ANHANG I RL 2000/40/EG
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG
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1.
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ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
1.1. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit1.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Hersteller der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz zu stellen.
1.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.
1.1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den Typ der zu genehmigenden Einrichtung repräsentatives Muster vorzulegen. Dieser Dienst kann, sofern er es für erforderlich erachtet, ein weiteres Muster anfordern. Die Muster müssen deutlich und dauerhaft mit der Handelsbezeichnung oder Marke des Antragstellers und der Typenbezeichnung gekennzeichnet sein.
1.2. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurden1.2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.
1.2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 2 enthalten.
1.2.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug sowie eine als selbstständige technische Einheit typgenehmigte Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die zum Anbau bestimmt ist, vorzuführen.
1.3. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den vorderen Unterfahrschutz1.3.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.
1.3.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 3 enthalten.
1.3.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.
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2.
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ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
2.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens findet sich2.2.1. für eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit in der Anlage 4;
2.2.2. für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Anbau einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, in der Anlage 5;
2.2.3. für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den vorderen Unterfahrschutz in der Anlage 6.
2.3. Jedem genehmigten Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz bzw. jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
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3.
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EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN
3.1. Jede Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die dem nach dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
3.2. Dieses Zeichen besteht aus einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 24
- für Irland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- MT
- für Malta
Das Zeichen umfasst ferner in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten wesentlichen technischen Änderung der Richtlinie 2000/40/EG zum Zeitpunkt der Erteilung EG-Typgenehmigung angeben. Die vorliegende Richtlinie hat die laufende Nummer 00.
3.3. Das EG-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz anzubringen, dass es auch nach dem Anbau der Einrichtung an das Fahrzeug dauerhaft und deutlich lesbar ist.
3.4. Ein Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen ist in Anlage 7 abgebildet.
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4.
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VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
4.1. Bei Veränderung eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
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5.
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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
5.1. Es sind Maþnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
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