Artikel 8 RL 2001/25/EG
Strafen oder Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, auf welchem Wege und nach welchen Verfahren die unparteiische Untersuchung aller Fälle von Inkompetenz — gleich ob Handlung oder Unterlassung —, die eine direkte Bedrohung für das menschliche Leben, für Sachwerte auf See oder die Meeresumwelt darstellen können und die auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder von durch den betreffenden Mitgliedstaat erteilten Vermerken in Ausübung ihrer dem Befähigungszeugnis entsprechenden Dienstobliegenheiten zurückzuführen sind, durchgeführt, der Entzug, die Aussetzung oder die Aufhebung der betreffenden Zeugnisse ausgesprochen wird und Betrügereien bekämpft werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat schreibt in Fällen der Nichteinhaltung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf Schiffe, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, oder in Bezug auf Seeleute, denen er ein Befähigungszeugnis ordnungsgemäß erteilt hat, Strafen oder Disziplinarmaßnahmen vor.
(3) Solche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen werden insbesondere in den Fällen vorgeschrieben und angewandt, in denen
- a)
- ein Unternehmen oder ein Kapitän eine Person eingestellt hat, die nicht Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Sinne dieser Richtlinie ist,
- b)
- ein Kapitän zugelassen hat, dass eine Funktion oder eine Tätigkeit in einer Dienststellung, für die nach dieser Richtlinie ein entsprechendes Zeugnis erforderlich ist, von einer Person ausgeübt wurde, die nicht Inhaber des geforderten Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung ist oder nicht über den in Artikel 18 Absatz 4 geforderten Nachweis durch Belege verfügt, oder
- c)
- eine Person durch Betrug oder gefälschte Urkunden eine Anstellung zur Wahrnehmung einer Funktion oder zur Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststellung erlangt hat, für die nach dieser Richtlinie ein Befähigungszeugnis oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
(4) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein Unternehmen oder eine Person befindet, bei dem bzw. bei der aus eindeutigen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass sie für eine offenkundige Nichteinhaltung dieser Richtlinie im Sinne von Absatz 3 verantwortlich ist oder davon Kenntnis hat, müssen mit Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens zusammenarbeiten, die ihnen gegenüber die Absicht bekunden, ein Verfahren unter ihrer Gerichtsbarkeit einzuleiten.
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