Artikel 2 RL 2001/113/EG
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:
- 1.
- Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Gemäß den Gepflogenheiten können ergänzend die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Anhang I definierten Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind.
- 2.
- Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht” , eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1können Mitgliedstaaten, die die Verwendung der Bezeichnungen „Marmelade” und „Marmelade extra” für die Verkehrsbezeichnungen „Konfitüre” und „Konfitüre extra” gemäß Anhang I Teil I erster und zweiter Gedankenstrich nicht zulassen, in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, dass bei Zitrusmarmelade, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, die Angabe „Mehrfruchtmarmelade” oder „[x]-Frucht-Marmelade” verwendet wird, wobei „x” der Anzahl der verwendeten Früchte entspricht.
- 3.
- Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus … g Früchten je 100 g” Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
- 5.
- Die Angaben gemäß Nummer 3 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
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