ANHANG RL 2000/3/EG
Die Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG werden durch die folgenden Anhänge ersetzt:
„VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Typgenehmigungsunterlagen Anlage 1: Beschreibungsbogen (Bauteil) Anlage 2: Beschreibungsbogen (Fahrzeug) Anlage 3: Typgehmigungsbogen (Bauteil) Anlage 4: Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug) Einbauvorschriften für Kinderrückhaltesysteme Anlage: Wortlaut von Anhang 13 (Ziffer 5.2 und Anlage 2) der ECE-UNO-Gesamtresolution R.E.3 ANHANG I GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG, EINBAUVORSCHRIFTEN GELTUNGSBEREICH Diese Richtlinie gilt für Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG und zur getrennten Benutzung, d. h. als Einzeleinrichtungen, durch erwachsene Personen bestimmt sind, die nach vorne oder nach hinten gerichtete Sitze einnehmen, sowie für Rückhaltesysteme für Kinder, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bestimmt sind. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Sicherheitsgurtes ist vom Hersteller zu stellen. Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Rückhaltesystems ist vom Hersteller oder vom Hersteller des Fahrzeugs, in das es eingebaut werden soll, zu stellen. Nach hinten gerichtete Kinderrückhaltesysteme müssen mit einer in eingebautem Zustand sichtbaren, dauerhaften Kennzeichnung versehen sein, die folgenden Warnhinweis trägt:
HÖCHSTE GEFAHR
Nicht auf Beifahrersitzen verwenden, die mit einem Airbag ausgestattet sind
Anhang I:
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, EG-Bauteil-Typgenehmigung, Einbauvorschriften
Anhang II:
Anhang III:
EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen
Anhang IV:
Beispiel für eine Versuchsanordnung zur Dauerprüfung der Retraktoren
Anhang V:
Beispiel für eine Versuchsanordnung zur Prüfung der Verriegelung von Retraktoren mit Notverriegelung
Anhang VI:
Beispiel für eine Einrichtung zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Retraktoren gegen Staub
Anhang VII:
Beschreibung des Prüfwagens, des Sitzes, der Verankerungen und der Bremseinrichtung
Anhang VIII:
Beschreibung der Prüfpuppe
Anhang IX:
Verzögerungskurve des Prüfwagens
Anhang X:
Betriebsanleitung
Anhang XI:
Prüfung eines gemeinsamen Verschlusses
Anhang XII:
Abrieb- und Mikroschlupfprüfung
Anhang XIII:
Korrosionsprüfung
Anhang XIV:
Chronologischer Ablauf der Prüfungen
Anhang XV:
Einbau der Sicherheitsgurte mit Übersicht über Gurt- und Retraktortypen
Anhang XVI:
Übereinstimmung der Produktion
Anhang XVII:
Vorschriften für Kinderrückhaltesysteme
Anhang XVIII:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
0
1
1.1
„Sicherheitsgurt (Gurt)” eine Anordnung von Gurtbändern mit Verschluß, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschlägen, die in einem Kraftfahrzeug verankert werden kann und so beschaffen ist, daß sie bei Zusammenstößen oder plötzlicher Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für den Benutzer verringert, indem sie die Bewegungsfreiheit des Körpers des Benutzers einschränkt. Diese Anordnung wird allgemein als „Gurtanordnung” bezeichnet. Zu diesem Begriff sind auch alle Einrichtungen zur Energieaufnahme oder zum Aufrollen des Gurtes zu zählen;
1.1.1
„Beckengurt” ein Gurt, der vor dem Körper des Benutzers in Höhe des Beckens verläuft;
1.1.2
„Schulterschräggurt” ein Gurt, der vor dem Körper des Benutzers von der Hüfte bis zur gegenüberliegenden Schulter verläuft;
1.1.3
„Dreipunktgurt” ein Gurt, der u. a. aus einem Beckenband und einem Schulterschrägband besteht;
1.1.4
„Schulterdoppelgurt mit Beckengurt (H-Gurt)” ein Gurt, der aus einem Beckengurt und Schulterbändern besteht;
1.2
„Gurttyp” Gurte, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf:
1.2.1
starre Teile (Verschluß, Befestigungsbeschläge, Retraktor usw.),
1.2.2
den Werkstoff, die Webart, die Abmessungen und die Farbe der Gurtbänder, oder
1.2.3
die Geometrie der Gurtanordnung;
1.3
„Gurtband” ein biegsamer Teil zum Festhalten des Körpers und zur Übertragung der Kräfte auf die Verankerungen;
1.4
„Verschluß” eine sich schnell öffnende Einrichtung, die dazu dient, den Benutzer im Gurt festzuhalten. Außer bei Hosenträgergurten darf in den Verschluß eine Gurtverstelleinrichtung eingebaut sein;
1.5
„Gurtverstelleinrichtung” eine Einrichtung, durch die der Gurt den Bedürfnissen des Benutzers und der Stellung des Sitzes angepaßt werden kann. Sie kann als Bestandteil des Verschlusses, des Retraktors oder eines anderen Teils des Sicherheitsgurts ausgeführt sein;
1.6
„Befestigungsbeschläge” die zur Befestigung der Gurtanordnung an den Verankerungen vorgesehenen Gurtteile einschließlich der erforderlichen Befestigungsteile;
1.7
„Energieaufnahmeeinrichtung” eine Einrichtung, die unabhängig vom Gurtband oder zusammen mit diesem Energie aufnehmen kann und Bestandteil der Gurtanordnung ist;
1.8
„Retraktor” eine Einrichtung zum teilweisen oder vollständigen Einrollen des Gurtbandes eines Sicherheitsgurtes;
1.8.1
„Retraktor ohne Verriegelung” (Typ 1) ein Retraktor, aus dem sich das Gurtband durch einen leichten Zug nach außen über die ganze Länge abrollt, ohne daß eine Einstellung der abgerollten Gurtbandlänge möglich ist;
1.8.2
„Retraktor mit Handverriegelung” (Typ 2) ein Retraktor, den der Benutzer durch eine handbetätigte Einrichtung entriegeln muß, um die gewünschte Gurtbandlänge abzurollen, und der sich automatisch verriegelt, wenn der Benutzer diese Einrichtung nicht mehr betätigt;
1.8.3
„Retraktor mit automatischer Verriegelung” (Typ 3) ein Retraktor, der das Abrollen der gewünschten Gurtbandlänge gestattet und dessen Gurt, sobald er geschlossen ist, sich automatisch auf den Benutzer einstellt. Das weitere Abrollen des Gurtes ist ohne Eingreifen des Benutzers nicht möglich;
1.8.4
„Retraktor mit Notverriegelung” (Typ 4) ein Retraktor, der unter normalen Fahrbedingungen die Bewegungsfreiheit des Benutzers nicht einschränkt. Der Retraktor besitzt eine Einrichtung zur Verstellung der Gurtbandlänge, die sich automatisch dem Körperumfang des Benutzers anpaßt, sowie einen Verriegelungsmechanismus, der im Bedarfsfall in Funktion tritt, und zwar
1.8.4.1
durch eine Verzögerung des Fahrzeugs (einfache Empfindlichkeit) oder
1.8.4.2
eine Kombination aus der Verzögerung des Fahrzeugs, des Abrollens des Gurtbandes oder sonstiger automatischer Mittel (mehrfache Empfindlichkeit);
1.8.5
„Retraktor mit Notverriegelung mit erhöhter Ansprechschwelle” (Typ 4N) ein Retraktor gemäß 1.8.4, jedoch mit besonderen Eigenschaften im Hinblick auf seine Benutzung in Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3(1);
1.8.6
„Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurtes” eine Vorrichtung, die es gestattet, den oberen Umlenkbeschlag entsprechend den Bedürfnissen des Benutzers und der Stellung des Sitzes in der Höhe anzupassen. Eine derartige Einrichtung kann als Teil des Gurtes oder der Gurtverankerung betrachtet werden;
1.9
„Verankerungen” die Teile der Fahrzeug- oder Sitzstruktur oder jedes andere Teil des Fahrzeugs, an denen die Befestigungsbeschläge des Gurtes anzubringen sind;
1.10
„Fahrzeugtyp” hinsichtlich der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in bezug auf Abmessungen, Form und Werkstoff der Teile der Fahrzeug- oder Sitzstruktur oder jedes anderen Teils des Fahrzeugs, an denen die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme befestigt sind;
1.11
„Rückhaltesystem” ein System, das einen durch geeignete Mittel an der Fahrzeugstruktur befestigten Sitz und einen Sicherheitsgurt umfaßt, für den zumindest eine Verankerung an der Sitzstruktur angebracht ist;
1.12
„Sitz” eine Struktur einschließlich Bezug, die in den Fahrzeugaufbau integriert sein kann und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet, wobei dieser Begriff sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine Person bestimmten Teil einer Sitzbank umfaßt;
1.12.1
„Vorderer Fahrgastsitz” ein Sitz, wo der „am weitesten vorn gelegene H-Punkt” in oder vor der senkrechten, durch den R-Punkt des Fahrers verlaufenden Querebene gelegen ist;
1.13
„Sitzreihe” entweder eine Sitzbank oder nebeneinander befindliche getrennte Sitze (d. h. die so befestigt sind, daß die vorderen Sitzverankerungen eines Sitzes mit den vorderen oder hinteren Sitzverankerungen eines anderen Sitzes auf einer Höhe oder zwischen dessen Sitzverankerungen liegen), die einen oder mehrere Sitzplätze für Erwachsene bieten;
1.14
„Sitzbank” eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Bezug, die wenigstens zwei Sitzplätze für Erwachsene bietet;
1.15
„Einstelleinrichtung” die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepaßt ist. Die Einstelleinrichtung kann insbesondere folgendes zulassen:
1.15.1
eine Längsverstellung;
1.15.2
eine Höhenverstellung;
1.15.3
eine Winkelverstellung;
1.16
„Sitzverankerung” das System zur Befestigung des gesamten Sitzes an der Fahrzeugstruktur einschließlich der dazugehörigen Teile der Fahrzeugstruktur;
1.17
„Sitztyp” eine Kategorie von Sitzen, die untereinander keine wesentlichen Unterscheide aufweisen in bezug auf
1.17.1
Struktur, Form, Abmessungen und Werkstoffe der Sitze;
1.17.2
Bauart und Abmessungen der Einstell- und Verriegelungseinrichtungen;
1.17.3
Bauart und Abmessungen der Gurtverankerungen am Sitz, der Sitzverankerung und der entsprechenden Teile der Fahrzeugstruktur;
1.18
„Verstelleinrichtung” eine Einrichtung, die eine Winkelverstellung oder eine Längsverstellung ohne feste Zwischenstellung des Sitzes oder eines seiner Teile ermöglicht, um den Fahrzeugbenutzern den Zugang zu erleichtern;
1.19
„Verriegelungseinrichtung” eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält;
1.20
„Versenkte Verschlußöffnungstaste” : Es darf nicht möglich sein, den Verschluß mit einer Kugel von einem Durchmesser von 40 mm zu öffnen;
1.21
„Nichtversenkte Verschlußöffnungstaste” : Es muß möglich sein, den Verschluß mit einer Kugel von einem Durchmesser von 40 mm zu öffnen;
1.22
„Gurtstrammer” eine zusätzliche oder eingebaute Einrichtung, die das Gurtband strammt, damit die Lose des Gurtes während eines Aufpralls verringert wird;
1.23
„Bezugsbereich” den Bereich zwischen zwei senkrechten, 400 mm voneinander entfernten und zum H-Punkt symmetrischen Längsebenen, der durch Drehung der Prüfanordnung von der Vertikalen in die Horizontale, wie im Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG des Rates(2) beschrieben, bestimmt wird. Die Prüfanordnung ist, wie in diesem Anhang beschrieben, zu positionieren und auf eine Höchstlänge von 840 mm einzustellen;
1.24
„Airbag-Einrichtung” eine Einrichtung, die zur Ergänzung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeuge eingebaut wird. Dabei handelt es sich um Systeme, bei denen im Falle eines schweren Aufpralls auf das Fahrzeug automatisch ein elastisches Kissen aufgeblasen wird, das dazu bestimmt ist, durch Kompression des darin enthaltenen Gases die Schwere des Aufschlags eines oder mehrerer Körperteile eines Fahrzeuginsassen auf Teile des Innenraums zu begrenzen;
1.25
„Beifahrer-Airbag” eine Airbag-Einrichtung zum Schutz von Insassen auf anderen Sitzen als dem Fahrersitz im Falle eines Frontalaufpralls;
1.26
„Kinderrückhaltesystem” eine Einrichtung, die sich aus Bauteilen zusammensetzt, zu denen eine Kombination aus Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluß, Verstell- und Befestigungseinrichtungen und in einigen Fällen zusätzlich ein Sitz und/oder Aufprallschutz gehören, die an einem Kraftfahrzeug befestigt werden können. Sie muß ferner so gebaut sein, daß sie im Falle eines Aufpralls oder einer plötzlichen Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für ihren Benutzer durch Einschränkung der Beweglichkeit seines Körpers verringert;
1.27
„Nach hinten gerichtet” in die der normalen Fahrtrichtung des Fahrzeugs entgegengesetzte Richtung gerichtet.
