Artikel 25 RL 2001/24/EG

Saldierungsvereinbarungen

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.