Artikel 2 RL 2001/25/EG
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind
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Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecke dienen;
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Fischereifahrzeuge;
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Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;
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Holzschiffe einfacher Bauart.
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