Artikel 3 RL 2001/114/EG

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.

1.
a)
Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und unbeschadet von Buchstabe b) im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
b)
Als Alternative zu den unter Buchstabe a) genannten verbindlichen Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang II ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen dürfen in der jeweiligen Sprache und unter den im Anhang II festgelegten Bedingungen verwendet werden.
2.
Auf dem Etikett ist — außer bei den in Anhang I Nummer 1 Buchstaben d) und g) und Nummer 2 Buchstabe d) genannten Erzeugnissen — der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses, sowie bei den in Anhang I Nummer 1 genannten Erzeugnissen der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.
3.
Bei den in Anhang I Nummer 2 genannten Erzeugnissen sind auf dem Etikett die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses.
4.
Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung brauchen die nach diesem Artikel erforderlichen Angaben mit Ausnahme der nach Nummer 1 Buchstabe a) vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein.
5.
Auf dem Etikett der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Erzeugnisse ist anzugeben, dass das Erzeugnis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt” ist.

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