ANHANG III RL 2001/112/EG
BESONDERE BEZEICHNUNGEN FÜR BESTIMMTE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE
- a)
- „Vruchtendrank” für Fruchtnektar;
- b)
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„Süßmost” ;
Die Bezeichnung „Süßmost” darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen „Fruchtsaft” oder „Fruchtnektar” verwendet werden:
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für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
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für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird;
- c)
- „Succo e polpa” bzw. „Sumo e polpa” für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;
- d)
- „Æblemost” für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
- e)
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„Sur … saft” in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren;
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„Sød … saft” oder „sødet … saft” mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft dieser Frucht mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l;
- f)
- „Äppelmust/Äpplemust” für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
- g)
- „mosto” für Traubensaft;
- h)
- „smiltsērkšķu sula ar cukuru” oder „astelpaju mahl suhkruga” oder „słodzony sok z rokitnika” für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.
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