Artikel 22 RL 2001/16/EG

Ab Inkrafttreten dieser Richtlinie kann der Ausschuss alle Fragen behandeln, die die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems betreffen, einschließlich Fragen in Bezug auf die Interoperabilität zwischen dem transeuropäischen Eisenbahnsystem und dem von Drittländern.

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