Präambel RL 2000/76/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 11. Oktober 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im fünften umweltpolitischen Aktionsprogramm ( „Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung” ), das durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG über seine Überprüfung ergänzt wurde(5), wird als eines der Ziele vorgegeben, dass die kritischen Belastungen und die Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe wie Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2), Schwermetalle und Dioxine nicht überschritten werden sollten; in Bezug auf die Luftqualität besteht das Ziel darin, dass alle Menschen wirksam gegen anerkannte Gesundheitsrisiken aufgrund von Luftverunreinigung geschützt werden sollten. Ferner ist in diesem Programm das Ziel einer 90%igen Verringerung der Dioxin-Emissionen aus bestimmten Quellen bis zum Jahr 2005 (bezogen auf die Werte des Jahres 1985) und einer mindestens 70%igen Verringerung der gesamten Emissionen von Cadmium (Cd), Quecksilber (Hg) und Blei (Pb) von 1995 vorgesehen.
(2)
Im Protokoll über persistente organische Schadstoffe, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet hat, sind die folgenden rechtsverbindlichen Grenzwerte für die Emission von Dioxinen und Furanen vorgesehen: 0,1 ng/m3 TE (Toxische Äquivalente) für Anlagen, die stündlich mehr als 3 t festen Siedlungsabfall verbrennen, 0,5 ng/m3 TE für Anlagen, die stündlich mehr als 1 t medizinische Abfälle verbrennen, und 0,2 ng/m3 TE für Anlagen, die stündlich mehr als 1 t gefährliche Abfälle verbrennen.
(3)
Im Protokoll über Schwermetalle, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens der UN-ECE über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet hat, sind die folgenden rechtsverbindlichen Grenzwerte vorgesehen: 10 mg/m3 für die Emission von Partikeln bei der Verbrennung von gefährlichen und medizinischen Abfällen, 0,05 mg/m3 für die Emission von Quecksilber bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen und 0,08 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfall.
(4)
Das Internationale Krebsforschungszentrum und die Weltgesundheitsorganisation weisen darauf hin, dass einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) krebserregend sind. Daher können die Mitgliedstaaten unter anderem für PAK-Emissionen Grenzwerte festlegen.
(5)
Nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene tätig zu werden. Das Vorsorgeprinzip liefert die Grundlage für weitergehende Maßnahmen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
(6)
In Artikel 174 ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit beiträgt.
(7)
Im Hinblick auf ein hohes Umweltschutz- und Gesundheitsschutzniveau müssen deshalb für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in der Gemeinschaft strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte festgelegt und aufrechterhalten werden. Die Grenzwerte sollten negative Auswirkungen auf die Umwelt und hierdurch bedingte Gefahren für die menschliche Gesundheit verhindern oder, soweit es praktikabel ist, begrenzen.
(8)
Die Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung nennt die Vermeidung von Abfall als erste Priorität, gefolgt von der Wiederverwendung und der Verwertung und schließlich der sicheren Beseitigung von Abfall. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung(6) seine Überzeugung bekräftigt, dass hinsichtlich des Ziels, die Abfallerzeugung so gering wie möglich zu halten, und in Anbetracht der gefährlichen Eigenschaften von Abfällen für jede rationelle Abfallpolitik die Abfallvermeidung erste Priorität sein sollte.
(9)
Der Rat hat in der genannten Entschließung vom 24. Februar 1997 auch die Bedeutung von Gemeinschaftskriterien für die Verwendung von Abfall, die Notwendigkeit angemessener Emissionsnormen für Verbrennungsanlagen und die Notwendigkeit von Überwachungsmaßnahmen für vorhandene Verbrennungsanlagen hervorgehoben und die Kommission ersucht zu prüfen, inwieweit die Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallverbrennung mit Energierückgewinnung geändert werden müssen, um die Verbringung großer Abfallmengen zur Verbrennung oder Mitverbrennung in der Gemeinschaft zu vermeiden.
(10)
Es müssen für alle Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen strenge Regeln festgelegt werden, um zu vermeiden, dass Abfälle über die Landesgrenzen hinweg zu Anlagen verbracht werden, die aufgrund weniger strenger Umweltvorschriften zu niedrigeren Kosten arbeiten.
(11)
Die Mitteilung der Kommission „Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger — Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan” setzt sich insbesondere mit der Nutzung von Biomasse zur Energiegewinnung auseinander.
(12)
In der Richtlinie 96/61/EG des Rates(7) ist ein integriertes Konzept der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festgelegt, das allen Aspekten der Umweltleistung einer Anlage integriert Rechnung trägt. Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/61/EG.
(13)
Die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte sollte als notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG betrachtet werden. Hierzu könnte die Einhaltung strengerer Emissionsgrenzwerte für die unter diese Richtlinie fallenden Schadstoffe, von Emissionsgrenzwerten für andere Stoffe oder Medien oder von sonstigen geeigneten Bedingungen erforderlich sein.
(14)
In den letzten zehn Jahren sind Erfahrungen mit der industriellen Anwendung von Verfahren zur Minderung des Schadstoffausstoßes von Verbrennungsanlagen gesammelt worden.
(15)
Die Richtlinien 89/369/EWG(8) und 89/429/EWG(9) des Rates über die Verhütung bzw. Verringerung der Luftverunreinigung durch Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll haben zur Verringerung und Eindämmung der Emissionen von Verbrennungsanlagen in die Luft beigetragen. Es sollten nunmehr strengere Vorschriften erlassen und diese Richtlinien dementsprechend aufgehoben werden.
(16)
Die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen beruht hauptsächlich auf den Eigenschaften der Abfälle vor der Verbrennung oder Mitverbrennung und nicht auf emissionsbezogenen Unterschieden. Für die Verbrennung oder Mitverbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sollten dieselben Emissionsgrenzwerte gelten, jedoch sollten unterschiedliche Verfahren und Bedingungen für die Verbrennung oder Mitverbrennung und unterschiedliche Überwachungsmaßnahmen für die Annahme der Abfälle vorgesehen werden.
(17)
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Richtlinie der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft(10) Rechnung tragen.