2
EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
2.1
Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung
2.1.1
2.1.2
Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 des Anhangs II enthalten.
2.1.3
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind die folgenden Probestücke vorzulegen:
2.1.3.1
sechs Muster, davon eines für Referenzzwecke;
2.1.3.2
ein 10 m langes Stück jedes bei dem Gurttyp verwendeten Gurtbandes.
2.1.3.3
Der technische Dienst, der die Prüfungen für die Bauteil-Typgenehmigung durchführt, ist berechtigt, zusätzlich weitere Muster anzufordern.
2.1.4
Bei Rückhaltesystemen sind von Antragsteller dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen des Rückhaltesystems zuständigen technischen Dienst zwei Probestücke vorzulegen. Dazu können zwei Probestücke der unter 2.1.2.1 bezeichneten Gurte gehören und, nach Wahl des Herstellers, entweder ein dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entsprechendes Fahrzeug oder das Teil bzw. die Teile des Fahrzeugs, die vom technischen Dienst für die Prüfung als wesentlich erachtet werden.
2.1.5
Bei Kinderrückhaltesystemen sind vier Probestücke vorzulegen, und zwar
2.1.5.1
ein 10 m langes Stück jedes bei dem Kinderrückhaltesystem verwendeten Gurtbands, mit Ausnahme des Schrittgurtes, von dem 2 m vorzulegen sind, sowie
2.1.5.2
eine Anleitung und Angaben zur Verpackung gemäß Absatz 14 des Anhangs XVII.
2.1.5.3
Der technische Dienst, der die Prüfungen für die Bauteil-Typgenehmigung durchführt, ist berechtigt, zusätzlich weitere Muster anzufordern.
2.1.5.4
Kann bei Babytragetaschen der Befestigungsgurt in Verbindung mit mehreren Arten solcher Taschen verwendet werden, hat der Gurthersteller ein Verzeichnis dieser Taschen vorzulegen.
2.1.5.5
Wird in dem Kinderrückhaltesystem ein genehmigter Sicherheitsgurt für Erwachsene verwendet, ist im Antrag die Klasse dieser Erwachsenengurte (z. B. statische Beckengurte) genau anzugeben.
2.1.6
Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Typgenehmigung zu prüfen, ob zufriedenstellende Vorkehrungen zur Gewährleistung der effektiven Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen wurden.
2.2
Aufschriften
2.2.1
Die Muster eines nach 2.1.3 oder 2.1.4 zur EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Gurttyps oder Rückhaltesystems müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit den nachstehenden Aufschriften versehen sein: Name oder Fabrik- bzw. Handelsmarke des Herstellers.
2.2.2
Die Muster eines nach 2.1.5 und 2.1.5.1 zur Genehmigung vorgelegten Kinderrückhaltesystems müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit den nachstehenden Aufschriften versehen sein: Name, Initialen oder Handelsmarke des Herstellers.
2.2.2.1
Eines der aus Kunststoff bestehenden Teile des Kinderrückhaltesystems (etwa Sitzschale, Aufprallschutz, Kissen zum Höhenausgleich usw.), mit Ausnahme der (des) Sicherheitsgurte(s) oder des Hosenträgergurts, muß deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Herstellungsjahr markiert sein.
2.2.2.2
Ist das Rückhaltesystem zur Verwendung in Verbindung mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene bestimmt, muß aus einer dauerhaft am Rückhaltesystem angebrachten Zeichnung eindeutig hervorgehen, wie das Gurtband ordnungsgemäß geführt werden muß. Wird das Rückhaltesystem durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene fixiert, muß die jeweilige Führung des Gurtbandes für die Ausrichtung des Systems nach vorn bzw. nach hinten eindeutig aus einer farblichen Kennzeichnung auf dem Produkt hervorgehen. Dabei sind für die Gurtführung bei der Ausrichtung nach vorn die Farbe Rot und für die Ausrichtung nach hinten die Farbe Blau zu verwenden. Die gleichen Farben sind in den auf der Einrichtung aufgebrachten Zeichnungen zur Erläuterung des Einbaus zu verwenden. Dabei ist auf der Einrichtung die Führung des Beckengurtes farblich und/oder durch Worte von der des Schultergurtes zu unterscheiden. Die beschriebene Kennzeichnung muß bei im Fahrzeug eingebautem Rückhaltesystem sichtbar sein. Bei Rückhaltesystemen der Klasse 0 muß diese Kennzeichnung auch dann sichtbar sein, wenn sich ein Kind in der Einrichtung befindet.
2.2.2.3
Diese Aufschrift muß in der Sprache des Landes erfolgen, in dem die Einrichtung verkauft wird.
Bei Rückhaltesystemen, die nach vorn oder nach hinten gerichtet werden können, muß der Warnhinweis zusätzlich folgenden Text umfassen:
WICHTIG
NICHT IN FAHRTRICHTUNG VERWENDEN, BEVOR DAS KÖRPERGEWICHT DES KINDES NICHT MINDESTENS … BETRÄGT
(entsprechend den Anweisungen)
Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß die Möglichkeit einer falschen Handhabung ausgeschlossen ist. Dies bedeutet unter anderem, daß der Verschluß nicht in einem halbgeschlossenen Zustand verbleiben kann. Die Art des Öffnens des Verschlusses muß klar erkennbar sein. Die Teile des Verschlusses, die den Körper des Gurtbenutzers berühren, müssen in einer höchstens 2,5 mm vor der Berührungsfläche entfernt gelegenen Ebene einen Querschnitt von nicht weniger als 20 cm2 aufweisen und mindestens 46 mm breit sein.
Bei Hosenträgergurten gilt die letztgenannte Vorschrift als erfüllt, wenn die Berührungsfläche von Gurt und Gurtbenutzerkörper zwischen 20 cm2 und 40 cm2 groß ist.
Der Verschluß muß in jeder Lage geschlossen bleiben, selbst wenn er nicht belastet ist. Er darf sich nicht mit einer Kraft von weniger als 1 daN öffnen lassen.
Der Verschluß muß leicht zu handhaben und zu ergreifen sein und muß sich unter der in 2.7.9.2 angegebenen Kraft öffnen lassen.
Der Verschluß muß sich durch Druck auf einen Knopf oder eine ähnliche Einrichtung öffnen lassen. Die Fläche, auf die der Druck augeübt wird, muß in der tatsächlichen Öffnungsstellung der Taste, in eine auf der anfänglichen Bewegungsrichtung senkrecht stehenden Ebene projiziert, folgende Abmessungen besitzen:
- —
-
bei versenkten Einrichtungen eine Fläche von mindestens 4,5 cm2 mit einer Breite von mindestens 15 mm;
- —
-
bei nicht versenkten Einrichtungen eine Fläche von mindestens 2,5 cm2 mit einer Breite von mindestens 10 mm.
Befestigungsbeschläge und Einrichtungen zur Höhenverstellung des Gurtes
Die Befestigungsbeschläge sind nach 2.7.6.1 und 2.7.6.2 zu prüfen. Die tatsächlichen Einrichtungen zur Höhenverstellung des Gurtes sind nach 2.7.6.2 dieser Richtlinie zu prüfen, falls sie nicht in Anwendung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates(3) (geänderte Fassung) über die Verankerungen der Sicherheitsgurte am Fahrzeug geprüft werden. Diese Teile dürfen bei der vorgeschriebenen Belastung weder brechen noch sich lösen.
Die nachstehende Tabelle enthält die zu prüfenden Bauteile und die Verfahren, denen sie zu unterziehen sind. Für jedes Verfahren ist ein neues Muster zu verwenden.
Verfahren Typ 1 | Verfahren Typ 2 | Verfahren Typ 3 | |
---|---|---|---|
Befestigungsbeschläge | — | — | × |
Umlenkbeschlag | — | × | — |
Gurtöse des Verschlusses | — | × | × |
Gurtverstelleinrichtung | × | — | × |
An das Gurtband angenähte Teile | — | — | × |
Konditionierung der Gurtbänder für die Prüfung der Zugfestigkeit
Die nach 2.1.3.2 aus dem Gurtband geschnittenen Muster sind wie folgt zu konditionieren:
Konditionierung auf Raumtemperatur
Das Gurtband ist wenigstens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern. Wird die Prüfung nicht unmittelbar nach der Konditionierung durchgeführt, so ist das Muster bis zum Beginn der Prüfung in einem luftdicht verschlossenen Behälter aufzubewahren. Die Zugfestigkeit ist innerhalb von 5 Minuten nach Entnahme des Musters aus der Konditionierungsatmosphäre oder dem Behälter zu bestimmen.
Die nachstehende Tabelle enthält die allgemeinen Prüfungsvorschriften für die einzelnen Abriebverfahren:
Belastung in daN | Frequenz in Hz | Anzahl der Zyklen | Hub in mm | |
---|---|---|---|---|
Verfahren Typ 1 | 2,5 | 0,5 | 5000 | 300 ± 20 |
Verfahren Typ 2 | 0,5 | 0,5 | 45000 | 300 ± 20 |
Verfahren Typ 3(8) | 0 - 5 | 0,5 | 45000 | — |
Der in Spalte 5 der vorstehenden Tabelle angegebene Hub stellt die Amplitude der Hin- und Herbewegung des Gurtbandes dar.
Verfahren Typ 1: Das Gurtband läuft durch eine Gurtverstelleinrichtung.
An einem Ende des Gurtbandes ist eine senkrecht wirkende Kraft von 2,5 daN aufzubringen.
Das andere Ende des Gurtbandes ist in einer Einrichtung zu befestigen, die das Gurtband waagerecht hin- und herbewegt.
Die Verstelleinrichtung muß so auf dem waagerechten Gurtbandteil angebracht werden, daß das Gurtband gespannt bleibt (siehe Anhang XII Abbildung 1).
Verfahren Typ 2: Das Gurtband läuft durch ein starres Teil und ändert seine Richtung.
Die Winkel, die die beiden Gurtbandenden miteinander bilden, müssen dem in Anhang XII Abbildung 2 gezeigten Schema entsprechen.
Die Kraft von 0,5 daN ist als ständige Last aufzubringen. Ändert das Gurtband seine Richtung mehr als einmal, wenn es durch ein starres Teil läuft, so darf die Kraft von 0,5 daN erhöht werden, bis die vorgeschriebenen 300 mm Hin- und Herbewegung des Gurtbandes durch das betreffende starre Teil erreicht werden.
Verfahren Typ 3: Das Gurtband ist mit einem starren Teil durch Annähen oder ähnlich verbunden.
Die gesamte Hin- und Herbewegung muß 300 mm ± 20 mm betragen, wobei die Kraft von 5 daN jedoch nur während eines Hubes von 100 mm ± 20 mm pro Halbperiode aufgebracht wird (Anhang XII Abbildung 3).
Die der Mikroschlupf-Prüfung zu unterziehenden Muster sind wenigstens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern.
Die Prüfung ist bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 30 °C vorzunehmen.
Sein unteres Ende wird mit einer Kraft von 5 daN belastet.
Das andere Ende wird einer Hin- und Herbewegung mit einer Amplitude von 300 mm ± 20 mm unterzogen (siehe Abbildung).
