ANHANG II RL 2001/14/EG
Für die Eisenbahnunternehmen zu erbringende Leistungen
- 1.
-
Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:
- a)
- die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität;
- b)
- das Recht zur Nutzung zugewiesener Fahrwegkapazität;
- c)
- die Nutzung von Weichen und Abzweigungen;
- d)
- die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
- e)
- alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
- 2.
-
Der Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen und die entsprechende Erbringung von Leistungen umfasst Folgendes:
- a)
- Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden;
- b)
- Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme;
- c)
- Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen;
- d)
- Güterterminals;
- e)
- Rangierbahnhöfe;
- f)
- Zugbildungseinrichtungen;
- g)
- Abstellgleise;
- h)
- Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen.
- 3.
-
Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:
- a)
- Bereitstellung von Fahrstrom;
- b)
- Vorheizen von Personenzügen;
- c)
- Bereitstellung von Brennstoffen, Rangierbetrieb sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;
- d)
-
kundenspezifische Verträge über
- —
-
die Überwachung von Gefahrguttransporten,
- —
-
die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
- 4.
-
Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:
- a)
- Zugang zum Telekommunikationsnetz;
- b)
- Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
- c)
- technische Inspektion des rollenden Materials.
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