ANHANG II RL 2000/40/EG

ANWENDUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1.
ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Richtlinie gilt für

1.1.1. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit, die für den Anbau an Fahrzeuge der Klassen N2 und N3(1) bestimmt sind;

1.1.2. Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 in Bezug auf den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurden;

1.1.3. Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 in Bezug auf ihren vorderen Unterfahrschutz.

1.2. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse bis zu 7,5 t brauchen nur der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschrift für die Bodenfreiheit von 400 mm zu entsprechen.

1.3. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für

1.3.1. Geländefahrzeuge der Klassen N2 und N3;

1.3.2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2.1. „Gesamtmasse” des Fahrzeugs die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.8 der Richtlinie 70/156/EWG;

2.2. „leeres Fahrzeug” das fahrbereite Fahrzeug mit der Masse gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 70/156/EWG;

2.3. „Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz” Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die sich in wesentlichen Merkmalen wie Form, Abmessungen, Befestigung, Werkstoffe und den in Anhang I Nummer 1.1.3 genannten Kennzeichnungen nicht voneinander unterscheiden;

2.4. „vorderer Unterfahrschutz” den Schutz an der Vorderseite des Fahrzeugs, entweder durch eine besondere Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile, bei denen aufgrund ihrer Form und ihrer Eigenschaften davon ausgegangen werden kann, dass sie die Funktion der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz erfüllen;

2.5. „Fahrzeugtyp” Fahrzeuge, die sich in folgenden Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

2.5.1. Breite der vordersten Achse, gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, wobei die Reifenauswulstung in Bodennähe nicht zu berücksichtigen ist;

2.5.2. Aufbau, Abmessungen, Form und Werkstoffe der Frontpartie des Fahrzeugs, sofern sie unter die Vorschriften des betreffenden Teils dieser Richtlinie fallen;

2.5.3. genehmigte, am Fahrzeug befestigte Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz;

2.5.4. Höchstmasse des Fahrzeugtyps.

3.
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Zur Erlangung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften der Abschnitte 6, 8 und 10 sowie Anhang 5 der UNO-ECE-Regelung Nr. 93 zu erfüllen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

3.1. In Nummer 8.2 ist der Passus „communication document contained in annex 1” zu lesen als „EC type-approval certificate contained in Annex I, Appendix 5” .

3.2. In Nummer 8.3 ist der Passus in Klammern „(annex 1, item 9.)” zu lesen als „(Annex I, Appendix 4, Addendum, Paragraph 1.4)” .

3.3. In Nummer 8.6 ist der Passus in Klammern „(annex 1, item 8.)” zu lesen als „(Annex I, Appendix 1, Paragraph 2.3)” .

3.4. In Nummer 3.5.1 des Anhangs V ist der Passus „For applications pursuant to Part III” zu lesen als „For applications pursuant to Annex I, Paragraph 1.3” .

Fußnote(n):

(1)

Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

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