Artikel 9 RL 2000/54/EG

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf

a)
mögliche Gefahren für die Gesundheit;
b)
Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
c)
Hygienevorschriften;
d)
das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
e)
Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.

(2) Die Unterweisung muss

a)
am Anfang der Tätigkeit erteilt werden bei der der Arbeitnehmer in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommt,
b)
an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und
c)
erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

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