Artikel 1 RL 2001/112/EG

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten Erzeugnisse.

Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften des Unionsrechts, wie der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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