Auf dem Prüfstand ist sicherzustellen, daß die konkave Seite des unbelasteten Gurtbandes im Verhältnis zu der Verstelleinrichtung in dieselbe Richtung weist wie im Fahrzeug.
Die Kraft des Prüfstandes von 5 daN ist vertikal zu führen, damit ein Schwanken der Kraft ausgeschlossen ist und das Gurtband sich nicht verdreht.
Der Befestigungsbeschlag ist wie im Fahrzeug einer Kraft von 5 daN auszusetzen.
Der Retraktor ist in einer Prüfkammer nach Anhang VI anzuordnen, und zwar in der Lage, die der Anbringung im Fahrzeug entspricht. Der Staubgehalt in der Prüfkammer muß 2.7.7.3.2 entsprechen. 500 mm des Gurtbandes sind von dem Retraktor abzuspulen und in dieser Länge festzuhalten, außer bei den Prüfungen, bei denen mit dem Gurtband 10 vollständige Ab- und Aufrollvorgänge innerhalb einer Zeit von ein oder zwei Minuten nach jeder Staubaufwirbelung durchgeführt werden.
Innerhalb einer Gesamtzeit von 5 Stunden ist der Staub nach jeweils 20 Minuten fünf Sekunden lang mit trockener ölfreier Druckluft, die durch eine Öffnung mit einem Durchmesser von 1,5 mm ± 0,1 mm einzulassen ist, bei einem Überdruck von 5,5·105 ±0,5·105 Pa aufzuwirbeln.
Für die Prüfung nach 2.7.7.3.1 ist als Staub 1 kg getrockneter Quarzsand mit folgender Körnung zu verwenden:
- a)
- Durchgang durch Maschenweite 150 µm, Drahtdurchmesser 104 µm: 99 % bis 100 %;
- b)
- Durchgang durch Maschenweite 105 µm, Drahtdurchmesser 64 µm: 76 % bis 86 %;
- c)
- Durchgang durch Maschenweite 75 µm, Drahtdurchmesser 52 µm: 60 % bis 70 %.
Bei Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen mit Gurtstrammern, die in ihrer Funktion von nicht in die Gurtanordnung eingebauten Bauteilen abhängig sind, darf der Gurt zusammen mit den erforderlichen zusätzlichen Fahrzeugteilen in der in 2.7.8.1.2 bis 2.7.8.1.6 beschriebenen Weise auf den Prüfwagen montiert werden.
Wo solche Einrichtungen nicht auf einem Prüfwagen geprüft werden können, darf der Hersteller wahlweise die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie mit Hilfe einer herkömmlichen Frontal-Aufprallprüfung bei 50 km/h gemäß dem ISO-Verfahren 3560 (1975/11/01— Straßenfahrzeuge— Frontalaufprall gegen eine feste Barriere) nachweisen.
Ist ein Sicherheitsgurt Teil einer Anordnung, für die eine Bauteil-Typgenehmigung als Rückhaltesystem beantragt wird, so ist dieser Sicherheitsgurt an dem Teil der Fahrzeugstruktur anzubringen, an dem er sich normalerweise befindet; dieses Teil ist wie folgt auf dem Prüfschlitten zu befestigen.
Die Art der Befestigung der Fahrzeuge während der Prüfung darf nicht dazu führen, daß die Verankerungspunkte der Sitze oder der Sicherheitsgurte verstärkt werden oder die normale Verformung der Struktur abgeschwächt wird.
Es darf kein vorderes Teil des Fahrzeugs vorhanden sein, das die Vorwärtsbewegung der Prüfpuppe, ausgenommen deren Fuß, einschränken und auf diese Weise die Belastung, der das Rückhaltesystem während der Prüfung ausgesetzt ist, vermindern würde. Die nicht vorhandenen Teile der Struktur können durch Teile gleicher Widerstandsfähigkeit ersetzt werden, sofern diese die Vorwärtsbewegung der Prüfpuppe in keiner Weise behindern.
Zusätzliche Prüfversuche an Sicherheitsgurten mit Gurtstrammern— Konditionierung
Der Gurtstrammer darf zum Zweck der Prüfversuche vom Sicherheitsgurt getrennt werden und ist 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 60 °C ± 5 °C zu lagern. Dann wird die Temperatur zwei Stunden lang auf 100 °C ± 5 °C erhöht. Anschließend wird die Einrichtung 24 Stunden lang einer Temperatur von 30 °C ± 5 °C ausgesetzt. Nach dieser Konditionierung wird die Einrichtung auf Umgebungstemperatur angewärmt. Ist sie vom Sicherheitsgurt getrennt worden, muß sie nunmehr wieder mit diesem verbunden werden.
Prüfbericht
Im Prüfbericht sind die Prüfergebnisse nach 2.7, insbesondere die Geschwindigkeit des Prüfwagens (Schlittens), die maximale Vorverlagerung der Prüfpuppe, die Lage des Verschlusses, die Kraft zum Öffnen des Verschlusses sowie Schäden oder Brüche festzuhalten. Sind die in Anhang VII bezeichneten Stellen für die Verankerung nach 2.7.8.1 nicht benutzt worden, so sind im Prüfbericht die Anordnungen des Gurtes bzw. des Rückhaltesystems zu beschreiben und die wichtigsten Winkel und Abmessungen anzugeben. Im Bericht sind auch alle Verformungen oder Brüche des Verschlusses anzuführen, die bei der Prüfung eingetreten sind.
Bei Rückhaltesystemen sind außerdem die Art der Befestigung der Fahrzeugstruktur am Prüfwagen (Schlitten), die Stellung der Sitze und die Neigung der Sitzlehnen im Prüfbericht anzugeben. Hat die Vorverlagerung der Prüfpuppe die in 2.6.1.3 angegebenen Werte überschritten, so ist im Prüfbericht zu vermerken, ob den Anforderungen in 2.6.1.4.1 entsprochen wurde.
Bei den vorderen Seiten- und Mittelsitzen, wie sie in Anhang XV aufgeführt und mit einem * versehen sind, gelten Beckengurte des in diesem Anhang spezifizierten Typs als angemessen, wenn die Windschutzscheibe außerhalb der in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen Bezugszone liegt.
Im Hinblick auf die Sicherheitsgurte gilt die Windschutzscheibe als Teil der Bezugszone, wenn sie mit der Prüfeinrichtung nach dem in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen Verfahren in statischen Kontakt treten kann.
Als „exponierter Sitzplatz” gilt ein Sitzplatz, der keine vor dem Sitz befindliche Abschirmung (Schutzschirm) innerhalb folgender Bereiche aufweist:
- —
-
zwischen zwei Horizontalebenen, von denen die eine durch den H-Punkt und die andere 400 mm oberhalb desselben verläuft;
- —
-
zwischen zwei vertikalen Längsebenen, die in einem Abstand von 400 mm voneinander symmetrisch zu dem H-Punkt verlaufen;
- —
-
hinter einer 1,30 m vom H-Punkt entfernten senkrecht verlaufenden Querebene.
In diesem Zusammenhang bedeutet „Abschirmung” eine Fläche von geeigneter Widerstandsfähigkeit, die keine Unterbrechungen von der Art aufweist, daß eine waagerecht durch einen beliebigen Punkt des oben beschriebenen Raumes und durch ihren eigenen Mittelpunkt projizierte Kugel von 165 mm Durchmesser durch sie hindurchdringen könnte.
Ein Sitz gilt als „exponierter Sitzplatz” , wenn die Abschirmung innerhalb des oben definierten Raumes eine gesamte Fläche von mindestens 800 cm2 aufweist.
An jedem Sitzplatz, der in Anhang XV mit dem Symbol gekennzeichnet ist, müssen Dreipunktgurte eines im Anhang XV angegebenen Typs eingebaut sein, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- —
-
Unmittelbar vor dem Sitz befinden sich ein Sitz oder sonstige Fahrzeugteile entsprechend 3.5 der Anlage 1 des Anhangs III der Richtlinie 74/408/EWG des Rates(7) oder
- —
-
kein Teil des Fahrzeugs befindet sich während der Fahrt im Bezugsbereich oder kann sich darin befinden oder
- —
-
Teile des Fahrzeugs innerhalb des genannten Bezugsbereichs entsprechen den Energieaufnahmeanforderungen nach Anlage 6 des Anhangs III der Richtlinie 74/408/EWG;
in diesem Fall dürfen Zweipunktgurte des im Anhang XV vorgeschriebenen Typs vorgesehen werden.
Die technischen Dienste müssen sicherstellen, daß, wenn die Schloßzunge im Schloßrahmen eingerastet und der Sitz nicht besetzt ist,
- —
-
die mögliche Gurtlose nicht das ordnungsgemäße Anbringen der Kinderrückhaltesysteme gemäß den Herstellerempfehlungen verhindert und
- —
-
im Fall von Dreipunktgurten im Beckenbereich durch das Spannen des diagonalen Teilstücks des Gurtes eine Spannung von mindestens 50 N erzielt werden kann.
Die Einrichtung zum Lösen des Verschlusses muß deutlich sichtbar und vom Träger leicht zu erreichen sein; sie darf sich nicht versehentlich öffnen lassen. Der Verschluß muß so angebracht sein, daß er für eine hilfeleistende Person, die den Fahrzeuginsassen bei Gefahr befreien will, leicht erreichbar ist.
Der Verschluß muß so eingebaut sein, daß er von seinem Träger sowohl ohne Belastung, als auch wenn er dessen Gewicht hält, mit einer einzigen Bewegung einer Hand nach einer einzigen Richtung geöffnet werden kann. Bei Sicherheitsgurten bzw. Rückhaltesystemen für äußere Vordersitze muß, ausgenommen wenn es sich um Hosenträgergurte handelt, der Verschluß auch in derselben Weise verriegelt werden können.
Wenn der Verschluß den Benutzer berührt, muß überprüft werden, ob die Kontaktfläche die Bestimmungen nach 2.4.2.1 dieses Anhangs erfüllt.
