Artikel 2 EuWRRL (RL 2000/60/EG)

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Oberflächengewässer” :
die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind;
2. „Grundwasser” :
alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
3. „Binnengewässer” :
alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer sowie alles Grundwasser auf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird;
4. „Fluss” :
ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann;
5. „See” :
ein stehendes Binnenoberflächengewässer;
6. „Übergangsgewässer” :
die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
7. „Küstengewässer” :
die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, gegebenenfalls bis zur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers;
8. „künstlicher Wasserkörper” :
ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper;
9. „erheblich veränderter Wasserkörper” :
ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, entsprechend der Ausweisung durch den Mitgliedstaat gemäß Anhang II;
10. „Oberflächenwasserkörper” :
ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen;
11. „Grundwasserleiter” :
eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;
12. „Grundwasserkörper” :
ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
13. „Einzugsgebiet” :
ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
14. „Teileinzugsgebiet” :
ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normalerweise einen See oder einen Zusammenfluss von Flüssen) gelangt;
15. „Flussgebietseinheit” :
ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht;
16. „zuständige Behörde” :
eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden;
17. „Zustand des Oberflächengewässers” :
die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;
18. „guter Zustand des Oberflächengewässers” :
der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest „guten” ökologischen und chemischen Zustand befindet;
19. „Zustand des Grundwassers” :
die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand;
20. „guter Zustand des Grundwassers” :
der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest „guten” mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet;
21. „ökologischer Zustand” :
die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V;
22. „guter ökologischer Zustand” :
der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V;
23. „gutes ökologisches Potential” :
der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde;
24. „guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers” :
der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem die Konzentrationen an Schadstoffen weder die Umweltqualitätsnormen für in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführte prioritäre Stoffe noch die Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die gemäß Artikel 8d der genannten Richtlinie festgelegt und angewandt werden, überschreiten und in dem die wirkungsbasierten Schwellenwerte, sofern verfügbar, ebenso nicht überschritten werden;
25. „guter chemischer Zustand des Grundwassers” :
der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt;
26. „mengenmäßiger Zustand” :
eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird;
27. „verfügbare Grundwasserressource” :
die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erforderlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird;
28. „guter mengenmäßiger Zustand” :
der Zustand gemäß Tabelle 2.1.2 des Anhangs V;
29. „gefährliche Stoffe” :
Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind, und sonstige Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben;
30. „prioritäre Stoffe” :
Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt sind, das heißt Stoffe, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie als „prioritär” eingestuft werden;
30a. „prioritäre gefährliche Stoffe” :
prioritäre Stoffe, die gemäß den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften als „gefährlich” eingestuft werden;
30b. „einzugsgebietsspezifische Schadstoffe” :
Schadstoffe, die nicht oder nicht mehr als prioritäre Stoffe eingestuft werden, die aber von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß Anhang II durchgeführten Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in ein Einzugsgebiet oder in ein Teileinzugsgebiet eingeleitet oder eingetragen werden und die somit ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet darstellen, eingestuft werden;
31. „Schadstoff” :
jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII;
32. „unmittelbare Einleitung in das Grundwasser” :
Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
33. „Verschmutzung” :
die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen;
34. „Umweltziele” :
die in Artikel 4 festgelegten Ziele;
35. „Umweltqualitätsnorm” :
die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
35a. „wirkungsbasierter Schwellenwert” :
ein Schwellenwert für die Auswirkungen eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, oberhalb dessen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch diesen Schadstoff oder diese Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota auftreten könnten, wobei diese Auswirkungen mit einer geeigneten und wissenschaftlich validierten wirkungsbasierten Überwachungsmethode gemessenen werden;
36. „kombinierter Ansatz” :
die Begrenzung von Einleitungen und Emissionen in Oberflächengewässer nach dem in Artikel 10 beschriebenen Ansatz;
37. „Wasser für den menschlichen Gebrauch” :
bedeutet Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechend der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
38. „Wasserdienstleistungen” :

alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen:

a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;
b)
Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten;
39. „Wassernutzung” :

die Wasserdienstleistungen sowie jede andere Handlung entsprechend Artikel 5 und Anhang II mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand.

Diese Definition gilt für die Zwecke des Artikels 1 und der wirtschaftlichen Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b);

40. „Emmissionsgrenzwert” :

die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Artikel 16 genannten, festgelegt werden.

Die Emissionsgrenzwerte für Stoffe gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt;

41. „Emmissionsbegrenzung” :
Begrenzungen, die auf eine spezifische Beschränkung von Emissionen, beispielsweise die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, oder auf sonstige Beschränkungen oder Auflagen hinsichtlich der Wirkung, der Natur oder sonstiger Merkmale von Emissionen oder emissionsbeeinflussenden Betriebsbedingungen abzielen. Der Gebrauch des Begriffs „Emissionsbegrenzung” in dieser Richtlinie beinhaltet in Bezug auf Bestimmungen anderer Richtlinien in keiner Weise eine Neuauslegung der betreffenden Bestimmungen.
42. „Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers” :
die Verschlechterung des Zustands mindestens einer der Qualitätskomponenten im Sinne des Anhangs V um eine Klasse, selbst wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Herabstufung des Wasserkörpers insgesamt führt; ist jedoch eine Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede weitere Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers dar.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84, ELI http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).

(2)

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).

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