ANHANG RL 2001/111/EG

A.
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE

1.
Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a) Polarisation mindestens 99,5° Z,
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1 % in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1 % in Gewicht.

2.
Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a) Polarisation mindestens 99,7° Z,
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04 % in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06 % in Gewicht,
d) Farbtype höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Teil B Buchstabe a).

3.
Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Erzeugnis, das den in Ziffer 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Teils B ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

4 für die Farbtype,

6 für den Aschegehalt,

3 für die Farbe in Lösung.

4.
Flüssigzucker(1)

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
a) Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0 ± 0,2) höchstens 3 % in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Teil B Buchstabe b),
d) Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

5.
Invertflüssigzucker(2)

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0 ± 0,1) über 3 %, jedoch höchstens 50 % in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4 % in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Teil B Buchstabe b).

6.
Invertzuckersirup(3)

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 ± 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50 % in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Ziffer 5 Buchstaben a) und c) entspricht.

7.
Glukosesirup

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen
a) Trockenmasse mindestens 70 % in Gewicht,
b) Dextroseäquivalent mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c) Sulfatasche höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse.

8.
Getrockneter Glukosesirup

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 % in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Ziffer 7 Buchstaben b) und c) entspricht.

9.
Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Dextrose (D-glucose) mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse,
b) Trockenmasse mindestens 90 % in Gewicht,
c) Sulfatasche höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse.

10.
Wasserfreie Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 % in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstaben a) und c) entspricht.

11.
Fruktose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt mindestens 98,0 %,
Glukosegehalt höchstens 0,5 %,
Trocknungsverlust höchstens 0,5 %,
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht ermittelt gemäß Teil B Buchstabe b).

B.
METHODE ZUR BESTIMMUNG DER FARBTYPE, DES GEHALTS AN LEITFÄHIGKEITSASCHE UND DER FARBE IN LÖSUNG VON IN TEIL A ZIFFERN 2 UND 3 DEFINIERTEM (WEISS-)ZUCKER UND RAFFINIERTEM (WEISS-)ZUCKER

Ein „Punkt” entspricht
a)
bei der Farbtype: 0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweiger Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie, wie sie in Abschnitt A Ziffer 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird(4), angegeben ist;
b)
beim Aschegehalt: 0,0018 % nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analyses (ICUMSA), wie sie in Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 angegeben ist;
c)
bei der Farbe in Lösung: 7,5 Einheiten nach der in Abschnitt A Ziffer 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 angegebenen ICUMSA-Methode.

Fußnote(n):

(1)

Der Zusatz „Weiß-” ist vorbehalten für

a)
Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt;
b)
Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 % nicht übersteigt;

die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt.

(2)

Der Zusatz „Weiß-” ist vorbehalten für

a)
Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt;
b)
Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 % nicht übersteigt;

die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt.

(3)

Der Zusatz „Weiß-” ist vorbehalten für

a)
Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt;
b)
Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 % nicht übersteigt;

die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt.

(4)

ABl. L 163 vom 1.7.1969, S. 1.

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