Bei Veränderungen des Fahrzeugtyps oder des Typs des Sicherheitsgurts oder des Rückhaltesystems gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
ANHANG II
TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN
Anlage 1
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. …
betreffend die EG-Bauteil-Typgenehmigung von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen (77/541/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/…/EG
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technische Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.0 | ALLGEMEINES |
0.1 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2 | Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7 | Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: |
0.8 | Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
1 | Ggf. LISTE DER FAHRZEUGE, FÜR DIE DIE EINRICHTUNG BESTIMMT IST |
2 | BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNG |
2.1 | Sicherheitsgurt |
2.1.1 | Bauart des Sicherheitsgurts (Zweipunktgurt, Dreipunktgurt, statisch, automatisch): |
2.1.2 | Eigenschaften des Gurtgewebes (Werkstoff, Webart, Abmessungen und Farbe): |
2.1.3 | Retraktortyp (Bezeichnung des Retraktors gemäß Anhang III Nummer 1.1.3.2.2 der Richtlinie 77/541/EWG): |
2.1.3.1 | Angaben über zusätzliche Funktionen, falls zutreffend: |
2.1.4 | Zeichnungen der starren Teile (gemäß 1.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 77/541/EWG): |
2.1.5 | Abbildung des gesamten Gurtsystems, aus der die starren Teile und deren jeweilige Position ersichtlich sind: |
2.1.6 | Montageanweisungen, in denen u. a. der Einbau des Retraktors und seines Sensors dargestellt wird: |
2.1.7 | Die Gurthöhenverstelleinrichtung wird, falls vorhanden, als Teil des Gurtes betrachtet: |
2.1.8 | Bei einer Vorspannvorrichtung oder einem Vorspannsystem (Gurtstraffer) vollständige technische Beschreibung der Bauweise und Funktion des Sensors, falls vorhanden, einschließlich Angaben zur Art der Aktivierung sowie zur eventuell notwendigen Vermeidung einer unbeabsichtigten Aktivierung: |
2.2 | Rückhaltesystem Zusätzlich zu den nach 2.1 erforderlichen Angaben |
2.2.1 | Zeichnungen der relevanten Teile der Fahrzeugstruktur sowie möglicher Verstärkungen der Sitzverankerungen: |
2.2.2 | Zeichnungen des Sitzes, in denen Struktur, Verstelleinrichtung und Befestigungselemente des Sitzes unter Angabe der jeweils verwendeten Werkstoffe dargestellt sind: |
2.2.3 | Zeichnung oder Foto des Rückhaltesystems im eingebauten Zustand: |
2.3 | Kinderrückhaltesystem |
2.3.1 | Klasse(n): |
2.3.2 | Massengruppe(n): |
2.3.3 | Nach vorn gerichtetes Kinderrückhaltesystem/nach hinten gerichtetes Kinderrückhaltesystem/Babytragetasche(9); |
2.3.4 | Eingebautes/nicht eingebautes/teilweises/Kissen zum Höhenausgleich(9); |
2.3.5 | Gurttyp: Dreipunktgurt (für Erwachsene)/Beckengurt (für Erwachsene)/spezieller Gurttyp/Retraktor(9); |
2.3.6 | Andere Merkmale: Sitzanordnung/Aufprallschutz(9); |
2.3.7 | Zeichnungen, Abbildungen und Pläne des Kinderrückhaltesystems, ggf. einschließlich Retraktor, Sitzanordnung und eingebautem Aufprallschutz: |
2.3.8 | Toxizitätserklärung gemäß 6.1.5 des Anhangs XVII: |
2.3.9 | Entflammbarkeitserklärung gemäß 6.1.6 des Anhangs XVII: |
Anlage 2
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. …
gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(*) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahzeugs in bezug auf Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme (77/541/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/…/EG
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.0 | ALLGEMEINES | |||||||||||||||||||||||||||||||
0.1 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): | |||||||||||||||||||||||||||||||
0.2 | Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): | |||||||||||||||||||||||||||||||
0.3 | Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(b): | |||||||||||||||||||||||||||||||
0.3.1 | Anbringungsstelle dieser Merkmale: | |||||||||||||||||||||||||||||||
0.4 | Fahrzeugklasse(c): | |||||||||||||||||||||||||||||||
0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: | |||||||||||||||||||||||||||||||
0.8 | Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): | |||||||||||||||||||||||||||||||
1 | ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS | |||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: | |||||||||||||||||||||||||||||||
9 | AUFBAU | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3 | Sitze | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3.1 | Anzahl: | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3.2 | Lage und Anordnung: | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3.2.1 | Sitzplatz (Sitzplätze), der (die) nur zur Benutzung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen ist (sind): | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3.4 | Technische Merkmale: bei Sitzen, für die keine Typgenehmigung als Bauteil vorliegt, Beschreibung und Zeichnungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3.4.1 | der Sitze und ihrer Verankerungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3.4.2 | der Einstelleinrichtung: | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3.4.3 | der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.10.3.4.4 | der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind: | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.12 | Sicherheitsgurte und / oder andere Rückhaltesysteme | |||||||||||||||||||||||||||||||
9.12.1 | Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme sowie der Sitze, für die sie vorgesehen sind:
| |||||||||||||||||||||||||||||||
9.12.2 | Art und Lage zusätzlicher Rückhaltesysteme (ja/nein/fakultativ):
| |||||||||||||||||||||||||||||||
9.12.3 | Anzahl und Lage der Gurtverankerungen sowie Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/115/EWG (d. h. EG-Typgenehmigungsnummer oder Prüfbericht): |
Anlage 3
MUSTER
(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
STEMPEL DER BEHÖRDE Benachrichtigung über- —
die Erteilung der Typgenehmigung(1)
- —
die Erweiterung der Typgenehmigung(1)
- —
die Verweigerung der Typgenehmigung(1)
- —
die Entzug der Typgenehmigung(1)
0.1 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2 | Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.3 | Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden(12)(13): |
0.3.1 | Anbringungsstelle dieser Merkmale: |
0.4 | Fahrzeugklasse(12)(14): |
0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7 | Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: |
0.8 | Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
1 | (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: (siehe Nachtrag) |
2 | Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: |
3 | Datum des Prüfprotokolls: |
4 | Nummer des Prüfprotokolls: |
5 | (Gegebenenfalls) Bemerkungen: (siehe Nachtrag) |
6 | Ort: |
7 | Datum: |
8 | Unterschrift: |
9 | Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei. |
Nachtrag
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die EG-Bauteil-Typgenehmigung von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen gemäß der Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG
1 | Zusätzliche Angaben |
1.1 |
Bauart: (Zutreffendenfalls sind die unter 1.3 und 1.4 des Anhangs III vorgeschriebenen Symbole und Zeichen zu verwenden), Angabe zusätzlicher Merkmale wie Höhenverstellung, Gurtstraffer usw. |
1.2 | Fahrzeuge, für die die Einrichtung ausgelegt ist: |
1.3 | Stelle im Fahrzeug, an der die Einrichtung angebracht ist(15): |
1.4 | Zusätzliche Angaben in bezug auf Kinderrückhaltesysteme |
1.4.1 | Klasse(n): |
1.4.2 | Massengruppe(n): |
1.4.3 | Nach vorn gerichtetes Kinderrückhaltesystem/nach hinten gerichtetes Kinderrückhaltesystem/Babytragetasche(16); |
1.4.4 | Eingebautes/nicht eingebautes/teilweises/Kissen zum Höhenausgleich(16); |
1.4.5 | Gurttyp: Dreipunktgurt (für Erwachsene)/Beckengurt (für Erwachsene)/spezieller Gurttyp/Retraktor(16); |
1.4.6 | Sonstige Merkmale: Sitzanordnung/Aufprallschutz(16); |
5 | Bemerkungen: |
Anlage 4
MUSTER
(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
STEMPEL DER BEHÖRDE Benachrichtigung über- —
die Erteilung der Typgenehmigung(1)
- —
die Erweiterung der Typgenehmigung(1)
- —
die Verweigerung der Typgenehmigung(1)
- —
den Entzug der Typgenehmigung(1)
0.1 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2 | Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.3 | Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden(17)(18): |
0.3.1 | Anbringungsstelle dieser Merkmale: |
0.4 | Fahrzeugklasse(17)(19): |
0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7 | Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: |
0.8 | Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
1 | (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: (siehe Nachtrag) |
2 | Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: |
3 | Datum des Prüfprotokolls: |
4 | Nummer des Prüfprotokolls: |
5 | (Gegebenenfalls) Bemerkungen: (siehe Nachtrag) |
6 | Ort: |
7 | Datum: |
8 | Unterschrift: |
9 | Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei. |
Nachtrag
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG
1 | Zusätzliche Angaben |
1.1 | Bezeichnung der Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme, die in das Fahrzeug eingebaut werden können |
1.1.1 | Bauart: |
1.1.2 | EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen: |
1.1.3 | Anbringungsstelle am Fahrzeug: |
1.2 | Sicherheitsgurtverankerungen |
1.2.1 | Typgenehmigungsnummer: |
1.3 | Sitze |
1.3.1 | Typgenehmigungsnummer, falls vorhanden: |
5 | Bemerkungen: |
ANHANG III
EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
1.1 |
Jeder Sicherheitsgurt und jedes Rückhaltesystem, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entsprechen, muß ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen. Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen besteht aus: |
1.1.1 |
einem den kleinen Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat:
|
1.1.2 | der „Grundgenehmigungsnummer” in der Nähe des Rechtecks, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG enthalten ist und der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 77/541/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung angeben. In dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 04 für Sicherheitsgurte für Erwachsene und 03 für Kinderrückhaltesysteme; |
1.1.3 | dem (den) nachstehend aufgeführten Zusatzzeichen über dem Rechteck: |
1.1.3.1 | Buchstabe „A” bei Dreipunktgurten, Buchstabe „B” bei Beckengurten und Buchstabe „S” bei Spezialgurten. |
1.1.3.2 | Die in 1.1.3.1 genannten Zusatzzeichen sind folgendermaßen zu ergänzen: |
1.1.3.2.1 | durch den Buchstaben „e” bei Gurten mit Energieaufnahmeeinrichtungen; |
1.1.3.2.2 | durch den Buchstaben „r” bei Sicherheitsgurten mit Retraktor, gefolgt von der Typennummer des verwendeten Retraktors gemäß 1.8 des Anhangs I, sowie durch den Buchstaben „m” , wenn der verwendete Retraktor eine Notverriegelung mit mehrfacher Empfindlichkeit besitzt; |
1.1.3.2.3 | durch den Buchstaben „p” bei einem Sicherheitsgurt mit Gurtstrammer. |
1.1.3.3 | Den in 1.1.3.1 genannten Zusatzzeichen muß der Buchstabe „Z” vorangestellt werden, wenn der Sicherheitsgurt Teil eines Rückhaltesystems ist. |
1.1.4 | Gurte mit einem Retraktor des Typs 4N müssen ferner ein zusätzliches Symbol tragen, das aus einem Fahrzeug der Klasse M1 in einem durchkreuzten Rechteck besteht, das angibt, daß die Verwendung dieses Retraktortyps in Fahrzeugen dieser Klasse nicht zulässig ist. |
1.1.5 | Ist der Sicherheitsgurt gemäß 2.6.1.3.3 des Anhangs I dieser Richtlinie genehmigt, so ist er mit dem Wort „AIRBAG” in einem Rechteck zu kennzeichnen. |
1.1.6 | Bei Kinderrückhaltesystemen mit dem folgenden zusätzlichen Text über dem Rechteck: |
1.1.6.1 | je nach Art des Rückhaltesystems dem (den) Wort(en) „universell” , „eingeschränkt” , „halb-universell” oder „fahrzeugspezifisch” , |
1.1.6.2 |
dem Massebereich des Kindes, für den das Kinderrückhaltesystem bestimmt ist, und zwar unter 10 kg; unter 13 kg; 9—18 kg; 15—25 kg; 22—36 kg; unter 18 kg; 9—25 kg; 15—36 kg; unter 25 kg; 9—36 kg; unter 36 kg, |
1.1.6.3 | bei Einrichtungen mit Schrittgurt mit dem Buchstaben „Y” , |
1.1.6.4 | bei „Rückhalteeinrichtungen für besondere Bedürfnisse” mit dem Buchstaben „S” . |
1.2 | Die in 1.1 aufgeführten Angaben müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein und entweder mittels eines Etiketts oder mittels direkter Aufschrift angebracht werden. Das Etikett oder die Aufschrift müssen abnutzungsfest ausgeführt sein. |
2 | MUSTER VON EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN |
2.1 |
Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt ( „A” ) mit einer Energieaufnahmeeinrichtung (e), der in den Niederlanden (e 4) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. |
2.2 |
Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Beckengurt ( „B” ) mit einem Retraktor Typ 4 mit mehrfacher Empfindlichkeit, der in den Niederlanden (e 4) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. |
2.3 |
Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Spezialgurt ( „S” ) mit einer Energieaufnahmeeinrichtung (e), der einen Teil eines Rückhaltesystems ( „Z” ) bildet und der in den Niederlanden (e 4) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. |
2.4 |
Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt ( „A” ) mit einem Retraktor Typ 4N ( „r4N” ) mit mehrfacher Empfindlichkeit ( „m” ), der in den Niederlanden (e 4) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. Dieser Gurt darf nicht in Fahrzeugen der Klasse M1 eingebaut sein.
Anmerkung: Die Grundgenehmigungsnummer und das (die) Zusatzzeichen ist (sind) in der Nähe des Rechtecks anzubringen. |
2.5 |
Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt ( „A” ) mit einer Energieaufnahmeeinrichtung ( „e” ), der als den besonderen Anforderungen in 2.6.1.3.3 des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechend genehmigt wurde, und mit einem Retraktor Typ 4N ( „r4N” ) mit mehrfacher Empfindlichkeit ( „m” ), der in den Niederlanden ( „e 4” ) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. Dieser Gurt ist in einem Fahrzeug anzubringen, das am angegebenen Sitz mit einem Airbag ausgestattet ist. |
ANHANG IV
BEISPIEL FÜR EINE VERSUCHSANORDNUNG ZUR DAUERPRÜFUNG DER RETRAKTOREN
ANHANG V
BEISPIEL FÜR EINE VERSUCHSANORDNUNG ZUR PRÜFUNG DER VERRIEGELUNG VON RETRAKTOREN MIT NOTVERRIEGELUNG
Die untenstehende Abbildung zeigt ein für diese Prüfungen geeignetes Gerät. Es besteht aus einem Nockenantrieb, dessen Stößel über einen Seilzug mit einem kleinen, auf Schienen laufenden Wagen verbunden ist. Der Stößel enthält eine Vorrichtung zur Aufnahme der Bewegungsenergie, die anfällt, wenn sich die Aufrollspule verriegelt, bevor der Stößel seinen Hub vollendet hat. Die Konstruktion der Nockenscheibe und die Motordrehzahl sind so abgestimmt, daß die vorgeschriebene Beschleunigung mit dem in Punkt 2.7.7.2.2 des Anhangs I angegebenen Gradienten erreicht wird; der Hub des Stößels muß größer sein als die zulässige Maximalverschiebung des Gurtbandes vor der Verriegelung.
