ANHANG VIII RL 2001/16/EG
ALLGEMEINE REGELN FÜR DAS GEMEINSAME GREMIUM
- 1.
- Das gemeinsame Gremium übt seine Tätigkeiten gemäß den allgemeinen Normungsverfahren der Gemeinschaft in offener und transparenter Weise und auf der Grundlage des Konsenses und der Unabhängigkeit von Partikularinteressen aus. Dazu muss jeder Wirtschaftsbeteiligte der drei Kategorien (Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen, Industrie), die das gemeinsame Gremium repräsentiert, in der Lage sein, im Rahmen der Ausarbeitung der TSI gemäß der Geschäftsordnung des gemeinsamen Gremiums und vor Fertigstellung des TSI-Entwurfs durch das gemeinsame Gremium eine Stellungnahme abzugeben.
- 2.
- Falls das gemeinsame Gremium nicht über die notwendige Kompetenz für die Erarbeitung des Entwurfs einer bestimmten TSI verfügt, setzt es die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
- 3.
- Das gemeinsame Gremium setzt die erforderlichen Arbeitsgruppen für die Erarbeitung der TSI-Entwürfe ein. Diese müssen eine flexible und effiziente Struktur aufweisen. Zu diesem Zweck wird die Zahl der Sachverständigen begrenzt. Die Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen einerseits sowie die Industrie andererseits sind ausgewogen vertreten; hierbei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Nationalitäten zu achten. Sachverständige aus Drittländern können in den Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen.
- 4.
- Etwaige Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich dieser Richtlinie ergeben und von den Arbeitsgruppen des gemeinsamen Gremiums nicht gelöst werden können, sind unverzüglich der Kommission zu melden.
- 5.
- Der Kommission und dem in Artikel 21 genannten Ausschuss sind alle Arbeitsunterlagen zu übermitteln, die für die Verfolgung der Arbeiten des gemeinsamen Gremiums erforderlich sind.
- 6.
- Das gemeinsame Gremium ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller kritischen Informationen zu gewährleisten, von denen es im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt.
- 7.
- Das gemeinsame Gremium trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Beratungsergebnisse des in Artikel 21 genannten Ausschusses sowie die Empfehlungen des Ausschusses und der Kommission allen seinen Mitgliedern und allen an den Arbeitsgruppen beteiligten Sachverständigen übermittelt werden.
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