen bis zu einem Anteil von höchstens 5 % sollte in allen Mitgliedstaaten erlaubt werden. Diese pflanzlichen Fette sollten Kakaobutteräquivalente sein und daher nach technischen und wissenschaftlichen Kriterien bestimmt werden.
(7)
Um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass alle Schokoladeerzeugnisse, die unter diese Richtlinie fallen, innerhalb der Gemeinschaft unter den Verkehrsbezeichnungen des Anhangs I dieser Richtlinie gehandelt werden können.
(8)
Nach den allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(5) ist insbesondere die Angabe der Zutaten gemäß deren Artikel 6 zwingend vorgeschrieben. Die vorliegende Richtlinie bringt die Richtlinie 79/112/EWG auf Kakao- und Schokoladeerzeugnisse zur Anwendung, um eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten.
(9)
Im Fall von Schokoladeerzeugnissen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt worden sind, sollte die Gewähr bestehen, dass die Verbraucher — zusätzlich zu der Zutatenliste — korrekt, neutral und objektiv informiert werden.
(10)
Andererseits steht die Richtlinie 79/112/EWG dem nicht entgegen, dass auf dem Etikett von Schokoladeerzeugnissen angegeben wird, dass keine anderen Fette als Kakaobutter zugesetzt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Angabe korrekt, neutral und objektiv ist und der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
(11)
Einige aufgrund dieser Richtlinie vorbehaltene Verkehrsbezeichnungen werden in einigen Mitgliedstaaten in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet, die sich dort eingebürgert haben und Erzeugnisse bezeichnen, welche mit in dieser Richtlinie definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können. Diese Bezeichnungen sollten daher beibehalten werden. Ihre Verwendung muss jedoch mit der Richtlinie 79/112/EWG in Einklang stehen, insbesondere mit deren Artikel 5.
(12)
Aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes seit der Verabschiedung der Richtlinie 73/241/EWG kann „Haushaltsschokolade” mit „Schokolade” gleichgesetzt werden.
(13)
Die in der Richtlinie 73/241/EWG vorgesehene Ausnahmeregelung, die es dem Vereinigten Königreich und Irland gestattet, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung der Bezeichnung „milk chocolate” ( „Milchschokolade” ) für „milk chocolate with high milk content” ( „Haushaltsmilchschokolade” ) zuzulassen, sollte beibehalten werden. Die englische Bezeichnung „milk chocolate with high milk content” sollte jedoch durch die Bezeichnung „family milk chocolate” ersetzt werden.
(14)
Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung der Vertragsziele erforderliche Maß hinaus.
(15)
Kakao, Kakaobutter und verschiedene andere pflanzliche Fette, die für die Herstellung von Schokolade verwendet werden, werden hauptsächlich in den Entwicklungsländern erzeugt. Im Interesse der Bevölkerung dieser Entwicklungsländer ist es angebracht, Abkommen von möglichst langer Geltungsdauer zu schließen. Die Kommission sollte daher prüfen, welche Unterstützung die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang betreffend Kakaobutter und andere pflanzliche Fette gewähren kann (insbesondere durch Förderung des gerechten Handels oder „fair trade” ).
(16)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(17)
Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Vorschriften erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 1, undABl. C 118 vom 17.4.1998, S. 10.

(2)

ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 20.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1997 (ABl. C 339 vom 10.11.1997, S. 128), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Oktober 1999 (ABl. C 10 vom 13.1.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. Mai 2000.

(4)

ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/344/EWG (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 19).

(5)

ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21).

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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