Artikel 6 RL 2000/76/EG
Betriebsbedingungen
(1) Verbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird. Erforderlichenfalls müssen geeignete Techniken der Abfallvorbehandlung angewandt werden.
Verbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, ist die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1100 °C zu erhöhen.
Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C sinkt. Er ist auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge — und solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet — aufrechterhalten bleibt.
Während der An- und Abfahrvorgänge oder wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C absinkt, darf der Hilfsbrenner nicht mit Brennstoff gespeist werden, der höhere Emissionen zur Folge haben kann als die Verbrennung von Gasöl gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/716/EWG des Rates, von Flüssiggas oder Erdgas.
(2) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die Temperatur des bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, ist die Temperatur auf 1100 °C zu erhöhen.
(3) Die Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System ausgestattet sein, das zum Einsatz kommt, um die Beschickung mit Abfall unter folgenden Umständen zu verhindern:
- a)
- während des Anfahrvorgangs bis zum Erreichen der Temperatur von 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C oder der gemäß Absatz 4 vorgegebenen Temperatur;
- b)
- bei jedem Absinken der Temperatur unter 850 °C oder gegebenenfalls 1100 °C oder unter die gemäß Absatz 4 vorgegebene Temperatur;
- c)
- wenn die aufgrund dieser Richtlinie erforderlichen kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert wegen einer Störung oder eines Ausfalls der Reinigungseinrichtungen überschritten wird.
(4) Sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, dürfen die zuständigen Behörden Anforderungen zulassen, die sich von den in Absatz 1 und in Bezug auf die Temperatur in Absatz 3 festgelegten Anforderungen unterscheiden und in der Genehmigung für bestimmte Abfallarten oder bestimmte thermische Verfahren näher festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für diese Genehmigungen erlassen. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf jedoch im Vergleich zu den Rückständen, die unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären, keine höheren Rückstandsmengen oder Rückstände mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen zur Folge haben.
Sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, dürfen die zuständigen Behörden Anforderungen zulassen, die sich von den in Absatz 2 und in Bezug auf die Temperatur in Absatz 3 festgelegten Anforderungen unterscheiden und in der Genehmigung für bestimmte Abfallarten oder bestimmte thermische Verfahren näher festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für diese Genehmigungen erlassen. Bedingung für eine solche Genehmigung ist, dass zumindest die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff und für CO in Anhang V eingehalten werden.
In der Zellstoff- und Papierindustrie ist Bedingung für eine solche Genehmigung, dass zumindest die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff in Anhang V eingehalten werden, wenn diese Industrie ihre eigenen Abfälle am Erzeugungsort in bestehenden Rindenkesseln mitverbrennt.
Alle nach den Vorschriften dieses Absatzes festgelegten Betriebsbedingungen und die Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen sind von dem Mitgliedstaat der Kommission zusammen mit den Informationen mitzuteilen, die ihr zur Einhaltung der Berichterstattungspflicht übermittelt werden.
(5) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen, verhindert werden; insbesondere sind die Abgase kontrolliert und unter Einhaltung der einschlägigen Luftqualitätsnormen der Gemeinschaft mit Hilfe von Schornsteinen abzuleiten, deren Höhe so auszulegen ist, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist.
(6) Jede beim Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess entstehende Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.
(7) Infektiöse klinische Abfälle sollten ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung verbracht werden.
(8) Die Leitung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss in der Hand einer natürlichen Person liegen, die die zur Leitung der Anlage erforderliche Kompetenz besitzt.
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