ANHANG I RL 2000/54/EG
INFORMATORISCHE LISTE DER TÄTIGKEITEN
Vorbemerkung:
Ergibt die gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie durchgeführte Risikoabschätzung, dass eine unbeabsichtigte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, so sollten eventuell auch andere, nicht in diesem Anhang aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden.- 1.
- Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen
- 2.
- Arbeiten in der Landwirtschaft
- 3.
- Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren bzw. Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht
- 4.
- Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen
- 5.
- Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und diagnostischen Laboratorien, außer diagnostischen mikrobiologischen Laboratorien
- 6.
- Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen
- 7.
- Arbeiten in Abwasserkläranlagen.
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