ANHANG III RL 2001/112/EG

BESONDERE BEZEICHNUNGEN FÜR BESTIMMTE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE

a)
„Vruchtendrank” für Fruchtnektar;
b)
„Süßmost” ;

Die Bezeichnung „Süßmost” darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen „Fruchtsaft” oder „Fruchtnektar” verwendet werden:

für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;

für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird;

c)
„Succo e polpa” bzw. „Sumo e polpa” für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;
d)
„Æblemost” für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
e)

„Sur … saft” in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren;

„Sød … saft” oder „sødet … saft” mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft dieser Frucht mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l;

f)
„Äppelmust/Äpplemust” für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
g)
„mosto” für Traubensaft;
h)
„smiltsērkšķu sula ar cukuru” oder „astelpaju mahl suhkruga” oder „słodzony sok z rokitnika” für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.

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