Artikel 10 RL 2001/25/EG

Gesundheitliche Anforderungen Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen für die gesundheitliche Tauglichkeit von Seeleuten, insbesondere hinsichtlich des Seh- und Hörvermögens, fest.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Befähigungszeugnisse nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.

(3) Die Bewerber um ein Befähigungszeugnis müssen in hinreichendem Maße Folgendes nachweisen:

a)
ihre Identität;
b)
dass ihr Alter dem in Anhang I festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis entspricht;
c)
dass sie den vom Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen an ihre gesundheitliche Tauglichkeit, insbesondere hinsichtlich des Seh- und Hörvermögens genügen und Inhaber einer gültigen Urkunde sind, auf der ihre gesundheitliche Tauglichkeit bestätigt wird und die von einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannten, ordnungsgemäß befähigten praktischen Arzt ausgestellt ist;
d)
dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die in Anhang I für das beantragte Befähigungszeugnis gefordert werden;
e)
dass sie die in Anhang I vorgeschriebenen Befähigungsanforderungen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk zum Befähigungszeugnis angegeben werden müssen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,

a)
ein oder mehrere Register aller ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Vermerke für Kapitäne und Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu unterhalten;
b)
Informationen über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen bitten, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse oder eine Anstellung an Bord von Schiffen anstreben.

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