Artikel 2 RL 2000/75/EG
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Betrieb” :
- landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere von Arten aufgezogen oder gehalten werden, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind;
- b) „empfängliche Art” :
- alle Wiederkäuerarten;
- c) „Tier(e)” :
- Tier(e) einer empfänglichen Art, mit Ausnahme von Wildtieren, für die nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 besondere Vorschriften festgelegt werden können;
- d) „Besitzer/Halter” :
- jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer von Tieren ist bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
- e) „Vektor” :
- Insekten der Spezies „culicoïdes imicola” oder jedes andere Insekt der Spezies culicoïda, die die Blauzungenkrankheit übertragen kann; die Feststellung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses;
- f) „Seuchenverdacht” :
- das Vorliegen eines klinischen Anzeichens der Blauzungenkrankheit bei einer der empfänglichen Arten vor dem Hintergrund epizootiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;
- g) „Seuchenbestätigung” :
- die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der zuständigen Behörden, dass in einem bestimmten Gebiet das Virus der Blauzungenkrankheit zirkuliert; bei epizootiologischem Auftreten der Krankheit kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epizootiologische Befunde stützen.
- h) „zuständige Behörde” :
- für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;
- i) „amtlicher Tierarzt” :
- von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt;
- j) „abgeschwächte Lebendimpfstoffe” :
- Impfstoffe, die durch Anpassung von Feldisolaten des Virus der Blauzungenkrankheit durch Passagenreihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt werden.
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