Artikel 13 RL 2000/54/EG

Anmeldung bei der zuständigen Behörde

(1) Die erstmalige Verwendung

a)
biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2,
b)
biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 3,
c)
biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 4

ist bei der zuständigen Behörde im Voraus anzumelden.

Die Anmeldung hat mindestens dreißig Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

Vorbehaltlich Absatz 2 ist außerdem die erstmalige Verwendung aller nachfolgend entstandenen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 4 und aller nachfolgend entstandenen neuen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 3 im Voraus anzumelden, wenn der Arbeitgeber selbst die vorläufige Einstufung des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes vornimmt.

(2) Laboratorien, die eine Diagnose über biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 erstellen, brauchen nur eine erste Anmeldung bezüglich ihrer Absicht vorzunehmen.

(3) Eine Neuanmeldung hat auf jeden Fall dann zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen und/oder -verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund deren die Anmeldung überholt ist.

(4) Die Anmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 3 umfasst folgende Punkte:

a)
Name und Anschrift des Unternehmens und/oder des Betriebs;
b)
Name und Befähigung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person;
c)
das Ergebnis der Risikoabschätzung gemäß Artikel 3;
d)
die Art des biologischen Arbeitsstoffes;
e)
die geplanten Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen.

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