Artikel 28 RL 2001/18/EG

Anhörung des/der wissenschaftlichen Ausschusses/Ausschüsse

(1) In Fällen, in denen gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 oder Artikel 23 wegen der von GVO ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt von einer zuständigen Behörde oder von der Kommission Einwände erhoben und diese aufrechterhalten wurden, oder in denen der Bewertungsbericht gemäß Artikel 14 den Hinweis enthält, dass der betreffende GVO nicht in den Verkehr gebracht werden sollte, konsultiert die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den/die zuständige(n) wissenschaftliche(n) Ausschuss/Ausschüsse zu dem Sachverhalt, auf den sich der Einwand bezieht.

(2) Die Kommission kann den/die zuständigen Ausschuss/Ausschüsse von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats auch zu jedem anderen unter diese Richtlinie fallenden Sachverhalt konsultieren, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben kann.

(3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwaltungsverfahren werden durch Absatz 2 nicht berührt.

(4) Wird der betreffende Wissenschaftliche Ausschuss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels konsultiert, so macht/machen er/sie unverzüglich in Übereinstimmung mit Artikel 25 die Anmeldung, relevante stützende Informationen und alle vom Anmelder übermittelten ergänzenden Informationen sowie seine wissenschaftlichen Stellungnahmen, mit Ausnahme von Informationen, in deren Fall die zuständige Behörde eine vertrauliche Behandlung gewährt hat, öffentlich zugänglich.

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