Auf dem Schlitten ist eine Halterung befestigt, die so geschwenkt werden kann, daß der Retraktor gegenüber der Bewegungsrichtung des Schlittens verschiedene Stellungen einnehmen kann.
Für die Prüfung der Empfindlichkeit der Retraktoren gegenüber Verschiebungen des Gurtbandes wird der Retraktor auf einer geeigneten festen Halterung montiert und das Gurtband am Schlitten befestigt.
Bei diesen Prüfungen müssen die vom Hersteller oder seinem Beauftragten gelieferten Halterungen oder andere Bauteile in die Anlage eingebaut werden, um die Montage der Retraktoren im Fahrzeug so exakt wie möglich zu simulieren.
Die zur Simulation der Montage im Fahrzeuginnern erforderlichen Halterungen oder sonstigen Bauteile müssen vom Hersteller mitgeliefert werden.
ANHANG VI
BEISPIEL FÜR EINE EINRICHTUNG ZUR PRÜFUNG DER WIDERSTANDSFÄHIGKEIT DER RETRAKTOREN GEGEN STAUB
ANHANG VII
BESCHREIBUNG DES PRÜFWAGENS, DES SITZES, DER VERANKERUNGEN UND DER BREMSEINRICHTUNG
1 |
PRÜFWAGEN (SCHLITTEN) Bei Prüfungen von Sicherheitsgurten muß die Masse des nur mit dem Sitz belasteten Prüfwagens 400 kg ± 20 kg betragen. Bei Prüfungen von Haltesystemen muß die Masse des Prüfwagens mit dem darauf befestigten Fahrzeugaufbau 800 kg betragen. Erforderlichenfalls kann jedoch die Gesamtmasse von Prüfwagen und Fahrzeugaufbau um jeweils 200 kg erhöht werden. Die Gesamtmasse darf auf keinen Fall um mehr als ± 40 kg vom Nennwert abweichen. |
2 |
SITZ Außer bei Prüfungen von Rückhaltesystemen muß der Sitz starr sein und eine glatte Oberfläche haben. Die Angaben der Abbildung 1 in der Anlage zu diesem Anhang sind einzuhalten, wobei darauf zu achten ist, daß kein Metallteil mit dem Gurt in Berührung kommen kann. |
3 |
VERANKERUNGEN Die Verankerungen sind gemäß den Angaben in Abbildung 1 anzuordnen. Die der Anordnung der Verankerungen entsprechenden Punkte geben die Lage der Befestigung der Gurtenden am Prüfwagen oder gegebenenfalls an den Einrichtungen zur Messung der Kräfte an. Die normalerweise verwendeten Verankerungen sind die Punkte A, B und K, sofern der Abstand zwischen dem oberen Rand des Verschlusses und dem Befestigungsloch der Gurthalterung nicht mehr als 250 mm beträgt. Andernfalls sind die Verankerungen A1 und B1 zu benutzen. Der die Verankerungen tragende Aufbau muß starr sein. Die obere Verankerung darf sich nicht um mehr als 0,2 mm in der Längsrichtung verlagern, wenn eine Kraft von 98 daN in dieser Richtung aufgebracht wird. Der Wagen muß so konstruiert sein, daß bei der Prüfung keinerlei bleibende Verformung der die Verankerungen tragenden Teile eintreten kann. Die Toleranz für die Position der Verankerungspunkte ist so zu wählen, daß jeder Verankerungspunkt mindestens 50 mm von den in Abbildung 1 angegebenen entsprechenden Punkten A, B und K oder gegebenenfalls A1, B1 und K entfernt gelegen ist. Ist eine vierte Verankerung zur Befestigung des Retraktors erforderlich, so muß diese:
|
3.1 |
Bei Gurten, die mit einer Einrichtung zur Höhenverstellung gemäß Anhang I Punkt 1.8.6 dieser Richtlinie ausgestattet sind, ist diese Einrichtung entweder an einem starren Rahmen oder an einem Teil des Fahrzeugs zu befestigen, an dem sie sich normalerweise befindet; dieses Teil wird dann sicher auf dem Prüfschlitten befestigt. |
4 |
BREMSEINRICHTUNG Außer bei Haltesystemen, bei denen vier Energieaufnehmer für die Nennmasse von 800 kg zu verwenden sind, besteht diese Einrichtung aus zwei gleichen, parallel angeordneten Energieaufnehmern. Erforderlichenfalls ist für jede Erhöhung der Nennmasse um 200 kg ein zusätzlicher Energieaufnehmer zu verwenden. Jeder Energieaufnehmer besteht aus:
Die Abmessungen der verschiedenen Teile dieses Energieaufnehmers sind in den Abbildungen 2, 3 und 4 angegeben. Die Kennwerte des energieaufnehmenden Werkstoffes sind nachstehend angegeben. Unmittelbar vor jeder Prüfung müssen die Rohre bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 25 °C mindestens 12 Stunden lang unbenutzt gelagert werden. Während der dynamischen Prüfung von Sicherheitsgurten oder Haltesystemen muß die Bremseinrichtung dieselbe Temperatur haben wie während der Kalibrierung. Eine Abweichung von ± 2 °C ist zulässig. Die Vorschriften für die Bremseinrichtung sind in Anhang IX aufgeführt. Jede andere Einrichtung, die zu gleichwertigen Ergebnissen führt, ist zulässig. |
Shorehärte A: | 95 ± 2 bei 20 °C ± 5 °C | |
Bruchfestigkeit: | Ro ≥ 343 daN/cm2 | |
Mindestdehnung: | Ao ≥ 400 % | |
Modul: | bei 100 % Dehnung: ≥ 108 daN/cm2 | |
bei 300 % Dehnung: ≥ 235 daN/cm2 | ||
Kaltsprödigkeit (Verfahren nach ASTM D 736): | 5 Stunden bei -55 °C | |
Druckverformung (Verfahren B): | 22 Stunden bei 70 °C ≤ 45 % | |
Dichte bei 25 °C: | 1,05 bis 1,10 | |
Alterung in Luft (Verfahren nach ASTM D 573): | ||
70 Stunden bei 100 °C | Shorehärte A: | Schwankung max. ± 3 |
Bruchfestigkeit: | Verringerung < 10 % von Ro | |
Dehnung: | Verringerung < 10 % von Ao | |
Masse: | Verringerung < 1 % | |
Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM Nr. 1 Öl): | ||
70 Stunden bei 100 °C | Shorehärte A: | Schwankung max. ± 4 |
Bruchfestigkeit: | Verringerung < 15 % von Ro | |
Dehnung: | Verringerung < 10 % von Ao | |
Volumen: | Quellung < 5 % | |
Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM Nr. 3 Öl): | ||
70 Stunden bei 100 °C | Bruchfestigkeit: | Verringerung < 15 % von Ro |
Dehnung: | Verringerung < 15 % von Ao | |
Volumen: | Quellung < 20 % | |
Eintauchen in destilliertes Wasser: | ||
1 Woche bei 70 °C | Bruchfestigkeit: | Verringerung < 35 % von Ro |
Dehnung: | Zunahme < 20 % von Ao |
ANHANG VIII
BESCHREIBUNG DER PRÜFPUPPE
1 | TECHNISCHE DATEN DER PRÜFPUPPE | ||||
1.1 |
Allgemeines Die Hauptmerkmale der Prüfpuppe sind aus folgenden Abbildungen und Tabellen ersichtlich:
|
||||
1.2 | Beschreibung der Prüfpuppe | ||||
1.2.1 |
Aufbau des Unterschenkels (siehe Abbildungen 3 und 4) Der Unterschenkel besteht aus folgenden drei Teilen:
Auf dem Knierohr befinden sich zwei Zapfen, die die Bewegung des Unterschenkels zum Oberschenkel begrenzen. Das Bein kann aus der geraden Stellung um etwa 120° nach rückwärts geschwenkt werden. |
||||
1.2.2 |
Aufbau des Oberschenkels (siehe Abbildungen 3 und 4) Der Oberschenkel besteht aus folgenden drei Teilen:
Zur Begrenzung der Kniebewegung ist das Knierohr (22) mit zwei Nuten versehen, die in die entsprechenden Zapfen des Unterschenkels eingreifen. |
||||
1.2.3 |
Aufbau des Rumpfes (siehe Abbildungen 1 und 2) Der Rumpf besteht aus folgenden Teilen:
|
||||
1.2.4 |
Hals (siehe Abbildungen 1 und 2) Der Hals besteht aus 7 Scheiben aus Polyurethan (9). Der Grad der Steifigkeit des Halses läßt sich mit Hilfe des Kettenspanners verändern. |
||||
1.2.5 |
Kopf (siehe Abbildungen 1 und 2) Der Kopf (15) ist hohl; das Polyurethan wird durch Stahlbänder (17) verstärkt. Der Kettenspanner für die Einstellung des Halses besteht aus einem Polyamidblock (10), einem Spreizrohr (11) und einem Spannelement (12 und 13). Der Kopf kann in dem Gelenk zwischen dem 1. und dem 2. Halswirbel (Atlas-Axis-Gelenk), das ein Spannelement (14 und 18), ein Spreizrohr (16) und den Polyamidblock (10) umfaßt, verdreht werden. |
||||
1.2.6 |
Kniegelenkverbindung (siehe Abbildung 4) Unter- und Oberschenkel sind über das Rohr (27) und das Spannelement (28) miteinander verbunden. |
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1.2.7 |
Hüftgelenkverbindung (siehe Abbildung 4) Oberschenkel und Rumpf sind durch das Rohr (23), die Reibscheiben (24) und das Spannelement (25) miteinander verbunden. |
||||
1.2.8 |
Polyurethan
|
||||
1.2.9 |
Bekleidung Die Prüfpuppe trägt eine besondere Bekleidung. |
||||
2 |
AUSGLEICHGEWICHTE Um die Prüfpuppe nach bestimmten Werten und auf ihre Gesamtmasse einstellen zu könnten, muß die Verteilung dieser Masse mit Hilfe von sechs Ausgleichgewichten von je 1 kg, die am Hüftgelenk angebracht werden können, vorgenommen werden. An der Rückseite des Rumpfes können weitere sechs derartige 1-kg-Gewichte aus Polyurethan angebracht werden. |
||||
3 |
KISSEN Zwischen dem Rumpf der Prüfpuppe und der Bekleidung ist ein Spezialkissen anzubringen. Das Kissen muß aus Polyäthylenschaum bestehen, der nachstehende Kennwerte aufweist:
Das Kissen muß auswechselbar sein. |
||||
4 | EINSTELLEN DER GELENKE | ||||
4.1 |
