Artikel 27 RL 2001/25/EG

Aufhebung

(1) Die Richtlinie 94/58/EG, geändert durch die im Anhang III Teil A aufgeführte Richtlinie, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für ihre Umsetzung aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/58/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.