Artikel 25 RL 2001/25/EG

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe der Artikel 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 Absätze 3 und 4, 19, 20, 21 und 24 und der Anhänge I und II festgelegten einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben.

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