Artikel 4 RL 2000/76/EG
Antrag und Genehmigung
(1) Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 75/442/EWG oder des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG dürfen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nicht ohne eine entsprechende Genehmigung betrieben werden.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG muss der für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei der zuständigen Behörde gestellte Antrag auf Genehmigung eine Beschreibung der Maßnahmen umfassen, die geplant sind, um Folgendes zu gewährleisten:
- a)
- den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende Auslegung und Ausrüstung sowie entsprechender Betrieb der Anlage, unter Berücksichtigung der zu verbrennenden Abfallarten;
- b)
- soweit durchführbar, Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Fernwärme;
- c)
- Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls ihre Verwertung;
- d)
- Beseitigung der Rückstände, die weder vermieden noch vermindert noch verwertet werden können, unter Einhaltung der einzelstaatlichen und der Gemeinschaftsvorschriften.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn aus dem Antrag hervorgeht, dass die vorgeschlagenen Messtechniken für die Emissionen in die Luft mit Anhang III, und, in Bezug auf Wasser, mit den Absätzen 1 und 2 des Anhangs III übereinstimmen.
(4) Die von den zuständigen Behörden für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage erteilte Genehmigung muss allen anwendbaren Vorschriften der Richtlinien 91/271/EWG, 96/61/EG, 96/62/EG, 76/464/EWG und 1999/31/EG entsprechen; außerdem ist darin Folgendes festzulegen:
- a)
- ausdrückliche Auflistung der Abfallarten, die behandelt werden können. Die Liste weist nach Möglichkeit mindestens die im Europäischen Abfallkatalog (EAK) festgelegten Abfallarten aus und enthält gegebenenfalls Angaben zur Menge der Abfälle;
- b)
- gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität der Anlage;
- c)
- Probenahme- und Messverfahren für die vorgeschriebenen regelmäßigen Messungen der einzelnen Schadstoffe in Luft und Wasser.
(5) In der Genehmigung der zuständigen Behörden für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle eingesetzt werden, sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 folgende Angaben zu machen:
- a)
- eine Auflistung der Menge der verschiedenen Arten von gefährlichen Abfällen, die behandelt werden können;
- b)
- die minimalen und maximalen Massenströme dieser gefährlichen Abfälle, ihr geringster und höchster Heizwert und ihr maximaler Gehalt an Schadstoffen, z. B. PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten die in der Genehmigung zu nennenden Abfallarten auflisten, die in festgelegten Kategorien von Mitverbrennungsanlagen mitverbrannt werden können.
(7) Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG nehmen die zuständigen Behörden regelmäßig eine Überprüfung und bei Bedarf eine Anpassung der Genehmigungsbedingungen vor.
(8) Plant der Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nichtgefährliche Abfälle eine Betriebsänderung, die die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, so gilt dies als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Richtlinie 96/61/EG, und Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie findet Anwendung.
(9) Bei Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die die Bedingungen der Genehmigung nicht einhalten, insbesondere bezüglich der Emissionsgrenzwerte für Wasser und Luft, werden die zuständigen Behörden tätig, um die Einhaltung durchzusetzen.
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