Artikel 4 RL 2000/75/EG

(1) Befinden sich in einem Betrieb in einem Gebiet, für das keine Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie gelten, ein oder mehrere blauzungenverdächtige Tiere, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.

(2) Nach Eingang der Verdachtsmeldung ergreift der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a)
Er stellt jeden seuchenverdächtigen Betrieb unter amtliche Überwachung.
b)
Er veranlasst, dass

i)
alle Tiere jeweils unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere amtlich erfasst werden und diese Zählung ständig auf den neuesten Stand gebracht wird, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden,
ii)
die Orte erfasst werden, die das Überleben des Vektors begünstigen oder ermöglichen, insbesondere die Orte, die seine Vermehrung begünstigen,
iii)
Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 angestellt werden.

c)
Er stattet den betreffenden Betrieben regelmäßige Kontrollbesuche ab; dabei führt er eine gründliche klinische Untersuchung oder eine Autopsie der seuchenverdächtigen oder verendeten Tiere durch und führt zur Bestätigung des Krankheitsbefunds erforderlichenfalls Laboruntersuchungen durch.
d)
Er sorgt dafür, dass

i)
jede Verbringung von Tieren aus dem oder den betroffenen Betrieben oder in diesen oder diese Betriebe verboten wird,
ii)
die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, sofern seines Erachtens die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme verfügbar sind;
iii)
die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind, sowie die Umgebung (insbesondere Orte, die ökologisch günstig für die Erhaltung von Culicoïdes sind) regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden behandelt werden. Die Häufigkeit dieser Behandlungen wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festgelegt, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden,
iv)
die Körper von im Betrieb verendeten Tieren gemäß der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(1) vernichtet, beseitigt, verbrannt oder vergraben werden.

(3) Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen sind, ergreift der Besitzer oder Halter von seuchenverdächtigen Tieren die erforderlichen Schutzmaßnahmen, um den Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe d) Ziffern i) und ii) nachzukommen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

(5) Über Absatz 2 hinaus können für Naturreservate, in denen die Tiere frei leben, nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 besondere Vorschriften festgelegt werden.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden von dem amtlichen Tierarzt erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht von der zuständigen Behörde entkräftet wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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