(18)
Die Verbrennung von gefährlichen Abfällen mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, muss bestimmten Betriebsbedingungen genügen, damit organische Schadstoffe wie Dioxine soweit wie möglich zerstört werden.
(19)
Bei der Verbrennung von chlorhaltigen Abfällen entstehen Abgasrückstände. Diese Rückstände sollten so behandelt werden, dass ihre Menge und ihre Schädlichkeit auf ein Minimum reduziert werden.
(20)
Es kann Gründe dafür geben, für einige Schadstoffe während eines begrenzten Zeitraums und unter bestimmten Bedingungen im Einzelnen festgelegte Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten vorzusehen.
(21)
Es sollten Kriterien für bestimmte sortierte brennbare Fraktionen nicht gefährlicher Abfälle, die sich nicht für die Verwertung eignen, aufgestellt werden, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt werden kann, die regelmäßigen Messungen weniger häufig durchzuführen.
(22)
Die rechtliche Transparenz und Durchsetzbarkeit wird verbessert, wenn es für die Verbrennung von Abfällen eine einzige Rechtsvorschrift gibt. Für die Verbrennung und Mitverbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sollte es nur eine einzige Richtlinie geben, in der Inhalt und Aufbau der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle(11) voll berücksichtigt werden. Daher sollte auch die Richtlinie 94/67/EG aufgehoben werden.
(23)
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(12) müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass hierbei die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird. Daher bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, in denen Abfälle behandelt werden, gemäß den Artikeln 9 und 10 der genannten Richtlinie einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die sich unter anderem auf die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen erstreckt.
(24)
Die Verpflichtung zur Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung erzeugten Wärme und zur Minimierung und Verwertung der Rückstände, die beim Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen entstehen, wird zum Erreichen der Ziele des Artikels 3 der Richtlinie 75/442/EWG, der die Abfallhierarchie betrifft, beitragen.
(25)
Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die nur tierische Abfälle im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG(13) behandeln, fallen nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission beabsichtigt, eine Änderung der Anforderungen der Richtlinie 90/667/EWG vorzuschlagen, um für hohe Umweltstandards bei der Verbrennung und Mitverbrennung von tierischen Abfällen zu sorgen.
(26)
Die Genehmigung für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss auch den einschlägigen Anforderungen der Richtlinien 91/271/EWG(14), 96/61/EG, 96/62/EG(15), 76/464/EWG(16) und 1999/31/EG(17) entsprechen.
(27)
Bei der Mitverbrennung von Abfällen in Anlagen, die nicht in erster Linie für die Verbrennung von Abfällen ausgelegt sind, dürfen in dem aus der Mitverbrennung resultierenden Abgasanteil keine höheren Schadstoffemissionen entstehen, als sie für Nur-Abfall-Verbrennungsanlagen zugelassen sind; hierfür sollten daher entsprechende Beschränkungen gelten.
(28)
Um die Emissionen zu überwachen und damit zu gewährleisten, dass die Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe eingehalten werden, müssen Hochleistungsmessverfahren angewandt werden.
(29)
Die Einführung von Emissionsgrenzwerten für die Ableitung von Wasser aus der Abgasreinigung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen wird die Verlagerung der Schadstoffbelastung von der Luft hin zu Wasser begrenzen.
(30)
Für Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte überschritten werden, sowie für technisch unvermeidbare Betriebsabschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungseinrichtungen oder der Messeinrichtungen sind Vorschriften zu erlassen.
(31)
Um die Transparenz des Genehmigungsverfahrens gemeinschaftsweit sicherzustellen, sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen haben, sodass sie in die Entscheidungen über Anträge auf Neugenehmigungen und nachfolgende Aktualisierungen einbezogen werden kann. Die Öffentlichkeit sollte Zugang zu den Berichten über den Betrieb und die Überwachung von Anlagen erhalten, die stündlich mehr als 3 t verbrennen, damit sie über deren mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit unterrichtet ist.
(32)
Die Kommission sollte sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie, die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Entwicklung des Stands der Technik, die Fortschritte bei Emissionsminderungstechniken, die Erfahrungen mit der Abfallbewirtschaftung und dem Betrieb von Anlagen sowie die Entwicklung der Umweltanforderungen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der betreffenden Vorschriften dieser Richtlinie vorlegen.
(33)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(18) zu erlassen.
(34)
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Anwendung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 13 vom 17.1.1998, S. 6, und

ABl. C 372 vom 2.12.1998, S. 11.

(2)

ABl. C 116 vom 28.4.1999, S. 40.

(3)

ABl. C 198 vom 14.7.1999, S. 37.

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 249), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. November 1999 (ABl. C 25 vom 28.1.2000, S. 17) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. November 2000 und Beschluss des Rates vom 20. November 2000.

(5)

ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1, und

ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(6)

ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

(7)

ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(8)

ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9)

ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 50. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(10)

ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

(11)

ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.

(12)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 350/96/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

(13)

Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(14)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/15/EG (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

(15)

Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55).

(16)

Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(17)

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(18)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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