ANHANG II RL 2001/14/EG

Für die Eisenbahnunternehmen zu erbringende Leistungen

1.
Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:

a)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität;
b)
das Recht zur Nutzung zugewiesener Fahrwegkapazität;
c)
die Nutzung von Weichen und Abzweigungen;
d)
die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
e)
alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.

2.
Der Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen und die entsprechende Erbringung von Leistungen umfasst Folgendes:

a)
Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden;
b)
Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme;
c)
Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen;
d)
Güterterminals;
e)
Rangierbahnhöfe;
f)
Zugbildungseinrichtungen;
g)
Abstellgleise;
h)
Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen.

3.
Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:

a)
Bereitstellung von Fahrstrom;
b)
Vorheizen von Personenzügen;
c)
Bereitstellung von Brennstoffen, Rangierbetrieb sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;
d)
kundenspezifische Verträge über

die Überwachung von Gefahrguttransporten,

die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.

4.
Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:

a)
Zugang zum Telekommunikationsnetz;
b)
Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
c)
technische Inspektion des rollenden Materials.

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