Artikel 16 RL 2000/76/EG

Anpassung an den technischen Fortschritt und neue Erkenntnisse

Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Artikel 10, 11 und 13 sowie die Anhänge I und III an den technischen Fortschritt oder an neue Erkenntnisse über die gesundheitlichen Vorteile von Emissionsminderungen anpassen, nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

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