Artikel 2 RL 2001/113/EG

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:

1.
Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

Gemäß den Gepflogenheiten können ergänzend die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Anhang I definierten Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind.

2.
Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht” , eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
3.
Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus … g Früchten je 100 g” Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
4.
Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis „Gesamtzuckergehalt … g je 100 g” angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von ± 3 ° zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig.

Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Richtlinie 90/496/EWG(1) auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für Zucker erscheint.

5.
Die Angaben gemäß Nummer 3 und Nummer 4 Unterabsatz 1 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
6.
Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

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