Artikel 2 RL 2001/111/EG

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen und Ausnahmen für die in Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:

1.
Unbeschadet der nachstehenden Ziffer 5 sind die in Teil A des Anhangs vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnung gemäß Teil A Ziffer 2 des Anhangs kann ebenfalls für die Bezeichnung des dort unter Ziffer 3 genannten Erzeugnisses verwendet werden.

Jedoch können

die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse außer ihrer vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung noch andere in den Mitgliedstaaten übliche Bezeichnungen tragen;

diese Verkehrsbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden,

sofern dadurch die Verbraucher nicht irregeführt werden können.

2.
Bei vorverpackten Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 20 g braucht das Nettogewicht nicht auf dem Etikett angegeben zu werden.
3.
Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist in der Etikettierung der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.
4.
Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz „kristallisiert” anzugeben.
5.
Enthalten die in Teil A Ziffern 7 und 8 des Anhangs definierten Erzeugnisse mehr als 5 % Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Verkehrsbezeichnung und als Zutaten als „Glukose-Fruktose-Sirup” oder als „Fruktose-Glukose-Sirup” bzw. als „getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup” oder als „getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup” zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.

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