Artikel 13 RL 2000/54/EG
Anmeldung bei der zuständigen Behörde
(1) Die erstmalige Verwendung
- a)
- biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2,
- b)
- biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 3,
- c)
- biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 4
ist bei der zuständigen Behörde im Voraus anzumelden.
Die Anmeldung hat mindestens dreißig Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
Vorbehaltlich Absatz 2 ist außerdem die erstmalige Verwendung aller nachfolgend entstandenen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 4 und aller nachfolgend entstandenen neuen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 3 im Voraus anzumelden, wenn der Arbeitgeber selbst die vorläufige Einstufung des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes vornimmt.
(2) Laboratorien, die eine Diagnose über biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 erstellen, brauchen nur eine erste Anmeldung bezüglich ihrer Absicht vorzunehmen.
(3) Eine Neuanmeldung hat auf jeden Fall dann zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen und/oder -verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund deren die Anmeldung überholt ist.
(4) Die Anmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 3 umfasst folgende Punkte:
- a)
- Name und Anschrift des Unternehmens und/oder des Betriebs;
- b)
- Name und Befähigung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person;
- c)
- das Ergebnis der Risikoabschätzung gemäß Artikel 3;
- d)
- die Art des biologischen Arbeitsstoffes;
- e)
- die geplanten Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen.
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