Artikel 27 RL 2001/16/EG

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. April 2003 nachzukommen; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen innerhalb jeder einzelnen TSI, die nach den besonderen Vorgaben jeder einzelnen TSI umgesetzt werden müssen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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