Artikel 8 RL 2000/69/EG

Bericht und Überprüfung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie vor, insbesondere über die neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse hinsichtlich der Auswirkung einer Benzol- und Kohlenmonoxidexposition auf die menschliche Gesundheit — wobei empfindliche Bevölkerungsgruppen besonders zu berücksichtigen sind — und für die Ökosysteme sowie über technologische Entwicklungen, einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder anderweitigen Beurteilung der Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft.

(2) In dem Bericht nach Absatz 1 ist im Hinblick auf Benzol und Kohlenmonoxid insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
die derzeitige Luftqualität und Tendenzen bis zum Jahr 2010 und danach;
b)
die Möglichkeit einer weiteren Verminderung der Schadstoffemissionen sämtlicher relevanten Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit;
c)
die Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und die Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Erreichung der Luftqualitätsziele und damit verbundenen Ziele der Gemeinschaft;
d)
derzeitige und künftige Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit und an den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
e)
die bei der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen, insbesondere mit den Bedingungen des Anhangs IV für die Durchführung von Messungen.

(3) Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus werden mit dem Bericht nach Absatz 1 gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreitet, die eventuell weitere Verlängerungen der Frist für die Einhaltung des in Anhang I genannten Grenzwertes für Benzol einschließen, die nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden können.

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