Artikel 2 RL 2001/111/EG
Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen und Ausnahmen für die in Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:
- 1.
- Unbeschadet der nachstehenden Ziffer 5 sind die in Teil A des Anhangs vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Die Verkehrsbezeichnung gemäß Teil A Ziffer 2 des Anhangs kann ebenfalls für die Bezeichnung des dort unter Ziffer 3 genannten Erzeugnisses verwendet werden.
Jedoch können
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die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse außer ihrer vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung noch andere in den Mitgliedstaaten übliche Bezeichnungen tragen;
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diese Verkehrsbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden,
sofern dadurch die Verbraucher nicht irregeführt werden können.
- 2.
- Bei vorverpackten Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 20 g braucht das Nettogewicht nicht auf dem Etikett angegeben zu werden.
- 3.
- Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist in der Etikettierung der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.
- 4.
- Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz „kristallisiert” anzugeben.
- 5.
- Enthalten die in Teil A Ziffern 7 und 8 des Anhangs definierten Erzeugnisse mehr als 5 % Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Verkehrsbezeichnung und als Zutaten als „Glukose-Fruktose-Sirup” oder als „Fruktose-Glukose-Sirup” bzw. als „getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup” oder als „getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup” zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.
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