Artikel 27 RL 2001/25/EG
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 94/58/EG, geändert durch die im Anhang III Teil A aufgeführte Richtlinie, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für ihre Umsetzung aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/58/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.
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