ANHANG I RL 2001/16/EG
DAS KONVENTIONELLE TRANSEUROPÄISCHE EISENBAHNSYSTEM
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1.
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INFRASTRUKTUREN
Die Infrastruktur des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ist die Infrastruktur der Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(1) oder jeder Aktualisierung jener Entscheidung aufgrund der in Artikel 21 jener Entscheidung vorgesehenen Überprüfung aufgeführt sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie kann dieses Netz in folgende Kategorien unterteilt werden:- —
für den Personenverkehr vorgesehene Strecken;
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für den gemischten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) vorgesehene Strecken;
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speziell für den Güterverkehr konzipierte oder ausgebaute Strecken;
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Personenverkehrsknoten;
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Güterverkehrsknoten einschließlich Terminals für kombinierten Verkehr;
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Verbindungswege zwischen den vorstehend genannten Elementen.
- 2.
- FAHRZEUGE
Zu den Fahrzeugen zählt jegliches Material, das für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems geeignet ist, einschließlich:- —
Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge;
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Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge;
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Personenwagen;
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Güterwagen, einschließlich Fahrzeuge für die Beförderung von Lastkraftwagen.
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Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr;
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Fahrzeuge für den innerstaatlichen Verkehr.
- 3.
- KOMPATIBILITÄT INNERHALB DES KONVENTIONELLEN TRANSEUROPÄISCHEN EISENBAHNSYSTEMS
Ein hochwertiger europäischer Eisenbahnverkehr setzt unter anderem eine hervorragende Kompatibilität zwischen den Infrastrukturmerkmalen (im weitesten Sinne, d.h. der ortsfesten Teile aller betreffenden Teilsysteme) und den Fahrzeugmerkmalen (unter Einschluss der nicht ortsfesten Teile aller betreffenden Teilsysteme) voraus. Von dieser Kompatibilität hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab.- 4.
- AUSWEITUNG DES GELTUNGSBEREICHS
- 1.
- Strecken- und Fahrzeugunterkategorien
Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität werden innerhalb aller in diesem Anhang genannten Strecken- und Fahrzeugkategorien erforderlichenfalls weitere Unterkategorien festgelegt. Die in Artikel 5 Absatz 3 genannten funktionellen und technischen Spezifikationen können je nach Unterkategorie gegebenenfalls unterschiedlich ausfallen.- 2.
- Kostenbegrenzung
Bei der Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Maßnahmen wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:- —
Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme,
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Senkung der Kapitalkosten und Aufwendungen durch Größenvorteile und eine bessere Ausnutzung der Fahrzeuge,
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Senkung von Investitions- und Instandhaltungs-/Betriebskosten durch größeren Wettbewerb zwischen Herstellern und Instandhaltungsunternehmen,
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positive Auswirkungen für die Umwelt durch technische Verbesserungen des Schienensystems,
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Erhöhung der Betriebssicherheit.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).
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