ANHANG II RL 2001/25/EG

KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON DRITTLÄNDERN, DIE BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE IM SINNE DES ARTIKELS 18 ABSATZ 3 BUCHSTABE a) ERTEILT HABEN ODER UNTER DEREN VERANTWORTLICHKEIT SOLCHE BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE AUSGESTELLT WURDEN

1.
Das Drittland muss Vertragspartei des STCW-Übereinkommens sein.
2.
Dem Drittland muss vom Schiffssicherheitsausschuss bescheinigt worden sein, dass es den Nachweis für die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erbracht hat.
3.
Die Kommission muss mit Unterstützung der Agentur und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch Anwendung aller erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Inspektion von Einrichtungen und Verfahren, gewährleistet haben, dass den Anforderungen an das Niveau der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und die Eintragung von Vermerken sowie die Führung der Liste ohne Einschränkungen entsprochen wird und dass im Einklang mit der Regel I/8 des STCW-Übereinkommens ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet wurde.
4.
Der Mitgliedstaat verhandelt zurzeit eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland, die es verpflichtet, wesentliche Änderungen der Regeln für Ausbildung und Befähigungszeugnisse im Rahmen des STCW-Übereinkommens umgehend mitzuteilen.
5.
Der Mitgliedstaat hat Maßnahmen ergriffen, mit denen sichergestellt wird, dass Seeleute, die Befähigungsnachweise für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften des Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.
6.
Wenn ein Mitgliedstaat die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch ein Drittland mittels einer Bewertung bestimmter Ausbildungseinrichtungen ergänzen will, so geht er dabei gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A-I/6 des STCW-Codes vor.

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