Artikel 10 EuWRRL (RL 2000/60/EG)

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in Absatz 2 genannten Einleitungen in Oberflächengewässer entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten kombinierten Ansatz begrenzt werden.

(2) Zur Einhaltung der gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele, Qualitätsnormen und Schwellenwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Folgendes festgelegt und umgesetzt wird:

a)
Emissionsbegrenzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken;
b)
einschlägige Emissionsgrenzwerte;
c)
bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die besten verfügbaren Umweltpraktiken einschließen,

gemäß der Richtlinie 91/676/EWG(1) des Rates und den Richtlinien 2009/128/EG(2), 2010/75/EU(3) und (EU) 2024/3019(4) des Europäische Parlaments und des Rates sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften der Union, die für die Bekämpfung von Verschmutzung durch Punktquellen oder diffuser Verschmutzung von Bedeutung sind, einschließlich aller einschlägigen Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassen wurden.

(3) Sind aufgrund eines Qualitätsziels, einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwerts, die in der vorliegenden Richtlinie, in den Richtlinien 2006/118/EG oder 2008/105/EG oder in anderen Unionsvorschriften festgelegt sind, strengere Bedingungen erforderlich als sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden entsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj).

(2)

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).

(3)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).

(4)

Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3019/oj).

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