Allgemeines Um reproduzierbare Ergebnisse zu erhalten, muß die Reibung zwischen den einzelnen Gelenken angegeben und kontrolliert werden. |
||||
4.2 |
Kniegelenke Das Kniegelenk ist steif einzustellen. Ober- und Unterschenkel sind senkrecht anzuordnen. Der Unterschenkel ist um 30 Grad zu drehen. Die Mutter des Spannelements ist sehr langsam zu lösen, bis der Unterschenkel aufgrund seines Eigengewichtes herabzufallen beginnt. In dieser Stellung ist die Mutter festzuziehen. |
||||
4.3 |
Hüftgelenke Das Hüftgelenke sind steif einzustellen. Die Oberschenkel sind waagerecht, der Rumpf senkrecht anzuordnen. Der Rumpf ist so weit nach vorn zu neigen, bis der Winkel zwischen Rumpf und Schenkel 60° beträgt. Das Spannelement ist sehr langsam zu lösen, bis der Rumpf aufgrund seines Eigengewichtes herabzufallen beginnt. In dieser Stellung ist die Mutter festzuziehen. |
||||
4.4 |
Atlas-Axis-Gelenk Dieses Gelenk ist so einzustellen, daß es gerade sein Eigengewicht in allen Richtungen hält. |
||||
4.5 |
Hals Der Hals ist mit Hilfe des Kettenspanners (13) einzustellen. Ist der Hals eingestellt, so verschiebt sich das obere Ende des Spannelements um 40 mm bis 60 mm, wenn darauf eine Horizontalkraft von 10 daN aufgebracht wird. |
Bestandteile der Normpuppe | Masse in kg |
---|---|
Kopf und Hals | 4,6 ± 0,3 |
Rumpf und Arme | 40,3 ± 1,0 |
Oberschenkel | 16,2 ± 0,5 |
Unterschenkel und Fuß | 9,0 ± 0,5 |
Gesamtmasse einschließlich Ausgleichgewichte | 75,5 ± 1,0 |
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Werkstoff | Abmessungen |
---|---|---|---|
1 | Körper | Polyurethan | — |
2 | Hüftrohr | Stahl | 76 × 70 × 100 mm |
3 | Kettenbefestigungen | Stahl | 25 × 10 × 70 mm |
4 | Rollenkette | Stahl | 3/4 mm |
5 | Schulterfläche | Polyurethan | — |
6 | Profil | Stahl | 30 × 30 × 3 × 250 mm |
7 | Rippen | Gelochte Stahlplatte | 400 × 85 × 1,5 mm |
8 | Brustbein | Gelochte Stahlplatte | 250 × 90 × 1,5 mm |
9 | Halswirbel (sechs) | Polyurethan |
Ø 90 × 20 mm, Ø 80 × 20 mm, Ø 75 × 20 mm, Ø 70 × 20 mm, Ø 65 × 20 mm, Ø 60 × 20 mm |
10 | Block | Polyamid | 60 × 60 × 25 mm |
11 | Spreizrohr | Stahl | 40 × 40 × 2 × 50 mm |
12 | Bolzen des Spannelements | Stahl | M 16 × 90 mm |
13 | Mutter des Spannelements | Stahl | M 16 mm |
14 | Spannelement für das A-A-Gelenk | Stahl | Ø 12 × 130 mm (M 12) |
15 | Kopf | Polyurethan | — |
16 | Spreizrohr | Stahl | Ø 18 × 13 × 17 mm |
17 | Verstärkungsplatte | Stahl | 30 × 3 × 500 mm |
18 | Mutter des Spannelements | Stahl | M 12 |
19 | Oberschenkel | Polyurethan | — |
20 | Hüftrohr | Stahl | 76 × 70 × 80 mm |
21 | Oberschenkelstange | Stahl | 30 × 30 × 440 mm |
22 | Knierohr | Stahl | 52 × 46 × 40 mm |
23 | Hüftverbindungsrohr | Stahl | 70 × 64 × 250 mm |
24 | Reibscheiben (vier) | Stahl | 160 × 75 × 1 mm |
25 | Spannelement | Stahl | M 12 × 320 mm Schrauben und Muttern |
26 | Knierohr | Stahl | 52 × 46 × 160 mm |
27 | Knieverbindungsrohr | Stahl | 44 × 39 × 190 mm |
28 | Platte des Spannelements | Stahl | Ø 70 × 4 mm |
29 | Unterschenkelrohr | Stahl | 50 × 50 × 2 × 460 mm |
30 | Fußsohlenplatte | Stahl | 100 × 170 × 3 mm |
31 | Ausgleichgewichte des Rumpfes (6) | Polyurethan | Masse je 1 kg |
32 | Kissen | Polyäthylenschaum | 350 × 250 × 25 mm |
33 | Bekleidung | Baumwolle und Polyamidbänder | |
34 | Ausgleichgewichte des Hüftgelenks (6) | Stahl | Masse je 1 kg |
Prüfpuppe in Sitzstellung gemäß Anhang VII, Abbildung 1
- G=
- Schwerpunkt
- T=
- Bezugspunkt des Rumpfes (vorne auf der Mittellinie der Prüfpuppe gemessen)
- P=
- Bezugspunkt des Beckens (hinten auf der Mittellinie der Prüfpuppe gemessen)
ANHANG IX
DARSTELLUNG DER VERZÖGERUNGSKURVE DES PRÜFWAGENS IN ABHÄNGIGKEIT VON DER ZEIT
(Kurve zur Prüfung der Bremseinrichtungen)
t | g | |
---|---|---|
A | 10 | 15 |
B | 15 | 20 |
C | 25 | 26 |
D | 45 | 26 |
E | 55 | 20 |
F | 60 | 0 |
G | 18 | 32 |
H | 60 | 32 |
I | 80 | 0 |
Die Verzögerungskurve des für eine Gesamtmasse von 455 kg ± 20 kg bei der Prüfung von Sicherheitsgurten und von 910 kg ± 40 kg bei der Prüfung von Rückhaltesystemen mit Ballast beschwerten Prüfwagens (Schlittens) bei einer Nennmasse von Prüfwagen und Fahrzeugstruktur von 800 kg muß innerhalb der schraffierten Fläche liegen. Erforderlichenfalls kann die Nennmasse des Prüfwagens und der darauf angebrachten Fahrzeugstruktur um je 200 kg erhöht werden; in diesem Fall ist eine Zusatzmasse von 28 kg je 200 kg Masseerhöhung hinzuzufügen. Während der Kalibrierung dürfen die Gesamtmasse des Prüfwagens mit Fahrzeugstruktur und die Zusatzmassen auf keinen Fall um mehr als ± 40 kg vom Nennwert abweichen. Der Anhalteweg während der Kalibrierung des Prüfwagens beträgt 400 mm ± 20 mm, und die Geschwindigkeit des Prüfwagens beträgt 50 km/h ± 1 km/h.
In beiden Fällen muß die Meßapparatur einen im wesentlichen linearen Frequenzgang bis zu 60 Hz mit einer nutzbaren Grenzfrequenz von 100 Hz aufweisen. Die mit dem Aufbau des Meßgebers zusammenhängenden mechanischen Eigenschwingungen dürfen bei den Messungen keine Verzerrungen hervorrufen. Der Einfluß der Kabellänge und der Temperatur auf den Frequenzgang ist zu berücksichtigen(20).
ANHANG X
BETRIEBSANLEITUNG
1 | Eine Einbauanleitung (nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit Sicherheitsgurten ausgeliefert wird), in der festgelegt wird, für welchen Fahrzeugtyp die Gurtanordnung geeignet ist und wie die Gurtanordnung ordnungsgemäß in das Fahrzeug einzubauen ist, und die einen Hinweis enthält, daß auf die Abnutzung der Gurtbänder zu achten ist. |
2 |
Eine Gebrauchsanleitung (kann im Betriebshandbuch des Fahrzeugs enthalten sein, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit Sicherheitsgurten ausgeliefert wird), durch die sichergestellt werden soll, daß der Benutzer den größtmöglichen Nutzen aus dem Sicherheitsgurt zieht. In dieser Anleitung soll auf folgendes hingewiesen werden:
|
3 | Bei Sicherheitsgurten mit Retraktor des Typs 4N muß in der Einbauanleitung und gegebenenfalls auf der Verpackung darauf hingewiesen werden, daß dieser Gurt nicht für Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzen (einschließlich des Fahrersitzes) geeignet ist. |
4 | Der Fahrzeughersteller muß im Betriebshandbuch für jeden Beifahrersitz angeben, ob dieser für die Beförderung von Kindern bis zu 12 Jahren (bzw. bis zu einer Größe von 1,50 m) oder für den Einbau eines Kinderrückhaltesystems geeignet ist. Die Angaben müssen in der Sprache oder zumindest in einer der Sprachen des Landes erfolgen, in dem das Fahrzeug zum Verkauf angeboten wird. |
4.1 | Für jeden nach vorn gerichteten Beifahrersitz muß der Hersteller entweder |
4.1.1 | angeben, ob der Sitz für ein universelles Kinderrückhaltesystem geeignet ist, oder |
4.1.2 | für diesen Sitz geeignete universelle, halb-universelle, eingeschränkte oder fahrzeugspezifische Rückhaltesysteme auflisten und dabei angeben, für welche Altersgruppe sie bestimmt sind, oder |
4.1.3 | ein Kinderrückhaltesystem einbauen und dabei angeben, für welche Altersgruppe(n) das Rückhaltesystem in welcher Konfiguration bestimmt ist, oder |
4.1.4 | eine Kombination von 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 wählen. |
4.1.5 | Decken die Angaben in 4.1.1 bis 4.1.4 einen bestimmten Altersbereich in bezug auf einen bestimmten Sitz nicht ab, muß der Hersteller darauf hinweisen, daß Kinder dieser Altersgruppe nicht auf diesem Sitz befördert werden sollten. |
4.1.6 | Die nachstehende Anlage 1 gibt ein Beispiel dafür, wie diese Angaben aussehen könnten. |
Anlage 1
Altersgruppe |
Sitz | |||
---|---|---|---|---|
Vorderer Beifahrersitz | Hinterer Beifahrersitz | Hinterer Mittelsitz | Weitere Sitze | |
< 10 kg (0—9 Monate) | X | U | L | — |
< 13 kg (0—24 Monate) | U | U | L | — |
9—18 kg (9—48 Monate) | UV | U | L | — |
15—36 kg (4—12 Jahre) | U | U | B | — |
DABEI BEDEUTET
- U:
- Geeignet für „universelle” Rückhaltesysteme, die für diese Altersgruppe genehmigt sind.
- UV:
- Geeignet für nach vorn gerichtete „universelle” Rückhaltesysteme, die für diese Altersgruppe genehmigt sind.
- B:
- Geeignet für spezielle Kinderrückhaltesysteme, die auf beiliegender Liste aufgeführt sind. Dabei kann es sich um „fahrzeugspezifische” , „eingeschränkte” , „halb-universelle” und „universelle” Rückhaltesysteme handeln.
- E:
- Eingebautes Rückhaltesystem, das für diese Altersgruppe genehmigt ist.
- X:
- Sitz ungeeignet für Kinder dieser Altersgruppe.
