Artikel 9 RL 2000/54/EG
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf
- a)
- mögliche Gefahren für die Gesundheit;
- b)
- Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
- c)
- Hygienevorschriften;
- d)
- das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
- e)
- Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.
(2) Die Unterweisung muss
- a)
- am Anfang der Tätigkeit erteilt werden bei der der Arbeitnehmer in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommt,
- b)
- an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und
- c)
- erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.