Artikel 2 RL 2000/3/EG

(1) Ab dem 1. Oktober 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen,

weder für den Typ eines Kraftfahrzeugs, Sicherheitsgurts, Rückhaltesystem oder Kinderrückhaltesystems die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Sicherheitsgurten, Rückhaltesysteme oder Kinderrückhaltesystemen verbieten,

wenn die fraglichen Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme oder Kinderrückhaltesysteme die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfüllen.

(2) Ab dem 1. Oktober 2001 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, in bezug auf die Rückhaltesystems für Kinder und den Einbau der Sicherheitsgurte an allen Sitzen in Fahrzeugen der Klasse M1, gegebenenfalls einschließlich integrierter Kinderrückhaltesysteme, nicht erfüllt sind.

Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002. bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Ausstattung von Fahrzeugen der Klasse M1 mit Sitzgurten die Vorschriften von Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der Richtlinie 96/36/EG.

(3) Ab dem 1. Oktober 2002

betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen, die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klasse M1 als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und lehnen die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Neufahrzeugen ab, die nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, es sei denn, es wird auf die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie Bezug genommen,

dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen, die Zulassung, den Verkauf und das Inverkehrbringen von Neufahrzeugen der Klassen N1 und M2 mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 t bezüglich der integrierten Rückhaltesysteme für Kinder, sofern solche eingebaut sind, verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt sind.

Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. Oktober 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Ausstattung von Fahrzeugen der Klasse M1 mit Sitzgurten die Vorschriften von Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der Richtlinie 96/36/EG.

(4) Ab dem 1. Januar 2001 gelten für integrierte Kinderrückhaltesysteme als Originalteile des Fahrzeugs im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG die Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie.

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