Artikel 2 RL 2000/75/EG

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Betrieb” :
landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere von Arten aufgezogen oder gehalten werden, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind;
b) „empfängliche Art” :
alle Wiederkäuerarten;
c) „Tier(e)” :
Tier(e) einer empfänglichen Art, mit Ausnahme von Wildtieren, für die nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 besondere Vorschriften festgelegt werden können;
d) „Besitzer/Halter” :
jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer von Tieren ist bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
e) „Vektor” :
Insekten der Spezies „culicoïdes imicola” oder jedes andere Insekt der Spezies culicoïda, die die Blauzungenkrankheit übertragen kann; die Feststellung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses;
f) „Seuchenverdacht” :
das Vorliegen eines klinischen Anzeichens der Blauzungenkrankheit bei einer der empfänglichen Arten vor dem Hintergrund epizootiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;
g) „Seuchenbestätigung” :
die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der zuständigen Behörden, dass in einem bestimmten Gebiet das Virus der Blauzungenkrankheit zirkuliert; bei epizootiologischem Auftreten der Krankheit kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epizootiologische Befunde stützen.
h) „zuständige Behörde” :
für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;
i) „amtlicher Tierarzt” :
von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt;
j) „abgeschwächte Lebendimpfstoffe” :
Impfstoffe, die durch Anpassung von Feldisolaten des Virus der Blauzungenkrankheit durch Passagenreihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt werden.

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