Artikel 10 RL 2001/24/EG

Anwendbares Recht

(1) Das Kreditinstitut wird nach den gesetzlichen Vorschriften, Regelungen und Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats liquidiert, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

(2) Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt insbesondere,

a)
welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von dem Kreditinstitut erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind,
b)
die jeweiligen Befugnisse des Kreditinstituts und des Liquidators,
c)
die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung,
d)
wie sich das Liquidationsverfahren auf laufende Verträge des Kreditinstituts auswirkt,
e)
wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Artikel 32,
f)
welche Forderungen gegen das Vermögen des Kreditinstituts anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstehen,
g)
die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen,
h)
die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Vermögenswerte, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden,
i)
die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Liquidationsverfahrens, insbesondere durch Vergleich,
j)
die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens,
k)
wer die Kosten des Liquidationsverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat,
l)
welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

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