Artikel 3 RL 2000/53/EG
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften entspricht.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Sicherheitsanforderungen, die Begrenzung von Emissionen in die Luft und von Lärmemissionen sowie den Schutz des Bodens und des Wassers.
(3) Wenn ein Hersteller ausschließlich Fahrzeuge herstellt oder importiert, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/156/EWG von jener Richtlinie freigestellt sind, können die Mitgliedstaaten diesen Hersteller und die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie ausnehmen.
(4) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG sind von Artikel 7 ausgenommen.
(5) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 dieser Richtlinie.
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