Artikel 2 RL 2001/25/EG

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind

Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecke dienen;

Fischereifahrzeuge;

Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;

Holzschiffe einfacher Bauart.

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