Präambel RL 2000/3/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2),

gestützt auf die Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/36/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Richtlinie 77/541/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.
(2)
Aufgrund des technischen Fortschritts kann ein besserer Schutz der Insassen dadurch gewährleistet werden, daß an allen Sitzen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 der Einbau von Dreipunktgurten mit Retraktoren verbindlich vorgeschrieben wird.
(3)
Die Gemeinschaft ist mit dem Beschluß 97/836/EG des Rates(5) dem am 20. März 1958 in Genf geschlossenen Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, in der Fassung vom 16. Oktober 1995, beigetreten.
(4)
Mit dem Beitritt zu dem geänderten Übereinkommen ist die Gemeinschaft bestimmten, in einem Verzeichnis festgelegten ECE-Regelungen beigetreten, die im Rahmen dieses Übereinkommens angenommen wurden. Dazu gehört auch die ECE-Regelung 44 über die Genehmigung der Rückhaltesysteme für Kinder in Kraftfahrzeugen (Kinderrückhaltesysteme).
(5)
Es empfiehlt sich, Anforderungen zum Schutz von Kindern in die Richtlinie 77/541/EWG aufzunehmen und die Anhänge demgemäß durch die Aufnahme von besonderen Anforderungen betreffend Kinderrückhaltesysteme zu ändern, die der ECE-Regelung 44 entsprechen. Im Interesse der Klarheit sollte der gesamte Text der Anhänge der Richtlinie 77/54/EWG ersetzt werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2)

ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

(3)

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95.

(4)

ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15.

(5)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

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