Artikel 10 RL 2001/112/EG
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli 2003 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Vorschriften sind so anzuwenden, dass
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die Vermarktung der in Anhang I genannten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 12. Juli 2003 zugelassen ist;
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die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 12. Juli 2004 verboten ist.
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/77/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
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