Artikel 13 RL 2001/24/EG

Öffentliche Bekanntmachung

Die Liquidatoren oder jede Behörde oder jedes Gericht veranlassen die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung der Liquidation durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.