Artikel 2 RL 2000/76/EG
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
(2) Die nachstehenden Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie:
- a)
- Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
- i)
- pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft,
- ii)
- pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
- iii)
- faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
- iv)
- Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören,
- v)
- Korkabfälle,
- vi)
- radioaktive Abfälle
- vii)
- Tierkörper im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG, unbeschadet künftiger Änderungen jener Richtlinie,
- viii)
- Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,
- b)
- Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden.
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