ANHANG XI
PRÜFUNG EINES GEMEINSAMEN VERSCHLUSSES
(nach Anhang I Punkt 2.7.6.5)
ANHANG XII
ABRIEB- UND MIKROSCHLUPFPRÜFUNG
Beispiele für Versuchsanordnungen entsprechend dem Typ der Gurtverstelleinrichtung
ANHANG XIII
KORROSIONSPRÜFUNG
1 | PRÜFEINRICHTUNG |
1.1 | Die Einrichtung besteht aus einer Nebelkammer, einem Behälter mit einer Salzlösung, einer Zuführungseinrichtung für entsprechend konditionierte Druckluft, einer oder mehreren Sprühdüsen, Auflagen für die Prüfmuster, einer Vorrichtung zum Heizen der Kammer und den erforderlichen Meßgeräten. Abmessungen und genaue Ausführung des Gerätes sind freigestellt, vorausgesetzt, daß die Prüfvorschriften eingehalten werden. |
1.2 |
Es ist darauf zu achten, daß die Tropfen der an der Decke oder der Abdeckplatte der Kammer angesammelten Lösung nicht auf die Prüfmuster fallen und |
1.3 | daß die Lösung nicht von den Prüfmustern in den Sprühbehälter tropft und erneut versprüht wird. |
1.4 | Das Gerät darf nicht aus Werkstoffen bestehen, die die Korrosionswirkung des Nebels beeinflussen. |
2 | ANORDNUNG DER IN DER NEBELKAMMER GEPRÜFTEN MUSTER |
2.1 | Die Prüfmuster mit Ausnahme der Retraktoren sind in einem Winkel zwischen 15° und 30° zur Senkrechten und möglichst parallel zum horizontalen Sprühnebelstrom in der Kammer, der nach der größten Prüffläche bestimmt wird, abzustützen oder aufzuhängen. |
2.2 | Die Retraktoren sind so abzustützen oder aufzuhängen, daß sich die Achsen der Aufrollspulen des Gurtbandes rechtwinklig zu der Hauptrichtung des horizontalen Sprühnebelstroms in der Kammer befinden. Ferner muß die Gurtbandöffnung des Retraktors dieser Richtung gegenüberliegen. |
2.3 | Die Muster müssen so angeordnet sein, daß sich der Sprühnebel ungehindert darauf absetzen kann. |
2.4 | Die Muster müssen so angeordnet sein, daß die Salzlösung nicht von einem Muster auf ein anderes tropfen kann. |
3 | SALZLÖSUNG |
3.1 | Die Salzlösung ist durch Auflösen von 5 ± 1 Masseteilen Salz in 95 Teilen destilliertem Wasser herzustellen. Bei dem Salz muß es sich um Natriumchlorid handeln, das praktisch frei von Nickel und Kupfer ist und in trockenem Zustand nicht mehr als 0,1 % Natriumjodid und insgesamt nicht mehr als 0,3 % Verunreinigungen enthält. |
3.2 | Die Lösung muß so beschaffen sein, daß die bei 35 °C versprühte, aufgefangene Lösung einen pH-Wert von zwischen 6,5 und 7,2 aufweist. |
4 |
LUFTZUFUHR Die zu der Düse bzw. den Düsen geleitete Druckluft zum Versprühen der Salzlösung muß öl- und schmutzfrei sein und unter einem Druck von zwischen 70 kN/m2 und 170 kN/m2 gehalten werden. |
5 | VORSCHRIFTEN FÜR DIE NEBELKAMMER |
5.1 | Der Sprühraum in der Nebelkammer ist auf einer Temperatur von 35 ± 5 °C zu halten. Im Sprühraum sind mindestens zwei saubere Sprühnebelauffänger aufzustellen, um die von den Prüfmustern oder anderen Stellen herabfallenden Tropfen aufzufangen. Die Auffänger sind in der Nähe der Prüfmuster aufzustellen, und zwar einer möglichst nahe bei den Düsen und einer möglichst weit von den Düsen entfernt. Der Nebel muß so beschaffen sein, daß bei einer Messung über einen Zeitraum von mindestens 16 Stunden auf je 80 cm2 des horizontalen Auffangsbereichs in jedem Auffänger je Stunde durchschnittlich 1,0 bis 2,0 ml der Lösung aufgefangen werden. |
5.2 | Die Düse bzw. die Düsen sind so auszurichten oder einzustellen, daß der Sprühstrahl nicht direkt auf die Prüfmuster auftrifft. |
ANHANG XIV
CHRONOLOGISCHER ABLAUF DER PRÜFUNGEN
Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie Punkte |
Prüfung | Prüflinge | |||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Sicherheitsgurt oder Rückhaltesystem Nr. | Gurtband Nr. | ||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | ||
2.2, 2.3.2, 2.4.1.1, 2.5.1.1 | Besichtigung des Gurtes oder Rückhaltesystems | × | |||||||||||||||
2.4.2.1, 2.4.2.2 | Besichtigung des Verschlusses | × | × | × | × | ||||||||||||
2.4.2.6, 2.4.2.7, 2.7.6.1, 2.7.6.5 | Festigkeitsprüfung des Verschlusses | × | |||||||||||||||
2.4.3.2, 2.7.6.1 | Festigkeitsprüfung der Gurtverstelleinrichtung (und erforderlichenfalls der Retraktoren) | × | |||||||||||||||
2.4.4, 2.7.6.2 | Festigkeitsprüfung der Befestigungsbeschläge (und erforderlichenfalls der Retraktoren) | × | |||||||||||||||
2.4.2.4, 2.7.6.3 | Kälteprüfung des Verschlusses | × | × | ||||||||||||||
2.4.1.4, 2.7.6.4 | Schlagprüfung der starren Teile bei Kälte | × | × | ||||||||||||||
2.4.3.3, 2.7.6.6 | Prüfung der leichten Handhabung der Gurtverstelleinrichtung | × | |||||||||||||||
Konditionierung bzw. Prüfung des Sicherheitsgurtes oder Rückhaltesystems vor der dynamischen Prüfung: | |||||||||||||||||
2.4.2.3, 2.6.1.2 | Dauerhaltbarkeit des Verschlusses | × | × | ||||||||||||||
2.4.1.2, 2.7.2 | Korrosionsbeständigkeit der starren Teile | × | × | ||||||||||||||
Konditionierung der Retraktoren | |||||||||||||||||
2.4.5.1.1, 2.4.5.2.1, 2.4.5.2.2, 2.4.5.2.3, 2.7.7.2 | Verriegelungsschwelle | × | × | ||||||||||||||
2.4.5.1.2, 2.4.5.2.4, 2.7.7.4 | Aufrollkraft | × | × | ||||||||||||||
2.4.5.1.3, 2.4.5.2.5, 2.7.7.1 | Dauerhaltbarkeit | × | × | ||||||||||||||
2.4.5.1.3, 2.4.5.2.5, 2.7.2 | Korrosion | × | × | ||||||||||||||
2.4.5.1.3, 2.4.5.2.5, 2.7.7.3 | Staub | × | × | ||||||||||||||
2.4.5.1.2, 2.7.5 | Prüfung der Gurtbandbreite | × | × | ||||||||||||||
Festigkeitsprüfung des Gurtbandes nach: | |||||||||||||||||
2.5.2, 2.7.5, 2.7.3.1 | Konditionierung auf Raumtemperatur | × | × | ||||||||||||||
2.5.3, 2.7.5, 2.7.3.2 | Konditionierung gegenüber Licht | × | × | ||||||||||||||
2.5.3, 2.7.5, 2.7.3.3 | Konditionierung gegenüber Kälte | × | × | ||||||||||||||
2.5.3, 2.7.5, 2.7.3.4 | Konditionierung gegenüber Wärme | × | × | ||||||||||||||
2.5.3, 2.7.5, 2.7.3.5 | Konditionierung gegenüber Wasser | × | × | ||||||||||||||
2.4.3.1, 2.7.4 | Mikroschlupfprüfung | × | × | ||||||||||||||
2.6.2, 2.7.3.6 | Abriebprüfung | × | × | ||||||||||||||
2.6.1, 2.7.8 | Dynamische Prüfung | × | × | ||||||||||||||
2.4.2.5, 2.4.2.7, 2.7.8, 2.7.9 | Verschlußprüfung (Öffnen) | × | × | ||||||||||||||
2.7.1.4 | Aufbewahrung des Gurtbandmusters | × |
ANHANG XV
ÜBERSICHT ÜBER DIE MINDESTANFORDERUNGEN FÜR SICHERHEITSGURTE UND RETRAKTOREN
Fahrzeugklasse | Nach vorn gerichtete Sitze | Nach hinten gerichtete Sitze | |||
---|---|---|---|---|---|
Seitensitze | Mittelsitze | ||||
Vorn | Andere | Vorn | Andere | ||
M1 | Ar4m | Ar4m | Ar4m | Ar4m | B, Br3, Br4m |
M2 ≤ 3,5 T | Ar4m, Ar4Nm | Ar4m, Ar4Nm | Ar4m, Ar4Nm | Ar4m, Ar4Nm | Br3, Br4m, Br4Nm |
M2>3,5 T |
Br3, Br4m, Br4Nm oder Ar4m, Ar4Nm
|
Br3, Br4m, Br4Nm oder Ar4m, Ar4Nm
|
Br3, Br4m, Br4Nm oder Ar4m, Ar4Nm
|
Br3, Br4m, Br4Nm oder Ar4m, Ar4Nm
|
Br3, Br4m, Br4Nm |
M3 | Ist ein Beckengurt zulässig, vgl. Bedingungen nach 3.1.10 | Ist ein Beckengurt zulässig, vgl. Bedingungen nach 3.1.10 | Ist ein Beckengurt zulässig, vgl. Bedingungen nach 3.1.10 | Ist ein Beckengurt zulässig, vgl. Bedingungen nach 3.1.10 | |
N1 | Ar4m, Ar4Nm | B, Br3, Br4m, Br4Nm oder keine # | B, Br3, Br4m, Br4Nm oder A, Ar4m, Ar4Nm * | B, Br3, Br4m, Br4Nm oder keine # | Keine |
3.1.8 und 3.1.9 Beckengurt an exponierten Sitzen erforderlich | 3.1.7 Beckengurt zulässig, sofern sich die Windschutzscheibe nicht im Bezugsbereich befindet | 3.1.8 und 3.1.9 Beckengurt an exponierten Sitzen erforderlich | |||
N2 | B, Br3, Br4m, Br4Nm oder A, Ar4m, Ar4Nm * | B, Br3, Br4m, Br4Nm oder keine # | B, Br3, Br4m, Br4Nm oder A, Ar4m, Ar4Nm * | B, Br3, Br4m, Br4Nm oder keine # | Keine |
N3 | 3.1.7 Beckengurt zulässig, sofern sich die Windschutzscheibe außerhalb des Bezugsbereichs befindet, sowie für den Fahrersitz | 3.1.8 und 3.1.9 Beckengurt an exponierten Sitzen erforderlich | 3.1.7 Beckengurt zulässig, sofern sich die Windschutzscheibe nicht im Bezugsbereich befindet | 3.1.8 und 3.1.9 Beckengurt an exponierten Sitzen erforderlich |
ANHANG XVI
KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1 |
PRÜFUNGEN Sicherheitsgurte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, auf denen folgende Prüfungen basieren: |
1.1 |
Überprüfung der Verriegelungsschwelle und Dauerhaltbarkeit von Retraktoren mit Notverriegelung Gemäß den Bestimmungen von 2.7.7.2 in der jeweils ungünstigsten Richtung im Anschluß an die Dauerhaltbarkeitsprüfung gemäß 2.7.2, 2.7.7.1 und 2.7.7.3 als Anforderung gemäß 2.4.5.2.5. |
1.2 |
Prüfung der Dauerhaltbarkeit von Retraktoren mit automatischer Verriegelung Gemäß 2.7.7.1, ergänzt durch die Prüfungen nach 2.7.2 und 2.7.7.3 als Anforderung nach 2.4.5.1.3. |
1.3 |
Prüfung der Festigkeit der Gurtbänder nach Konditionierung Gemäß dem Verfahren in 2.7.5 nach Konditionierung entsprechend den Anforderungen von 2.7.3.1 bis 2.7.3.5. |
1.3.1 |
Festigkeitsprüfung der Gurtbänder nach Abrieb Gemäß dem Verfahren in 2.7.5 nach Konditionierung entsprechend den Anforderungen von 2.7.3.6. |
1.4 |
Mikroschlupfprüfung Entsprechend dem in 2.7.4 beschriebenen Verfahren. |
1.5 |
Prüfung der starren Teile Entsprechend dem in 2.7.6 beschriebenen Verfahren. |
1.6 | Überprüfung der Leistungsanforderungen des Sicherheitsgurtes oder Rückhaltesystems bei der dynamischen Prüfung |
1.6.1 | Prüfungen mit Konditionierung |
1.6.1.1 | Gurte oder Rückhaltesysteme mit Retraktor mit Notverriegelung: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Gurt, der zuvor 45000mal der in 2.7.7.1 beschriebenen Dauerprüfung des Retraktors sowie den in 2.4.2.3, 2.7.2 und 2.7.7.3 beschriebenen Prüfungen unterzogen wurde. |
1.6.1.2 | Gurte oder Rückhaltesysteme mit Retraktor mit automatischer Verriegelung: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Gurt, der zuvor 10000mal der in 2.7.7.1 beschriebenen Dauerprüfung des Retraktors sowie den in 2.4.2.3, 2.7.2 und 2.7.7.3 beschriebenen Prüfungen unterzogen wurde. |
1.6.1.3 | Statische Gurte: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Sicherheitsgurt, welcher der in 2.4.2.3 und 2.7.2 beschriebenen Prüfung unterzogen wurde. |
1.6.2 |
Prüfung ohne Konditionierung Entsprechend den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9. |
2 | HÄUFIGKEIT DER PRÜFUNGEN UND ERGEBNISSE |
2.1 | Die Häufigkeit der Prüfungen entsprechend den Anforderungen von 1.1 bis 1.5 wird auf Stichprobenbasis und nach statistischen Gesichtspunkten im Einklang mit einem regulären Qualitätssicherungsverfahren festgelegt. |
2.1.1 | Bei Retraktoren mit Notverriegelung sind außerdem alle Gurtanordnungen zu prüfen: |
