ANHANG II RL 2000/53/EG
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen.
Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv |
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Blei als Bestandteil einer Legierung | ||
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Januar 2028 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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(1) | |
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(3) | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | ||
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Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
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(3) | X |
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Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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(1) | X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Vor dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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(1) Seit dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(5) |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen | |
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X(6) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
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Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
Sechswertiges Chrom | ||
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel:
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Für a): Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge Für b): Vor dem 1. Januar 2026 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
Quecksilber | ||
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
Cadmium | ||
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Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
Fußnote(n):
- (1)
Diese Ausnahme wird 2024 überprüft.
- (2)
Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.
- (3)
Diese Ausnahme wird 2025 überprüft.
- (4)
Systeme mit einer Spannung von > 75 V DC gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
- (5)
Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
- (6)
Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8k ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
- (7)
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
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