Artikel 16 RL 2000/75/EG

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit ist in Anhang II aufgeführt. Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere ihres Artikels 28, sind die Aufgaben dieses Laboratoriums in Anhang II Teil B festgelegt.

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