2.1.1.1 | entweder gemäß den Bestimmungen von 2.7.7.2.1 und 2.7.7.2.2 in der ungünstigsten Richtung gemäß 2.7.7.2.1.2. Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen von 2.4.5.2.1.1 und 2.4.5.2.3 genügen; |
2.1.1.2 | oder entsprechend den Bestimmungen gemäß 2.7.7.2.3 in der ungünstigsten Richtung. Die Neigungsgeschwindigkeit kann jedoch höher liegen als die angegebene Geschwindigkeit, sofern sie die Prüfergebnisse nicht beeinflußt. Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen von 2.4.5.2.1.4 genügen. |
2.2.1 | Prüfungen mit Konditionierung |
2.2.1.1 |
Bei Gurten, die mit einem Retraktor mit Notverriegelung ausgestattet sind,
einer Prüfung(21) nach 1.6.1.1 dieses Anhangs zu unterziehen. |
2.2.1.2 |
Bei Gurten, die mit Retraktoren mit automatischer Verriegelung ausgestattet sind, sowie bei statischen Gurten,
der Prüfung nach 1.6.1.2 bzw. 1.6.1.3 dieses Anhangs zu unterziehen. |
2.2.2 | Prüfungen ohne Konditionierung |
2.2.2.1 | Bei Gurten mit Retraktor mit Notverriegelung ist folgende Anzahl von Mustern der in 1.6.2 dieses Anhangs beschriebenen Prüfung zu unterziehen: |
2.2.2.1.1 | bei einer Produktion von mindestens 5000 Gurten pro Tag zwei pro 25000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Tag für jede Art von Verriegelungsmechanismus; |
2.2.2.1.2 | bei einer Produktion von weniger als 5000 Gurten pro Tag einer pro 5000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jede Art von Verriegelungsmechanismus. |
2.2.2.2 | Bei Gurten mit Retraktor mit automatischer Verriegelung und statischen Gurten ist folgende Anzahl von Mustern der in 1.6.2 dieses Anhangs beschriebenen Prüfung zu unterziehen: |
2.2.2.2.1 | bei einer Produktion von mindestens 5000 Gurten pro Tag zwei pro 25000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jeden genehmigten Typ. |
2.2.2.2.2 | bei einer Produktion von mindestens 5000 Gurten pro Tag zwei pro 5000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jeden genehmigten Typ. |
2.2.3 |
Ergebnisse Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen gemäß 2.6.1.3.1 des Anhangs I entsprechen. Die Vorverlagerung der Prüfpuppe kann hinsichtlich 2.6.1.3.2 des Anhangs I (oder 2.6.1.4, wo dies zutrifft) während einer Prüfung mit Konditionierung gemäß 1.6.1 dieses Anhangs durch ein vereinfachtes angepaßtes Verfahren kontrolliert werden. |
2.2.3.1 | Bei einer Genehmigung gemäß Anhang I Absatz 2.6.1.3.3 dieser Richtlinie und Absatz 1.6.1 dieses Anhangs ist lediglich festgelegt, daß kein Teil des Gurts zerstört oder gelöst sein darf und daß bei der Verlagerung der Bezugspunkte des Brustkorbes um 300 mm eine Geschwindigkeit von 24 km/h nicht überschritten werden darf. |
2.3 | Besteht ein Muster eine bestimmte Prüfung, der es unterzogen wurde, nicht, so wird eine weitere Prüfung mit identischen Anforderungen an mindestens drei weiteren Mustern durchgeführt. Besteht bei der dynamischen Prüfung eines der letztgenannten Muster diese Prüfung nicht, setzt der Inhaber der Genehmigung die zuständige Behörde, welche die Typgenehmigung erteilt hat, hiervon in Kenntnis und teilt mit, welche Schritte zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion ergriffen wurden. |
ANHANG XVII
VORSCHRIFTEN FÜR KINDERRÜCKHALTESYSTEME
Die Vorschriften für die Genehmigung von Kinderrückhaltesystemen finden sich unter den Ziffern 2, 6, 7, 8, 9 und 14 der Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa(22), zusammen mit den Anhängen 3—21, bis einschließlich Änderungsserie 03.
(Die Bezugnahmen unter den obigen Ziffern 6—8 auf die Regelungen 14, 16 und 21 sind als Bezugnahmen auf die Richtlinie 76/115/EWG, auf die vorliegende Richtlinie und auf die Richtlinie 74/60/EWG zu verstehen).
ANHANG XVIII
EINBAUVORSCHRIFTEN FÜR KINDERRÜCKHALTESYSTEME
Die Einbauvorschriften für Kinderrückhaltesysteme finden sich in Anhang 13, Ziffer 5.2 und Anlage 2 der Gesamtresolution R.E.3 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die in der Anlage dieses Anhangs wiedergegeben ist.
Anlage
Der nachstehend wiedergegebene Text bezieht sich auf Anhang 13 (Ziffer 5.2 und Anlage 2) der Gesamtresolution R.E. 3 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationalen für Europa (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev. 1 vom 11.8.1997)
ANHANG 13
5.2 | Unter einer Kinderrückhalteeinrichtung der „Universalkategorie” ist eine Einrichtung zu verstehen, die nach der ECE-Regelung Nr. 44, Änderungsserie 03 als Kinderrückhalteeinrichtung der „Universalkategorie” genehmigt wurde. Sitze, die vom Fahrzeughersteller als für den Einbau von Kinderrückhaltesystemen der „Universalkategorie” geeignet bezeichnet werden, müssen den Vorschriften der Anlage 2 dieses Anhangs entsprechen. |
Anlage 2
Einbauvorschriften für Rückhalteeinrichtungen für Kinder der „Universalkategorie” , die mit Hilfe der Sicherheitsgurte des Fahrzeugs befestigt werden
1 | ALLGEMEINES |
1.1 | Um festzustellen, ob ein Sitz für den Einbau einer Rückhalteeinrichtung für Kinder der „Universalkategorie” geeignet ist, sind das Prüfverfahren und die Vorschriften dieser Anlage anzuwenden. |
1.2 | Die Prüfungen können entweder im Fahrzeug selbst oder an einem repräsentativen Teil des Fahrzeugs durchgeführt werden. |
2 | PRÜFVERFAHREN |
2.1 | Der Sitz muß so weit wie möglich nach hinten und nach unten eingestellt werden. |
2.2 | Der Rückenlehnenwinkel ist nach Herstellerangaben einzustellen. Fehlen solche Angaben, ist die Rückenlehne in einem Winkel von 25 Grad zu der Senkrechten oder in die nächste Einraststellung einzustellen. |
2.3 | Die Verankerung über der Schulter ist in der niedrigsten Stellung einzustellen. |
2.4 | Auf die Rückenlehne und das Sitzkissen wird ein Baumwolltuch gelegt. |
2.5 | Die Vorrichtung wird (wie in Abbildung 1 dieser Anlage beschrieben) auf den Fahrzeugsitz aufgesetzt. |
2.6 | Ist der Sitz so ausgelegt, daß sowohl eine nach vorn gerichtete als auch eine nach hinten gerichtete universelle Rückhalteeinrichtung aufgesetzt werden kann, wird entsprechend 2.6.1, 2.7, 2.8, 2.9 und 2.10 vorgegangen. Kann auf den Sitz nur eine nach vorn gerichtete universelle Rückhalteeinrichtung aufgesetzt werden, wird entsprechend 2.6.2, 2.7, 2.8, 2.9 und 2.10 vorgegangen. |
2.6.1 | Der Sicherheitsgurt wird, wie in den Abbildungen 2 und 3 gezeigt, in nahezu der korrekten Stellung um die Vorrichtung gelegt und anschließend der Verschluß eingerastet. |
2.6.2 | Der Sicherheitsgurt wird, wie in Abbildung 3 gezeigt, in nahezu der korrekten Stellung um den unteren Teil der Vorrichtung mit einem Radius von 150 mm gelegt und anschließend der Verschluß eingerastet. |
2.7 |
Es ist dafür zu sorgen, daß sich die Mittellinie der Vorrichtung auf der sichtbaren Mittellinie des Sitzes ± 25 mm befindet, wobei dessen Mittellinie parallel zur Mittellinie des Fahrzeugs verläuft. Es ist dafür zu sorgen, daß die Gurtlose vollständig beseitigt wird. Dafür muß eine ausreichende Kraft aufgewendet werden, ohne jedoch das Gurtband zu spannen. |
2.9 | Die Mitte der Vorrichtung wird mit einer parallel zur Unterseite verlaufenden Kraft von 100 N ± 10 N nach hinten gedrückt. Dann wird die Kraft gelöst. |
2.10 | Die Mitte der Oberseite der Vorrichtung wird mit einer Kraft von 100 N ± 10 N nach unten gedrückt. Dann wird die Kraft gelöst. |
3 | VORSCHRIFTEN |
3.1 | Die Unterseite der Vorrichtung muß sowohl die vorderen als auch die hinteren Teile der Sitzfläche berühren. Kommt diese Berührung wegen der Aussparung für den Gurtzugang an der Prüfvorrichtung nicht zustande, kann diese Aussparung in Höhe der Unterseite der Vorrichtung geschlossen werden. |
3.2 | Der Beckenteil des Gurtes muß die Vorrichtung hinter dem Beckengutkanal an beiden Seiten berühren (siehe Abb. 3). |
3.3 | Lassen sie die obigen Vorschriften mit den unter 2.1, 2.2 und 2.3 angegebenen Einstellungen nicht einhalten, können der Sitz, die Rückenlehne und die Sicherheitsgurtverankerungen in eine andere, vom Hersteller für die normale Benutzung vorgesehene Stellung gebracht werden, bei der das obige Einbauverfahren zu wiederholen und die Vorschriften erneut zu überprüfen und einzuhalten sind. |
Fußnote(n):
- (1)
Fahrzeugklassen gemäß der Definition im Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
- (2)
ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2.
- (3)
ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6.
- (4)
ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6.
- (5)
ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.
- (6)
Zusätzlich zu den Bestimmungen von 3.1 dürfen die Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht bei bestimmten Fahrzugtypen andere Typen von Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen zulassen, die unter diese Richtlinie fallen.
- (7)
ABl L 221 vom 12.8.1974, S. 1.
- (8)
Siehe Punkt 2.7.3.6.4.3.
- (9)
Nichtzutreffendes streichen.
- (*)
Nummern und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG. Für diese Richtlinie irrelevante Nummern wurden weggelassen.
- (10)
Die Tabelle kann bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei Sitzen in einer Reihe erforderlichenfalls erweitert werden.
- (11)
Die Tabelle kann bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei Sitzen in einer Reihe erforderlichenfalls erweitert werden.
- (12)
Nichtzutreffendes streichen.
- (13)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (z. B. ABC ??123??).
- (14)
Gemäß Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
- (15)
Wird ein Gurt gemäß den Vorschriften in 2.6.1.3.3 des Anhangs I zu dieser Richtlinie genehmigt, so darf dieser Gurt nur auf einem mit Frontairbag geschützten äußeren Vordersitz angebracht werden, unter der Bedingung, daß das betreffende Fahrzeug gemäß der Richtlinie 96/79/EG des Rates und des Europäischen Parlamentes (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7) genehmigt ist.
- (16)
Nichtzutreffendes streichen.
- (17)
Nichtzutreffendes streichen.
- (18)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (z. B. ABC ??123??).
- (19)
Gemäß Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
- (20)
Diese Vorschriften entsprechen der ISO-Empfehlung R 6478/1980.
- (21)
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „Art des Verriegelungsmechanismus” , alle Retraktoren mit Notverriegelung, deren Mechanismus sich nur durch den (die) Neigungswinkel des Fühlers im Verhältnis zum Bezugsachsensystem des Fahrzeugs unterscheidet.
- (22)
Im ABl. wiedergegeben und veröffentlicht.
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