Artikel 2 RL 2000/76/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.

(2) Die nachstehenden Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie:

a)
Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:

i)
pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft,
ii)
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
iii)
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
iv)
Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören,
v)
Korkabfälle,
vi)
radioaktive Abfälle
vii)
Tierkörper im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG, unbeschadet künftiger Änderungen jener Richtlinie,
viii)
Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

b)
Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden.

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